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title: "Bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)"
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# Bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)

## Kurzantwort

**§ 850b ZPO** regelt Bezüge, die der Gesetzgeber **grundsätzlich vor dem Gläubigerzugriff schützt**, aber nicht absolut: Sie sind nur **bedingt pfändbar**. Abs. 1 nennt vier Gruppen &ndash; **Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung** (Nr. 1), **gesetzliche Unterhaltsrenten** und Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung (Nr. 2), **fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, aus der Fürsorge oder Freigebigkeit Dritter sowie aus Altenteil oder Auszugsvertrag** (Nr. 3) und **Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen** mit Unterstützungscharakter sowie **reine Todesfall-Lebensversicherungen bis 5.400 Euro Versicherungssumme** (Nr. 4).

Nach **Abs. 2** können diese Bezüge dennoch **nach den Vorschriften über Arbeitseinkommen** (also mit den Pfändungsgrenzen der §§ 850 ff. ZPO) gepfändet werden, wenn zwei Voraussetzungen **zugleich** vorliegen: Die Vollstreckung in das **sonstige bewegliche Vermögen** hat den Gläubiger **nicht vollständig befriedigt** oder wird ihn voraussichtlich nicht befriedigen, **und** die Pfändung entspricht nach den Umständen des Falles, insbesondere nach **Art des Anspruchs** und **Höhe der Bezüge**, der **Billigkeit**.

Zuständig ist das **Vollstreckungsgericht** (§ 828 ZPO); es **soll** vor seiner Entscheidung die **Beteiligten hören** (**Abs. 3**). Der Gläubiger muss also **beantragen und begründen**, warum die Sachpfändung nicht genügt und die Pfändung billig ist &ndash; ein Automatismus besteht nicht.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 850b ZPO (Bedingt pfändbare Bezüge); ergänzend § 850 ZPO und § 850c ZPO (Pfändung nach den Regeln für Arbeitseinkommen), § 828 ZPO (Vollstreckungsgericht) |
| Grundsatz (Abs. 1) | die in Nr. 1&ndash;4 genannten Bezüge sind grundsätzlich unpfändbar |
| Nr. 1 | Renten wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit |
| Nr. 2 | gesetzliche Unterhaltsrenten sowie Renten wegen Entziehung einer solchen Forderung |
| Nr. 3 | fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, aus der Fürsorge oder Freigebigkeit eines Dritten, aus einem Altenteil oder Auszugsvertrag |
| Nr. 4 &ndash; Kassenbezüge | Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die „ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden“ |
| Nr. 4 &ndash; Lebensversicherung | Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5.400 Euro nicht übersteigt |
| Ausnahme (Abs. 2) | Pfändung nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften zulässig, wenn (1) die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen den Gläubiger nicht vollständig befriedigt hat oder voraussichtlich nicht befriedigen wird und (2) die Pfändung der Billigkeit entspricht |
| Billigkeitskriterien | nach dem Gesetz insbesondere Art des Anspruchs und Höhe der Bezüge |
| Beide Voraussetzungen kumulativ | fehlt eine der beiden, bleibt es bei der Unpfändbarkeit |
| Verfahren (Abs. 3) | Das Vollstreckungsgericht soll die Beteiligten vor der Entscheidung hören |
| Zuständigkeit | Vollstreckungsgericht = Amtsgericht (§ 828 ZPO) |
| Wirkung der Pfändung | Der gepfändete Bezug ist nur im Rahmen der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff., insbesondere § 850c ZPO) zugänglich |
| Abgrenzung zu § 850a ZPO | § 850a ZPO erfasst absolut unpfändbare Bezüge; § 850b betrifft bedingt pfändbare Bezüge |
| Abgrenzung zu § 850c ZPO | § 850c ZPO regelt wie viel von pfändbarem Arbeitseinkommen verbleibt; § 850b regelt, ob die genannten Bezüge überhaupt pfändbar werden |
| Anwendungsbereich | Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und Rechte des Schuldners |
| Rechtsstand | geltendes Recht (in_force), Stand 2026-10-15 |

## Warum es eine „bedingte“ Pfändbarkeit gibt

Das Pfändungsrecht kennt drei Schutzstufen für Einkünfte. Arbeitseinkommen ist **teilweise** pfändbar &ndash; mit dem geschützten Sockel der Tabelle des § 850c ZPO. Bestimmte Bezüge sind nach § 850a ZPO **absolut unpfändbar**. Dazwischen steht § 850b ZPO: Er schützt Leistungen, die **nicht als Entgelt für Arbeit** gezahlt werden, sondern dem **Unterhalt, der Versorgung oder der Wiedergutmachung** dienen &ndash; etwa eine Rente nach einem Unfall, eine Unterhaltsrente oder die Altenteilsleistungen des Hofübernehmers.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass solche Bezüge dem Schuldner typischerweise zum **Lebensunterhalt** dienen und der Gläubiger deshalb **nicht ohne Weiteres** darauf zugreifen soll. Er öffnet den Zugriff aber, wenn der Gläubiger anderweitig nicht zu seinem Geld kommt **und** die Pfändung billig ist. Daraus folgt die **Einzelfallprüfung durch das Gericht**, die § 850b ZPO von den starren Tabellenregeln des § 850c ZPO unterscheidet.

## Die vier Gruppen des Abs. 1 im Überblick

**Nr. 1 &ndash; Verletzungsrenten:** Erfasst sind Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, etwa die Rente eines Schädigers oder seiner Versicherung.

**Nr. 2 &ndash; Unterhaltsrenten:** Gesetzliche Unterhaltsrenten sowie Renten, die wegen der Entziehung einer Unterhaltsforderung gezahlt werden. Für Gläubiger, die ihrerseits **Unterhalt** beanspruchen, gelten Sonderregeln, auf die die Seite zur Unterhaltspfändung eingeht.

**Nr. 3 &ndash; Fürsorge, Freigebigkeit, Altenteil:** Fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, aus der Fürsorge oder Freigebigkeit eines Dritten sowie aus einem Altenteil oder Auszugsvertrag. Entscheidend ist der **laufende** Charakter &ndash; einmalige Zuwendungen fallen nicht unter diese Nummer.

**Nr. 4 &ndash; Kassenbezüge und kleine Sterbegeldversicherungen:** Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, soweit sie ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil Unterstützungszwecken dienen, und Ansprüche aus Lebensversicherungen, die **nur auf den Todesfall** abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme **5.400 Euro** nicht übersteigt.

## Wann ist der Zugriff doch möglich? (Abs. 2)

Abs. 2 verlangt **zwei** Voraussetzungen, die **beide** erfüllt sein müssen:

**Erstens** muss die Vollstreckung in das **sonstige bewegliche Vermögen** den Gläubiger nicht vollständig befriedigt haben oder voraussichtlich nicht befriedigen. Das ist ein **Subsidiaritätsgedanke**: Der Gläubiger muss sich zunächst an das übrige bewegliche Vermögen halten (Sachpfändung, Forderungspfändung). Praktisch zeigt er das durch eine **fruchtlose Pfändung** oder durch begründete Anhaltspunkte, dass weiteres Vermögen fehlt.

**Zweitens** muss die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach **Art des Anspruchs** und **Höhe der Bezüge**, der **Billigkeit** entsprechen. Hier wägt das Gericht das Interesse des Gläubigers an der Befriedigung gegen das Schutzinteresse des Schuldners ab. Ein geringer Bezug, der erkennbar zum Lebensunterhalt benötigt wird, spricht eher gegen die Pfändung; ein hoher Bezug neben anderen Einkünften eher dafür.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Pfändung **nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften** zulässig. Das bedeutet: Der Schuldner behält auch dann den **Sockel der Pfändungstabelle** (§ 850c ZPO); der Gläubiger erhält nur den darüber liegenden pfändbaren Teil.

## Verfahren: Antrag, Anhörung, Beschluss

Der Gläubiger beantragt beim **Vollstreckungsgericht** (§ 828 ZPO) den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829, 835 ZPO) und legt dar, dass die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO vorliegen. Das Gericht **soll die Beteiligten hören** (Abs. 3) &ndash; in der Regel also Gläubiger, Schuldner und gegebenenfalls den Drittschuldner. Weil es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, ist die Anhörung der Regelfall, nicht aber ausnahmslos zwingend.

Der Beschluss wird dem Drittschuldner zugestellt, der von da an nur noch im pfändbaren Umfang an den Schuldner zahlen darf. Zur Abgrenzung der Pflichten des Drittschuldners siehe die Seiten zur Lohnpfändung und zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Schuldner kann sich mit den allgemeinen Rechtsbehelfen des Vollstreckungsrechts wehren; weitere Schutzanträge (z. B. nach § 765a oder § 850f ZPO) bleiben daneben möglich.

## Häufige Fehler

**„Unfallrenten sind unpfändbar.“** Nur grundsätzlich. Nach § 850b Abs. 2 ZPO sind sie pfändbar, wenn sonstiges bewegliches Vermögen nicht genügt **und** die Pfändung der Billigkeit entspricht.

**„Das Gericht prüft die Billigkeit von selbst, der Gläubiger muss nichts darlegen.“** Praktisch falsch. Wer pfänden will, muss die Voraussetzungen des Abs. 2 **vortragen**; ohne diesen Vortrag droht die Ablehnung.

**„Bei Unpfändbarkeit nach § 850b entfällt auch der Sockel des § 850c.“** Umgekehrt: Wird ausnahmsweise gepfändet, gelten die **Freigrenzen für Arbeitseinkommen** weiter.

**„Jede Lebensversicherung fällt unter § 850b.“** Nein. Erfasst sind nur Versicherungen, die **ausschließlich auf den Todesfall** laufen, und nur bis zu einer Versicherungssumme von **5.400 Euro**. Kapital- und Rentenversicherungen mit Erlebensfallleistung sind eine andere Konstellation (siehe Seite zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge).

**„Eine Einmalzahlung ist eine laufende Zuwendung.“** Für Nr. 3 kommt es auf **fortlaufende** Einkünfte an; eine einmalige Schenkung ist davon nicht gedeckt.

## Geltungsbereich

§ 850b ZPO gilt in der **Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen** in Deutschland. Für die Vollstreckung durch Behörden verweisen Spezialgesetze häufig auf die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO; ob im konkreten Fall § 850b anwendbar ist, richtet sich nach der jeweiligen Verweisungsnorm.

## Ausnahmen

Die Billigkeitsprüfung des Abs. 2 gilt **nicht** für die absolut unpfändbaren Bezüge des **§ 850a ZPO**; diese sind der Pfändung grundsätzlich entzogen. Für **Sozialleistungen** gelten die Sondervorschriften des SGB I, für **Altersvorsorgevermögen** die §§ 851c, 851d ZPO. Unterhaltsgläubiger haben Sonderrechte nach § 850d ZPO.

## Beispiel

Ein Schuldner bezieht seit einem Unfall eine **monatliche Rente** des Schädigers (§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Gläubiger hat einen rechtskräftigen Titel über 8.000 Euro. Der Gerichtsvollzieher findet bei der Sachpfändung nichts Pfändbares; das Protokoll belegt die **fruchtlose Pfändung**.

Der Gläubiger beantragt nun einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die Rente und trägt vor, dass das sonstige bewegliche Vermögen nicht reicht und die Pfändung billig sei, weil die Rente hoch ist und der Schuldner daneben andere Einkünfte hat. Das Gericht hört beide Seiten (§ 850b Abs. 3 ZPO).

Kommt es zum Ergebnis, dass beide Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, pfändet es die Rente **nach den Regeln für Arbeitseinkommen**. Der Schuldner behält den geschützten Betrag nach § 850c ZPO, der Gläubiger erhält nur den darüber liegenden Teil. Läge die Rente dagegen niedrig und wäre sie die einzige Existenzgrundlage, könnte das Gericht die Billigkeit verneinen &ndash; die Rente bliebe dann unpfändbar.

## Siehe auch

- [Unpfändbare Bezüge (§ 850a ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/unpfaendbare-bezuege-850a-zpo.md)
- [Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungsfreigrenzen-850c-zpo.md)
- [Zusammenrechnung von Einkünften (§ 850e ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/zusammenrechnung-einkuenfte-850e-zpo.md)
- [Unterhaltspfändung (§ 850d ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/unterhaltspfaendung-850d-zpo.md)
- [Änderung des unpfändbaren Betrags (§ 850f ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/aenderung-unpfaendbarer-betrag-850f-zpo.md)
- [Pfändungsschutz für Altersvorsorge (§§ 851c, 851d ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungsschutz-altersvorsorge-851c-zpo.md)
- [Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte (§ 850i ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungsschutz-sonstige-einkuenfte-850i-zpo.md)
- [Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungs-ueberweisungsbeschluss-829-835-zpo.md)
- [Lohnpfändung – Pflichten des Drittschuldners (§ 840 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/lohnpfaendung-arbeitgeberpflichten-840-zpo.md)
- [Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/sachpfaendung-gerichtsvollzieher-808-zpo.md)
- [Pfändung von Sozialleistungen (§ 54 SGB I)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendung-sozialleistungen-54-sgb-i.md)
- [Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vollstreckungsschutz-765a-zpo.md)

## Änderungsverlauf

- 2026-10-15: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut des § 850b ZPO (Abs. 1 Nr. 1–4, Abs. 2, Abs. 3) über den dejure.org-Permalink https://dejure.org/gesetze/ZPO/850b.html abgeglichen (Versicherungssumme 5.400 Euro); amtliche Einzelnormseite https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850b.html per WebSearch mit allowed_domains=gesetze-im-internet.de als Treffer belegt (web_fetch dort per robots.txt gesperrt). §§ 850, 850c und 828 ZPO nur als Verweis genannt; die Seite nennt bewusst keine Euro-Freigrenzen des § 850c ZPO. Wikidata-Q-IDs per WebSearch auf wikidata.org verifiziert: Q186302 (distraint / Pfändung), Q231695 (enforcement law in Germany / Zwangsvollstreckungsrecht), Q206893 (Civil procedure code of Germany, Guide-bestätigt); keine Korrektur nötig. Keine Duplizierung bestehender Seiten: unpfaendbare-bezuege-850a-zpo, pfaendungsfreigrenzen-850c-zpo, unterhaltspfaendung-850d-zpo, pfaendungsschutz-altersvorsorge-851c-zpo u. a. sind ausschließlich querverlinkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-16: Freigabe-Aufholer: valid_from null → 2022-01-01 gesetzt. Geltende Fassung des § 850b ZPO beruht laut dejure.org-Änderungsübersicht auf dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt … vom 07.05.2021 (BGBl. I S. 850), in Kraft getreten am 01.01.2022 (Anhebung der Todesfall-Versicherungssumme von 3.579 auf 5.400 Euro); Vorfassung seit 01.01.2002. Wortlaut Abs. 1 Nr. 1–4, Abs. 2, Abs. 3 gegen lxgesetze.de (ZPO zuletzt geändert 20.05.2026) abgeglichen: identisch mit der Fassung 2022, § 850b also von den Änderungen 2026 nicht berührt. Kernfakten (5.400 Euro, kumulative Voraussetzungen Abs. 2, Anhörung Abs. 3) bestätigt, keine inhaltliche Korrektur. | change_type=factcheck field="valid_from" old="null" new="2022-01-01" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-10-15
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 850b ZPO – Bedingt pfändbare Bezüge (Abs. 1 Nr. 1–4; Abs. 2 Pfändung nach Arbeitseinkommensregeln bei Nichtbefriedigung aus sonstigem beweglichem Vermögen und Billigkeit; Abs. 3 Anhörung der Beteiligten):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850b.html
- dejure.org – § 850b ZPO im Volltext (Permalink; Wortlaut Abs. 1–3 abgeglichen, Versicherungssumme 5.400 Euro):
  https://dejure.org/gesetze/ZPO/850b.html
- § 850 ZPO – Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
- § 828 ZPO – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__828.html
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (amtliche Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen; hier nur als Verweis, die Seite nennt keine Euro-Tabellenwerte):
  https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2025/Pf%C3%A4ndungsfreigrenzenbekanntmachung_2025.pdf

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-16
- Letzte Prüfung: 2026-10-16
- In Kraft seit: 2022-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
