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title: BEG EM – „Antrag vor Auftrag": Was zählt als Vorhabenbeginn?
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# BEG EM – „Antrag vor Auftrag": Was zählt als Vorhabenbeginn?

## Kurzantwort

In der **Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)** muss der Förderantrag **vor Vorhabenbeginn** gestellt werden; ein Beginn vor Antragstellung ist förderschädlich und schließt die Förderung aus. Seit 2024 gilt aber eine wichtige Erleichterung: Ein **Liefer- oder Leistungsvertrag mit Handwerker oder Lieferant darf schon vor der Antragstellung geschlossen werden**, sofern er eine **aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage** enthält. Ein solcher bedingter Vertrag gilt **nicht** als Vorhabenbeginn, weil er erst mit der Förderzusage rechtswirksam wird. Als Vorhabenbeginn zählt erst der **tatsächliche Beginn der Arbeiten**; Planungs- und Beratungsverträge sowie vorbereitende Maßnahmen sind unschädlich.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundregel | Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden; Beginn vorher = förderschädlich [BEG-EM-Richtlinie Nr. 8.2 / BMWE-FAQ 1.10] |
| Vorhabenbeginn (allgemein) | Grundsätzlich Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags [BEG-EM-Richtlinie Nr. 8.2] |
| Vorhabenbeginn (tatsächlich) | Der tatsächliche Beginn der Arbeiten stellt einen Vorhabenbeginn dar [BMWE-FAQ 1.10] |
| BEG-EM-Sonderregel seit 2024 | Liefer-/Leistungsverträge müssen eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten [BMWE-FAQ 1.10] |
| Bedingter Vertrag | Gilt nicht als Vorhabenbeginn – Vertrag wird erst nach Förderzusage rechtskräftig [BMWE-FAQ 1.10] |
| Zeitpunkt Vorhabenbeginn bei bedingtem Vertrag | Der Zeitpunkt der Förderzusage gilt als Vorhabenbeginn [BMWE-FAQ 1.10] |
| Beginn auf eigenes Risiko | Nach Antragstellung, aber vor Zusage darf begonnen werden – förderunschädlich, aber auf eigenes Risiko [BMWE-FAQ 1.10] |
| Anzahlungen / Vorauszahlungen | Zulässig, sofern mit den Arbeiten erst nach Antragstellung begonnen wird [BMWE-FAQ 1.10] |
| Planungs-/Beratungsverträge | Kein Vorhabenbeginn; selbst förderfähig (inkl. Erstellung der TPB/BzA) [BMWE-FAQ 1.10] |
| Zuständige Stelle | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) [BAFA] |

## Was als Auftrag / Vorhabenbeginn gilt – und was nicht

**Als Vorhabenbeginn (und damit förderschädlich vor Antragstellung) gilt:**

- der **tatsächliche Beginn der Bauarbeiten** an der geförderten Maßnahme;
- der Abschluss eines **unbedingten** Liefer- oder Leistungsvertrags, der der Ausführung zuzurechnen ist;
- eine **Anzahlung**, wenn zugleich schon vor Antragstellung mit den Arbeiten begonnen wird.

**Nicht als Vorhabenbeginn gilt (förderunschädlich):**

- der Abschluss eines Liefer-/Leistungsvertrags **mit aufschiebender oder auflösender Bedingung** zur Förderzusage (in der BEG EM seit 2024 der vorgesehene Regelweg);
- Verträge über **Planungs- und Beratungsleistungen**, einschließlich der Erstellung der technischen Projektbeschreibung (TPB) bzw. der Bestätigung zum Antrag (BzA) – diese Leistungen sind sogar selbst förderfähig;
- vorbereitende Maßnahmen zur **Herrichtung des Gebäudes** wie die Erkundung vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung;
- die Umsetzung **nicht förderfähiger** oder förderfähiger, aber nicht geförderter Umfeldmaßnahmen (für diese Kosten gibt es dann allerdings keine Förderung).

## Ablauf in der Praxis (BEG EM)

1. **Vertrag mit Bedingung schließen:** Wer sich einen Handwerker-Termin sichern will, schließt einen Liefer- oder Leistungsvertrag ab, der ausdrücklich unter der **aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage** steht und das voraussichtliche Umsetzungsdatum nennt.
2. **Antrag stellen:** Der Förderantrag wird beim BAFA gestellt, **bevor** die Arbeiten beginnen. Der bedingte Vertrag ist bei Antragstellung bereits vorhanden.
3. **Auf Zusage warten oder auf eigenes Risiko starten:** Nach der Antragstellung darf – auf eigenes Risiko, aber förderunschädlich – bereits mit den Arbeiten begonnen werden, auch bevor die Förderzusage vorliegt.
4. **Anzahlungen:** Anzahlungen oder Vorauszahlungen sind möglich, solange die eigentlichen Arbeiten erst nach der Antragstellung beginnen.

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Ich darf gar nichts unterschreiben, bevor der Antrag durch ist":** In der BEG EM ist das seit 2024 überholt. Ein Vertrag **mit** Förder-Bedingung darf vor der Antragstellung geschlossen werden und ist unschädlich.
- **Unbedingten Vertrag zu früh unterschrieben:** Ein Vertrag **ohne** aufschiebende/auflösende Bedingung, der vor Antragstellung geschlossen wird, gilt als Vorhabenbeginn – die Förderung ist dann verloren.
- **BEG EM mit BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude verwechselt:** In der Kredit-/Vollsanierungsförderung (BEG WG/NWG) gilt bereits der **erste** Abschluss von Liefer-/Leistungsverträgen als Vorhabenbeginn; die 2024er-Bedingungsregel gilt für die **BEG EM**. Bitte je nach Programm die passende Richtlinie prüfen.
- **Planungskosten für „Baubeginn" gehalten:** Der Vertrag mit dem Energieeffizienz-Experten und die Erstellung der TPB/BzA lösen keinen Vorhabenbeginn aus.

























## Quellen

- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1 (Nr. 8.2 Antragsverfahren / Vorhabenbeginn):
  https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/content/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/BAnz%20AT%2029.12.2023%20B1.pdf?inline=
- BMWE / Energiewechsel – FAQ 1.10: „Was gilt als Vorhabenbeginn? Welche vorbereitenden Maßnahmen dürfen durchgeführt werden?":
  https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-01-10.html
- BMWE / Energiewechsel – FAQ 2.3 (Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen in der BEG EM):
  https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-02-03.html
- BMWE / Energiewechsel – Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), Übersicht:
  https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/Richtlinien/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html

## Änderungsverlauf

- 2026-07-14: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Vorhabenbeginn-Definition (BEG-EM-Richtlinie Nr. 8.2) und die 2024er-Bedingungsregel am 2026-07-14 direkt gegen die BEG-EM-Richtlinie (Bundesanzeiger) und die amtliche BMWE-FAQ 1.10 geprüft. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-07-14
- Gültig ab: 2024-01-01
- Gültig bis: offen (laufende BEG-EM-Richtlinie)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BEG-EM-Richtlinie im Bundesanzeiger als Primärquelle)
- Lizenz: CC BY 4.0
