{
    "slug": "baustellenverordnung-sigeko-bauherrenpflichten",
    "titre": "Baustellenverordnung (BaustellV) – Bauherrenpflichten: Vorankündigung, SiGe-Plan und SiGeKo",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Baustellenverordnung verpflichtet nicht den Bauunternehmer, sondern den Bauherrn – und zwar unabhängig davon, ob er gewerblich oder privat baut.",
    "resume_court": "Die **Baustellenverordnung** verpflichtet nicht den Bauunternehmer, sondern den **Bauherrn** – und zwar unabhängig davon, ob er gewerblich oder privat baut. Drei Pflichten treffen ihn nach § 4 BaustellV: die **Vorankündigung** an die zuständige Arbeitsschutzbehörde spätestens **zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle**, wenn die Arbeiten länger als **30 Arbeitstage** dauern und **mehr als 20 Beschäftigte** gleichzeitig tätig werden oder der Umfang **500 Personentage** überschreitet (§ 2 Abs. 2); die Erstellung eines **Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans** (§ 2 Abs. 3); und die Bestellung eines oder mehrerer **Koordinatoren (SiGeKo)**, sobald Beschäftigte **mehrerer Arbeitgeber** auf der Baustelle tätig werden (§ 3 Abs. 1). Der Bauherr kann diese Maßnahmen einem Dritten übertragen, der sie „in eigener Verantwortung\u0022 trifft (§ 4) – die bloße **Beauftragung eines Koordinators** entbindet ihn dagegen **nicht** von seiner Verantwortung (§ 3 Abs. 1a). Bußgeldbewehrt sind nur zwei der Pflichten: die fehlende Vorankündigung und der fehlende SiGe-Plan, mit **bis zu 5.000 Euro** (§ 7 Abs. 1 BaustellV i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10.06.1998 (BGBl. I S. 1283) [gesetze-im-internet.de, Gesamtausgabe, Vollzitat]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltende Fassung",
            "valeur": "zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337); Berichtigung in BGBl. 2026 I Nr. 44 [Standangabe der Gesamtausgabe; Verkündungsseite recht.bund.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ermächtigungsgrundlage",
            "valeur": "§ 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 07.08.1996 [Eingangsformel BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Textnachweis ab",
            "valeur": "01.07.1998 [Fußnote der Gesamtausgabe]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umgesetztes EU-Recht",
            "valeur": "Richtlinie 92/57/EWG vom 24.06.1992 (Achte Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [amtlicher Hinweis des Normgebers]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schutzzweck",
            "valeur": "wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen [§ 1 Abs. 1 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begriff „Baustelle\u0022",
            "valeur": "Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird [§ 1 Abs. 3 Satz 1 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begriff „Bauvorhaben\u0022",
            "valeur": "Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen [§ 1 Abs. 3 Satz 2 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Adressat der Pflichten",
            "valeur": "der Bauherr, sofern er nicht einen Dritten beauftragt, die Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen [§ 4 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Planungsgrundsatz",
            "valeur": "bei Einteilung der Arbeiten und Bemessung der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG zu berücksichtigen [§ 2 Abs. 1 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schwelle Vorankündigung – Variante 1",
            "valeur": "Dauer mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig [§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schwelle Vorankündigung – Variante 2",
            "valeur": "Umfang der Arbeiten überschreitet voraussichtlich 500 Personentage [§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist der Vorankündigung",
            "valeur": "spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde [§ 2 Abs. 2 Satz 1 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt der Vorankündigung",
            "valeur": "neun Angaben nach Anhang I (u. a. Ort, Bauherr, Art des Vorhabens, verantwortlicher Dritter, Koordinator, Beginn und Dauer, Höchstzahl der Beschäftigten) [Anhang I BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aushangpflicht",
            "valeur": "Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle aushängen und bei erheblichen Änderungen anpassen [§ 2 Abs. 2 Satz 2 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser SiGe-Plan",
            "valeur": "Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber und (Vorankündigungspflicht oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II) [§ 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitpunkt SiGe-Plan",
            "valeur": "vor Einrichtung der Baustelle [§ 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ein-Arbeitgeber-Baustelle",
            "valeur": "statt SiGe-Plan: Unterrichtung des Arbeitgebers über die Umstände auf dem Gelände [§ 2 Abs. 4 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser Koordinatorenbestellung",
            "valeur": "Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden – ohne Mengenschwelle [§ 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Koordinator in Personalunion",
            "valeur": "Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben selbst wahrnehmen [§ 3 Abs. 1 Satz 2 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fortbestehende Verantwortung",
            "valeur": "Beauftragung geeigneter Koordinatoren entbindet Bauherrn bzw. Dritten nicht von seiner Verantwortung [§ 3 Abs. 1a BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Koordinatoraufgaben Planungsphase",
            "valeur": "Maßnahmen koordinieren, SiGe-Plan ausarbeiten (lassen), Unterlage für spätere Arbeiten zusammenstellen [§ 3 Abs. 2 Nr. 1–3 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Koordinatoraufgaben Ausführungsphase",
            "valeur": "fünf Aufgaben, u. a. Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren und Plan bei Änderungen anpassen [§ 3 Abs. 3 Nr. 1–5 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Besonders gefährliche Arbeiten",
            "valeur": "zehn Fallgruppen nach Anhang II, u. a. Gräben über 5 m Tiefe, Absturz über 7 m, Arbeiten näher als 5 m an Hochspannungsleitungen [Anhang II Nr. 1 und 4 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichten der Arbeitgeber",
            "valeur": "Maßnahmen zu sechs Themenfeldern; Information der Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache [§ 5 Abs. 1 und 2 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unternehmer ohne Beschäftigte",
            "valeur": "müssen Arbeitsschutzvorschriften einhalten sowie Hinweise des Koordinators und den SiGe-Plan berücksichtigen [§ 6 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeldtatbestände",
            "valeur": "nur zwei: fehlende/fehlerhafte/verspätete Vorankündigung und fehlender SiGe-Plan [§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeldrahmen",
            "valeur": "bis zu 5.000 Euro [§ 25 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 ArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Strafbarkeit",
            "valeur": "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn durch eine vorsätzliche Tat nach § 7 Abs. 1 Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet wird [§ 7 Abs. 2 BaustellV i. V. m. § 26 Nr. 2 ArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständige Behörde",
            "valeur": "staatliche Arbeitsschutzbehörden der Länder; Überwachung ist staatliche Aufgabe [§ 21 Abs. 1 ArbSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bereichsausnahme",
            "valeur": "Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 Bundesberggesetz [§ 1 Abs. 2 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übergangsvorschrift",
            "valeur": "für Bauvorhaben, mit deren Ausführung vor dem 01.04.2023 begonnen wurde, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend [§ 8 Abs. 2 BaustellV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beratungsgremium",
            "valeur": "BMAS wird durch den Ausschuss für Arbeitsstätten nach § 7 ArbStättV beraten [§ 6a BaustellV]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "BaustellV – nichtamtliche Gesamtausgabe (PDF) mit Vollzitat, Ausfertigungsdatum 10.06.1998, Eingangsformel, Umsetzungshinweis zur Richtlinie 92/57/EWG und Standangabe „Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 337\u0022",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/BaustellV.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BaustellV – Inhaltsverzeichnis der Gesamtausgabe (§§ 1 bis 8, § 6a, Anhang I und II)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/index.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 BaustellV – Ziele, Begriffe; Schutzzweck, Bereichsausnahme Bergrecht, Definition von Baustelle und Bauvorhaben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 BaustellV – Planung der Ausführung des Bauvorhabens; Vorankündigung, Schwellen 30 Arbeitstage/20 Beschäftigte und 500 Personentage, Zwei-Wochen-Frist, Aushangpflicht, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Unterrichtung bei nur einem Arbeitgeber",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 BaustellV – Koordinierung; Bestellung geeigneter Koordinatoren, Wahrnehmung in Personalunion, fortbestehende Verantwortung (Abs. 1a), Aufgaben in Planungs- und Ausführungsphase",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 BaustellV – Beauftragung; der Bauherr als Verantwortlicher und die Übertragung auf einen Dritten „in eigener Verantwortung\u0022",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 5 BaustellV – Pflichten der Arbeitgeber; sechs Themenfelder, Information in verständlicher Form und Sprache, Unberührtheitsklausel",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 6 BaustellV – Pflichten sonstiger Personen; Unternehmer ohne Beschäftigte und selbst tätige Arbeitgeber",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__6.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 6a BaustellV – Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__6a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 7 BaustellV – Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften; abschließend zwei Tatbestände, Verweis auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Nr. 2 ArbSchG",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__7.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 8 BaustellV – Inkrafttreten und Übergangsvorschrift; Stichtag 1. April 2023",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__8.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Anhang I BaustellV – neun Mindestangaben der Vorankündigung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/anhang_i.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Anhang II BaustellV – besonders gefährliche Arbeiten, zehn Fallgruppen (Gräben über 5 m, Absturz über 7 m, Biostoffe der Risikogruppen 3 und 4, CLP-Kategorien, ionisierende Strahlung, Hochspannungsleitungen unter 5 m Abstand, Ertrinkungsgefahr, Brunnenbau und Tunnelbau, Tauchgeräte, Druckluft, Sprengstoff, Massivbauelemente)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/anhang_ii.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 ArbSchG – Begriffsbestimmungen; Beschäftigte, Arbeitgeber",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze, auf die § 2 Abs. 1 BaustellV verweist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 ArbSchG – Ermächtigungsgrundlage der Baustellenverordnung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 21 ArbSchG – Zuständige Behörden; Überwachung als staatliche Aufgabe, Beratungsauftrag",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__21.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden; Auskunftsverlangen, Betretungs- und Prüfrechte, Anordnungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__22.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften; 5.000 Euro für Verstöße gegen Rechtsverordnungen nach § 19, 30.000 Euro bei Zuwiderhandlung gegen Anordnungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__25.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 26 ArbSchG – Strafvorschriften; Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__26.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 Bundesberggesetz – Bezugsnorm der Bereichsausnahme des § 1 Abs. 2 BaustellV",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 7 Arbeitsstättenverordnung – Ausschuss für Arbeitsstätten, Bezugsnorm des § 6a BaustellV",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__7.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 Biostoffverordnung – Risikogruppen, Bezugsnorm von Anhang II Nr. 2 Buchst. a",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesgesetzblatt – Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung, BGBl. 2025 I Nr. 337 vom 19.12.2025, Ausfertigungsdatum 17.12.2025, Federführung BMAS, mit Hinweis auf die Berichtigung in BGBl. 2026 I Nr. 44",
            "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/337/VO.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24.06.1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie), EUR-Lex",
            "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0057",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/gefaehrdungsbeurteilung-5-arbschg.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/arbeitsunfall-8-sgb-vii.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bauabnahme (§ 640 BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/hoai-honorarordnung-architekten-ingenieure.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BEG EM – Fachplanung und Baubegleitung",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/beg-em-fachplanung-baubegleitung.md",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Baustellenverordnung (BaustellV) – Bauherrenpflichten: Vorankündigung, SiGe-Plan und SiGeKo?",
            "reponse": "Die Baustellenverordnung verpflichtet nicht den Bauunternehmer, sondern den Bauherrn – und zwar unabhängig davon, ob er gewerblich oder privat baut. Drei Pflichten treffen ihn nach § 4 BaustellV: die Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle, wenn die Arbeiten länger als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Baustellenverordnung (BaustellV)?",
            "reponse": "Die BaustellV gilt für jede Baustelle im Sinne des § 1 Abs. 3 – also für jeden Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist dabei weit definiert: das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. Energetische Sanierung, Dachausbau, Heizungstausch mit baulichem Eingriff und Abbrucharbeiten fallen damit ebenso darunter wie ein Neubau."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Baustellenverordnung (BaustellV)?",
            "reponse": "Bergrecht. Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes (§ 1 Abs. 2 BaustellV). Keine Vorankündigung unterhalb der Schwellen. Bleibt die Baustelle unter 30 Arbeitstagen oder unter 21 gleichzeitig Beschäftigten und zugleich unter 500 Personentagen, entfällt die Vorankündigung – und damit auch der über § 2 Abs. 3 an sie anknüpfende Auslöser für den SiGe-Plan."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Baustellenverordnung (BaustellV)?",
            "reponse": "Die Verordnung für Unternehmerrecht halten. Adressat der §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 ist nach § 4 der Bauherr, nicht das ausführende Unternehmen. Die Pflichten der Arbeitgeber stehen daneben in § 5 und werden durch die Bauherrenmaßnahmen ausdrücklich nicht berührt (§ 5 Abs. 3). Glauben, private Bauherren seien ausgenommen. Die Verordnung kennt keine solche Ausnahme."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Baustellenverordnung (BaustellV) aus?",
            "reponse": "Eine Eigentümerin lässt ihr Einfamilienhaus energetisch sanieren: neue Fassadendämmung, Fenstertausch, Wärmepumpe. Beteiligt sind ein Gerüstbauer, ein Stuckateurbetrieb, ein Fensterbauer und ein Heizungsbetrieb – jeweils mit angestellten Gesellen. Die Arbeiten dauern rund 40 Arbeitstage, gleichzeitig sind selten mehr als 6 Personen auf der Baustelle; der Gesamtumfang liegt bei etwa 180 Personentagen."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q811892",
        "Q15029658",
        "Q629029",
        "Q360418"
    ],
    "valid_from": "1998-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-17",
    "derniere_verification": "2026-09-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/baustellenverordnung-sigeko-bauherrenpflichten"
}