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title: Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis – wann welcher?
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topic: bau-sanierungsrecht
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# Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis – wann welcher?

## Kurzantwort

Es gibt zwei Arten von Energieausweis: den **Bedarfsausweis** (auf Grundlage des rechnerisch ermittelten Energiebedarfs) und den **Verbrauchsausweis** (auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs). Für Bestandsgebäude besteht grundsätzlich **Wahlfreiheit** zwischen beiden (§ 80 Abs. 3 GEG). Die zentrale Ausnahme: Für **Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde**, ist zwingend ein Bedarfsausweis auszustellen – es sei denn, das Gebäude erfüllte bereits bei Fertigstellung oder durch spätere Baumaßnahmen mindestens das energetische Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977. Für Neubauten ist immer ein Bedarfsausweis vorgeschrieben (§ 80 Abs. 1, § 81 GEG). Beide Ausweisarten sind zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | GEG §§ 79–82 [gesetze-im-internet.de] |
| Zwei Ausweisarten | Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis [GEG § 79 Abs. 1] |
| Grundsatz Bestandsgebäude | Wahlfreiheit zwischen beiden Arten [GEG § 80 Abs. 3] |
| Pflicht-Bedarfsausweis | Wohngebäude < 5 Wohnungen + Bauantrag vor 01.11.1977 [GEG § 80 Abs. 3] |
| Rück-Ausnahme | Gebäude erfüllt Niveau der WärmeschutzV vom 11.08.1977 → wieder Wahlfreiheit [GEG § 80 Abs. 3] |
| Neubau | immer Bedarfsausweis [GEG § 80 Abs. 1, § 81] |
| Bedarfsausweis-Basis | berechneter Energiebedarf [GEG § 81] |
| Verbrauchsausweis-Basis | witterungsbereinigter Endenergieverbrauch [GEG § 82] |
| Verbrauchsdaten-Zeitraum | zusammenhängend 36 Monate, jüngste Abrechnungsperiode max. 18 Monate zurück [GEG § 82] |
| Gültigkeitsdauer | 10 Jahre [GEG § 79 Abs. 3] |
| Ausgenommen | kleine Gebäude (≤ 50 m²), Baudenkmäler [GEG § 79] |

## Der Bedarfsausweis

Der **Energiebedarfsausweis** beruht nicht auf tatsächlichen Verbrauchszahlen, sondern auf einer **technischen Berechnung** des Gebäudes. Bewertet werden Bausubstanz und Anlagentechnik – also Dämmung von Dach, Wänden und Kellerdecke, Fenster, Heizungsanlage und Warmwasserbereitung. Das Ergebnis ist ein rechnerischer End- und Primärenergiebedarf, der unabhängig vom individuellen Heizverhalten der Bewohner ist (§ 81 GEG).

Für **Neubauten** ist der Bedarfsausweis zwingend vorgeschrieben; er wird auf Grundlage der ohnehin erforderlichen Nachweisberechnungen (§§ 15–16 bzw. §§ 18–19 GEG) erstellt (§ 80 Abs. 1, § 81 GEG). Weil er die energetische Qualität des Gebäudes selbst abbildet, gilt der Bedarfsausweis als der aussagekräftigere, aber auch aufwendigere und teurere Ausweistyp.

## Der Verbrauchsausweis

Der **Energieverbrauchsausweis** basiert auf dem **tatsächlich gemessenen Energieverbrauch** für Heizung und Warmwasser. Grundlage sind die Verbrauchsabrechnungen: Es müssen Abrechnungen über einen **zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten** vorliegen, und die jüngste Abrechnungsperiode darf am Ende nicht länger als 18 Monate zurückliegen (§ 82 GEG).

Der ermittelte Endenergieverbrauch wird **witterungsbereinigt**, damit kalte oder milde Jahre das Ergebnis nicht verzerren; Leerstände werden rechnerisch berücksichtigt (§ 82 GEG). Der Verbrauchsausweis ist in der Regel günstiger, hängt aber vom Nutzerverhalten ab: Ein sparsamer Haushalt erzeugt einen besseren Kennwert als ein verschwenderischer – bei identischem Gebäude.

## Wann welcher? Entscheidungslogik

Die Wahl richtet sich nach Gebäudeart, Wohnungszahl und Baualter (§ 80 GEG):

- **Neubau:** immer Bedarfsausweis (§ 80 Abs. 1 GEG).
- **Bestand mit fünf oder mehr Wohnungen:** freie Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis (§ 80 Abs. 3 GEG).
- **Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag ab 1. November 1977:** freie Wahl.
- **Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor 1. November 1977:** grundsätzlich **Bedarfsausweis-Pflicht** (§ 80 Abs. 3 GEG).
  - **Rück-Ausnahme:** Hat dieses Gebäude bereits bei Fertigstellung oder durch spätere Baumaßnahmen mindestens das energetische Anforderungsniveau der **Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977** erreicht, entfällt die Pflicht und es besteht wieder Wahlfreiheit.
- **Nichtwohngebäude:** freie Wahl zwischen beiden Arten (§ 80 Abs. 3 GEG).

## Geltungsbereich

Die Ausweispflicht knüpft an Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing an – ein Ausweis ist auszustellen, wenn noch kein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 GEG). Ausgenommen von den Vorschriften des Teils 5 GEG sind **kleine Gebäude** mit einer Nutzfläche bis 50 m²; auf **Baudenkmäler** sind die Ausstellungs-, Vorlage- und Aushangpflichten (§ 80 Abs. 3 bis 7) nicht anzuwenden (§ 79 GEG). Beide Ausweisarten sind ab Ausstellung zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG).

## Häufige Missverständnisse

- **„Ich kann immer den billigeren Verbrauchsausweis nehmen."** Nicht bei einem unsanierten kleinen Altbau: Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist der Bedarfsausweis Pflicht, sofern das energetische Niveau der WärmeschutzV 1977 nicht erreicht wird (§ 80 Abs. 3 GEG).
- **„Beide Ausweise liefern denselben Kennwert."** Nein. Der Bedarfsausweis bewertet die Gebäudesubstanz rechnerisch und ist nutzerunabhängig; der Verbrauchsausweis spiegelt das tatsächliche Heizverhalten der bisherigen Bewohner wider.
- **„Ein Verbrauchsausweis geht immer."** Er setzt lückenlose Verbrauchsdaten über 36 zusammenhängende Monate voraus. Fehlen diese (z. B. bei längerem Leerstand ohne verwertbare Abrechnungen), bleibt nur der Bedarfsausweis (§ 82 GEG).



















## Quellen

- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 79 – Grundsätze des Energieausweises:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__79.html
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 80 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 81 – Energiebedarfsausweis:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__81.html
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 82 – Energieverbrauchsausweis:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__82.html

## Änderungsverlauf

- 2026-07-21: Erstveröffentlichung. Wahlrecht (§ 80 Abs. 3), Pflicht-Bedarfsausweis für Altbauten < 5 Wohnungen vor 01.11.1977 samt WärmeschutzV-1977-Rück-Ausnahme, Verbrauchsdaten-Zeitraum 36/18 Monate (§ 82) und 10-Jahres-Gültigkeit (§ 79 Abs. 3) am Gesetzestext gegengeprüft, alle URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Siehe auch

- [GEG § 80 — Inhalt und Form des Energieausweises](/fakten/geg-80-energieausweis-inhalt.html)
- [Energieausweis — Pflichtfaelle und Geltung](/fakten/energieausweis-pflicht.html)

## Stand

- Stand: 2026-07-21
- Gültig ab: 2024-01-01 (GEG-Fassung 2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
