{
    "slug": "bauvertrag-anordnungsrecht-650b-650c-bgb",
    "titre": "Anordnungsrecht des Bestellers und Nachtragsvergütung (§§ 650b, 650c BGB) – 30-Tage-Frist, tatsächlich erforderliche Kosten und die 80-Prozent-Regel",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Beim Bauvertrag (§ 650a BGB) darf der Besteller Änderungen nicht einfach anordnen – er muss zunächst Einvernehmen anstreben.",
    "resume_court": "Beim **Bauvertrag** (§ 650a BGB) darf der Besteller Änderungen nicht einfach anordnen – er muss zunächst **Einvernehmen anstreben**. Begehrt er eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine zur Erreichung des Werkerfolgs **notwendige** Änderung, sind beide Seiten nach **§ 650b Abs. 1 BGB** zu einem Einigungsversuch verpflichtet; der Unternehmer muss ein **Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung** erstellen – bei einer bloßen Wunschänderung allerdings nur, wenn ihm die Ausführung **zumutbar** ist, und bei Bestellerplanung erst nach Vorlage der geänderten Planung. Erst wenn binnen **30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens** keine Einigung zustande kommt, kann der Besteller die Änderung **in Textform anordnen** (§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB) – und der Unternehmer muss ihr folgen, bei einer bloßen Wunschänderung allerdings nur, wenn ihm die Ausführung **zumutbar** ist. Die Vergütung für den Nachtrag richtet sich dann nach den **tatsächlich erforderlichen Kosten** zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (**§ 650c Abs. 1 Satz 1 BGB**); wahlweise darf der Unternehmer auf eine **vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation** zurückgreifen, deren Fortschreibung dann als zutreffend vermutet wird (§ 650c Abs. 2 BGB). Solange über die Höhe gestritten wird, darf der Unternehmer **80 Prozent** der in seinem Angebot genannten Mehrvergütung in Abschlagsrechnungen ansetzen (**§ 650c Abs. 3 Satz 1 BGB**). Für den Streit über Anordnung und Vergütung ist nach Beginn der Bauausführung im einstweiligen Verfügungsverfahren **kein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen** (§ 650d BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Regelungsort",
            "valeur": "§§ 650b, 650c, 650d BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [gesetze-im-internet.de, BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltende Fassung seit",
            "valeur": "01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); auf vor diesem Tag entstandene Schuldverhältnisse gilt altes Recht [Art. 229 § 39 EGBGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsvoraussetzung",
            "valeur": "Es muss ein Bauvertrag vorliegen: Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon [§ 650a Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Instandhaltung",
            "valeur": "ist Bauvertrag, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist [§ 650a Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwei Änderungstypen",
            "valeur": "Nr. 1: Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Abs. 2 BGB) – Nr. 2: Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist [§ 650b Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erste Stufe",
            "valeur": "Parteien streben Einvernehmen über Änderung und Mehr-/Mindervergütung an [§ 650b Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Angebotspflicht des Unternehmers",
            "valeur": "Pflicht zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung; bei einer Änderung nach Nr. 1 nur, wenn die Ausführung zumutbar ist [§ 650b Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beweislast Unzumutbarkeit",
            "valeur": "Beruft sich der Unternehmer zur Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf betriebsinterne Vorgänge, trägt er dafür die Beweislast [§ 650b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Planungsverantwortung beim Besteller",
            "valeur": "Angebotspflicht erst, wenn der Besteller die erforderliche Planung vorgenommen und zur Verfügung gestellt hat [§ 650b Abs. 1 Satz 4 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist bis zur Anordnung",
            "valeur": "30 Tage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer ohne Einigung [§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der Anordnung",
            "valeur": "Textform (§ 126b BGB) [§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folgepflicht",
            "valeur": "Unternehmer muss der Anordnung nachkommen; bei Nr.-1-Anordnungen nur bei Zumutbarkeit [§ 650b Abs. 2 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vergütungsmaßstab",
            "valeur": "tatsächlich erforderliche Kosten + angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn [§ 650c Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme ohne Mehrvergütung",
            "valeur": "Umfasst die Leistungspflicht auch die Planung, besteht bei einer Nr.-2-Änderung kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand [§ 650c Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge dieser Ausnahme",
            "valeur": "Dann wird nur Einvernehmen über die Änderung angestrebt; keine Angebotspflicht [§ 650b Abs. 1 Satz 5 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Urkalkulation",
            "valeur": "Rückgriff auf vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zulässig; Vermutung, dass die fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Abs. 1 entspricht [§ 650c Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "80-Prozent-Regel",
            "valeur": "Bei Abschlagszahlungen darf der Unternehmer 80 % der im Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung ansetzen, solange keine Einigung und keine anderslautende gerichtliche Entscheidung vorliegt [§ 650c Abs. 3 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Preis dieser Wahl",
            "valeur": "Wählt der Unternehmer diesen Weg, wird die endgültige Mehrvergütung erst nach der Abnahme fällig [§ 650c Abs. 3 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Überzahlung",
            "valeur": "Zahlungen nach Satz 1, die die nach Abs. 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind zurückzugewähren und ab Eingang beim Unternehmer zu verzinsen [§ 650c Abs. 3 Satz 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zinssatz der Rückzahlung",
            "valeur": "§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 289 Satz 1 BGB gelten entsprechend: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 BGB nennt 9 Prozentpunkte für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung; kein Zinseszins [§ 650c Abs. 3 Satz 4 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einstweiliger Rechtsschutz",
            "valeur": "Nach Beginn der Bauausführung ist der Verfügungsgrund nicht glaubhaft zu machen [§ 650d BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abschlagszahlungen allgemein",
            "valeur": "Anspruch in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen; Nachweis durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht [§ 632a Abs. 1 Sätze 1 und 5 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Architekten und Ingenieure",
            "valeur": "§ 650b BGB gilt entsprechend; die Vergütungsanpassung richtet sich vorrangig nach der HOAI, im Übrigen nach § 650c BGB [§ 650q Abs. 1 und 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bauträgervertrag",
            "valeur": "§§ 650b bis 650e BGB finden keine Anwendung [§ 650u Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abdingbarkeit",
            "valeur": "§§ 650b, 650c BGB sind in § 650o BGB nicht genannt; auch sonst ordnet das Gesetz für sie keine Unabdingbarkeit an – sie sind grundsätzlich dispositiv, auch gegenüber Verbrauchern (Grenze: AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB) [§ 650o BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kündigung statt Anordnung",
            "valeur": "Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form [§ 650h BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 650a BGB – Bauvertrag; Definition (Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung, Umbau) und Instandhaltung von wesentlicher Bedeutung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650b BGB – Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers: Einigungsversuch, Angebotspflicht, Zumutbarkeit, Beweislast bei betriebsinternen Vorgängen, Bestellerplanung, 30-Tage-Frist, Textform",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650c BGB – Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2: tatsächlich erforderliche Kosten mit Zuschlägen, Ausnahme bei Planungsverantwortung, Urkalkulation und Vermutungswirkung, 80-Prozent-Regel, Fälligkeit nach Abnahme, Rückgewähr und Verzinsung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650d BGB – Einstweilige Verfügung; kein Glaubhaftmachen des Verfügungsgrundes nach Beginn der Bauausführung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650d.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650h BGB – Schriftform der Kündigung des Bauvertrags",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650h.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650i BGB – Verbraucherbauvertrag; Definition, Textform, ergänzende Geltung des Kapitels 3",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650i.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650o BGB – Abweichende Vereinbarungen; Aufzählung der zum Nachteil des Verbrauchers unabdingbaren Vorschriften (§ 640 Abs. 2 Satz 2, §§ 650i bis 650l, 650n BGB) – §§ 650b und 650c BGB sind darin nicht enthalten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650o.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650q BGB – Anwendbare Vorschriften beim Architekten- und Ingenieurvertrag; entsprechende Geltung des § 650b BGB, Vorrang der HOAI-Entgeltberechnungsregeln",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650q.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650u BGB – Bauträgervertrag; Absatz 2 schließt die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1, 650l und 650m Abs. 1 BGB aus",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 632a BGB – Abschlagszahlungen; Wert der erbrachten und geschuldeten Leistungen, Nachweis durch Aufstellung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 288 BGB – Verzugszinsen; fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, neun Prozentpunkte bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 289 BGB – Zinseszinsverbot",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__289.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 229 § 39 EGBGB – „Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren\u0022; Stichtag 1. Januar 2018 (Gesamtausgabe des EGBGB)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe („in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226\u0022)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 (VII. Zivilsenat; Vorinstanz OLG Celle, Urteil vom 21.12.2017 – Aktenzeichen der Vorinstanz hier nicht wiedergegeben, da nicht amtlich verifiziert); Preisbestimmung bei Mengenmehrungen im VOB/B-Einheitspreisvertrag nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge – Abkehr von der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung; betrifft die VOB/B, nicht unmittelbar § 650c BGB",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=08.08.2019\u0026Aktenzeichen=VII+ZR+34%2F18",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers nach § 634 BGB",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/hoai-honorarordnung-architekten-ingenieure.md",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Anordnungsrecht des Bestellers und Nachtragsvergütung (§§ 650b, 650c BGB) – 30-Tage-Frist, tatsächlich erforderliche Kosten und die 80-Prozent-Regel?",
            "reponse": "Beim Bauvertrag (§ 650a BGB) darf der Besteller Änderungen nicht einfach anordnen – er muss zunächst Einvernehmen anstreben. Begehrt er eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine zur Erreichung des Werkerfolgs notwendige Änderung, sind beide Seiten nach § 650b Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Anordnungsrecht des Bestellers und Nachtragsvergütung (§§ 650b, 650c BGB)?",
            "reponse": "Die §§ 650b bis 650d BGB stehen im Kapitel 2 des Untertitels „Werkvertrag\u0022 und gelten damit für den Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB. Nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB ist das ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon; § 650a Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Anordnungsrecht des Bestellers und Nachtragsvergütung (§§ 650b, 650c BGB)?",
            "reponse": "Sofort anordnen. Nach dem Wortlaut des § 650b BGB gibt es keine unmittelbare Anordnungsbefugnis: Vor der Anordnung steht der Einigungsversuch, das Anordnungsrecht entsteht erst 30 Tage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer ohne Einigung (§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Anordnungsrecht des Bestellers und Nachtragsvergütung (§§ 650b, 650c BGB) aus?",
            "reponse": "Ein Eigentümer beauftragt ein Fachunternehmen mit der energetischen Sanierung seines Einfamilienhauses – Fassadendämmung und Fenstertausch, Pauschalpreis 120.000 Euro. Die Planung stammt vom Architekten des Eigentümers; das Unternehmen schuldet nur die Ausführung. Der Vertrag ist ein Bauvertrag nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB (Umbau eines Bauwerks). Variante 1 – Sonderwunsch (Nr. 1)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q5785285",
        "Q329717",
        "Q687323",
        "Q27897611"
    ],
    "valid_from": "2018-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-08",
    "derniere_verification": "2026-09-08",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauvertrag-anordnungsrecht-650b-650c-bgb"
}