{
    "slug": "bedingt-pfaendbare-bezuege-850b-zpo",
    "titre": "Bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 850b ZPO regelt Bezüge, die der Gesetzgeber grundsätzlich vor dem Gläubigerzugriff schützt, aber nicht absolut: Sie sind nur bedingt pfändbar.",
    "resume_court": "**§ 850b ZPO** regelt Bezüge, die der Gesetzgeber **grundsätzlich vor dem Gläubigerzugriff schützt**, aber nicht absolut: Sie sind nur **bedingt pfändbar**. Abs. 1 nennt vier Gruppen \u0026ndash; **Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung** (Nr. 1), **gesetzliche Unterhaltsrenten** und Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung (Nr. 2), **fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, aus der Fürsorge oder Freigebigkeit Dritter sowie aus Altenteil oder Auszugsvertrag** (Nr. 3) und **Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen** mit Unterstützungscharakter sowie **reine Todesfall-Lebensversicherungen bis 5.400 Euro Versicherungssumme** (Nr. 4).\n\nNach **Abs. 2** können diese Bezüge dennoch **nach den Vorschriften über Arbeitseinkommen** (also mit den Pfändungsgrenzen der §§ 850 ff. ZPO) gepfändet werden, wenn zwei Voraussetzungen **zugleich** vorliegen: Die Vollstreckung in das **sonstige bewegliche Vermögen** hat den Gläubiger **nicht vollständig befriedigt** oder wird ihn voraussichtlich nicht befriedigen, **und** die Pfändung entspricht nach den Umständen des Falles, insbesondere nach **Art des Anspruchs** und **Höhe der Bezüge**, der **Billigkeit**.\n\nZuständig ist das **Vollstreckungsgericht** (§ 828 ZPO); es **soll** vor seiner Entscheidung die **Beteiligten hören** (**Abs. 3**). Der Gläubiger muss also **beantragen und begründen**, warum die Sachpfändung nicht genügt und die Pfändung billig ist \u0026ndash; ein Automatismus besteht nicht.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 850b ZPO (Bedingt pfändbare Bezüge); ergänzend § 850 ZPO und § 850c ZPO (Pfändung nach den Regeln für Arbeitseinkommen), § 828 ZPO (Vollstreckungsgericht)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz (Abs. 1)",
            "valeur": "die in Nr. 1\u0026ndash;4 genannten Bezüge sind grundsätzlich unpfändbar",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 1",
            "valeur": "Renten wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 2",
            "valeur": "gesetzliche Unterhaltsrenten sowie Renten wegen Entziehung einer solchen Forderung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 3",
            "valeur": "fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, aus der Fürsorge oder Freigebigkeit eines Dritten, aus einem Altenteil oder Auszugsvertrag",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 4 \u0026ndash; Kassenbezüge",
            "valeur": "Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die „ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden“",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 4 \u0026ndash; Lebensversicherung",
            "valeur": "Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5.400 Euro nicht übersteigt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme (Abs. 2)",
            "valeur": "Pfändung nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften zulässig, wenn (1) die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen den Gläubiger nicht vollständig befriedigt hat oder voraussichtlich nicht befriedigen wird und (2) die Pfändung der Billigkeit entspricht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Billigkeitskriterien",
            "valeur": "nach dem Gesetz insbesondere Art des Anspruchs und Höhe der Bezüge",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beide Voraussetzungen kumulativ",
            "valeur": "fehlt eine der beiden, bleibt es bei der Unpfändbarkeit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahren (Abs. 3)",
            "valeur": "Das Vollstreckungsgericht soll die Beteiligten vor der Entscheidung hören",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit",
            "valeur": "Vollstreckungsgericht = Amtsgericht (§ 828 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung der Pfändung",
            "valeur": "Der gepfändete Bezug ist nur im Rahmen der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff., insbesondere § 850c ZPO) zugänglich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung zu § 850a ZPO",
            "valeur": "§ 850a ZPO erfasst absolut unpfändbare Bezüge; § 850b betrifft bedingt pfändbare Bezüge",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung zu § 850c ZPO",
            "valeur": "§ 850c ZPO regelt wie viel von pfändbarem Arbeitseinkommen verbleibt; § 850b regelt, ob die genannten Bezüge überhaupt pfändbar werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsbereich",
            "valeur": "Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und Rechte des Schuldners",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force), Stand 2026-10-15",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 850b ZPO – Bedingt pfändbare Bezüge (Abs. 1 Nr. 1–4; Abs. 2 Pfändung nach Arbeitseinkommensregeln bei Nichtbefriedigung aus sonstigem beweglichem Vermögen und Billigkeit; Abs. 3 Anhörung der Beteiligten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 850b ZPO im Volltext (Permalink; Wortlaut Abs. 1–3 abgeglichen, Versicherungssumme 5.400 Euro)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/850b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850 ZPO – Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 828 ZPO – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__828.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (amtliche Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen; hier nur als Verweis, die Seite nennt keine Euro-Tabellenwerte)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2025/Pf%C3%A4ndungsfreigrenzenbekanntmachung_2025.pdf",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)?",
            "reponse": "§ 850b ZPO regelt Bezüge, die der Gesetzgeber grundsätzlich vor dem Gläubigerzugriff schützt, aber nicht absolut: Sie sind nur bedingt pfändbar. Abs. 1 nennt vier Gruppen \u0026ndash; Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung (Nr. 1), gesetzliche Unterhaltsrenten und Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung (Nr."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)?",
            "reponse": "§ 850b ZPO gilt in der Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Deutschland. Für die Vollstreckung durch Behörden verweisen Spezialgesetze häufig auf die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO; ob im konkreten Fall § 850b anwendbar ist, richtet sich nach der jeweiligen Verweisungsnorm."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)?",
            "reponse": "Die Billigkeitsprüfung des Abs. 2 gilt nicht für die absolut unpfändbaren Bezüge des § 850a ZPO; diese sind der Pfändung grundsätzlich entzogen. Für Sozialleistungen gelten die Sondervorschriften des SGB I, für Altersvorsorgevermögen die §§ 851c, 851d ZPO. Unterhaltsgläubiger haben Sonderrechte nach § 850d ZPO."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)?",
            "reponse": "„Unfallrenten sind unpfändbar.“ Nur grundsätzlich. Nach § 850b Abs. 2 ZPO sind sie pfändbar, wenn sonstiges bewegliches Vermögen nicht genügt und die Pfändung der Billigkeit entspricht. „Das Gericht prüft die Billigkeit von selbst, der Gläubiger muss nichts darlegen.“ Praktisch falsch. Wer pfänden will, muss die Voraussetzungen des Abs. 2 vortragen; ohne diesen Vortrag droht die Ablehnung."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO) aus?",
            "reponse": "Ein Schuldner bezieht seit einem Unfall eine monatliche Rente des Schädigers (§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Gläubiger hat einen rechtskräftigen Titel über 8.000 Euro. Der Gerichtsvollzieher findet bei der Sachpfändung nichts Pfändbares; das Protokoll belegt die fruchtlose Pfändung."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q186302",
        "Q231695",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2022-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-16",
    "derniere_verification": "2026-10-16",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/bedingt-pfaendbare-bezuege-850b-zpo"
}