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title: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) – Berufsschutz und Mehrstufenschema
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# Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) – Berufsschutz und Mehrstufenschema

## Kurzantwort

**§ 240 SGB VI** ist eine Übergangsvorschrift: Sie eröffnet einen Anspruch auf Rente wegen **teilweiser** Erwerbsminderung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 43 SGB VI nicht erfüllt sind, aber **Berufsunfähigkeit** vorliegt. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Versicherte, die **vor dem 2. Januar 1961 geboren** sind (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung – gemessen an gesunden Versicherten mit **ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten** – auf **weniger als sechs Stunden** gesunken ist; Maßstab ist also nicht der allgemeine Arbeitsmarkt, sondern der bisherige Beruf. Wer eine zumutbare Verweisungstätigkeit noch **mindestens sechs Stunden täglich** ausüben kann, ist nicht berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Welche Verweisungstätigkeiten zumutbar sind, richtet sich nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten **Mehrstufenschema**; einen Berufsschutz vermitteln nach der Auslegung der Deutschen Rentenversicherung erst Berufe **ab Stufe 2b**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 240 SGB VI (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) |
| Rechtsnatur | Sonder- und Übergangsregelung zu § 43 SGB VI; greift nur, wenn kein Anspruch nach § 43 SGB VI besteht |
| Persönlicher Anwendungsbereich | Versicherte, die **vor dem 2. Januar 1961 geboren** sind [§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI] |
| Zeitliche Grenze | Anspruch nur **bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze** [§ 240 Abs. 1 SGB VI] |
| Definition Berufsunfähigkeit | Erwerbsfähigkeit auf **weniger als sechs Stunden** gesunken, verglichen mit körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten [§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI] |
| Vergleichsmaßstab | **bisheriger Beruf** und zumutbare Verweisungstätigkeiten – nicht der allgemeine Arbeitsmarkt [§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI] |
| Zumutbarkeitskriterien im Gesetz | Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit [§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI] |
| Stets zumutbar | Tätigkeit, für die durch **Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben** erfolgreich ausgebildet oder umgeschult wurde [§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI] |
| Ausschluss | wer eine zumutbare Tätigkeit **mindestens sechs Stunden täglich** ausüben kann; die Arbeitsmarktlage bleibt dabei außer Betracht [§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI] |
| Versicherungsrechtliche Voraussetzungen | „sonstige Voraussetzungen“ des § 43 SGB VI: **5 Jahre allgemeine Wartezeit** und **3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren** vor Eintritt der Erwerbsminderung [§ 240 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VI; § 50 Abs. 1 SGB VI] |
| Sonderregelung Altfälle | Belegungspflicht entfällt, wenn die Fünfjahres-Wartezeit vor dem 1.1.1984 erfüllt war und die Zeit ab Januar 1984 lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist [§ 241 Abs. 2 SGB VI] |
| Mehrstufenschema | von der BSG-Rechtsprechung entwickelt: **4 Stufen** für Arbeiter-, **6 Stufen** für Angestelltenberufe; Stufen 1 bis 4 im Wesentlichen identisch [DRV, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 4] |
| Verweisungsbreite | zulässig ist eine Verweisung auf Tätigkeiten **derselben oder der nächstniedrigeren Stufe** [DRV, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitte 4 und 5] |
| Kein Berufsschutz | bei bisherigem Beruf der Stufen **1 oder 2a** – dann Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, § 240 SGB VI greift nicht [DRV, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 4] |
| Konkrete Benennung | ab Stufe 2b muss eine **konkret benannte** Verweisungstätigkeit angegeben werden [BSG vom 14.05.1996, 4 RA 60/94, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; DRV, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 5] |
| Einarbeitungszeit | die Verweisungstätigkeit muss innerhalb von **drei Monaten** wettbewerbsfähig ausgeübt werden können [BSG vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76, SozR 2200 § 1246 Nr. 23] |
| Rentenartfaktor | **0,5** – es wird die halbe Rente geleistet [§ 67 Nr. 2 SGB VI] |
| Zugangsfaktor / Abschlag | **0,003 je Kalendermonat** vor Vollendung des 65. Lebensjahres, begrenzt auf die Vollendung des 62. Lebensjahres = höchstens **10,8 Prozent** [§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VI] |
| Befristung | grundsätzlich **auf Zeit**, längstens drei Jahre je Bewilligung; unbefristet nach einer Gesamtbefristungsdauer von neun Jahren, wenn die Behebung unwahrscheinlich ist [§ 102 Abs. 2 SGB VI] |
| Rentenbeginn bei Zeitrenten | frühestens im **siebten Kalendermonat** nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit [§ 101 Abs. 1 SGB VI] |
| Hinzuverdienstgrenze 2026 | mindestens **41.527,50 Euro** im Kalenderjahr (sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße); individuell höher: 9,72faches der monatlichen Bezugsgröße × höchste Entgeltpunkte eines Kalenderjahres aus den letzten 15 Jahren [§ 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI; § 1 SVBezGrV 2026] |
| Anrechnung bei Überschreiten | ein Zwölftel des übersteigenden Betrags wird zu **40 Prozent** von der vollen Rente abgezogen [§ 96a Abs. 1a Satz 2 SGB VI] |
| Anschluss an die Altersrente | wer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat, erhält anschließend Regelaltersrente; die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt [§ 115 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI] |

## Geltungsbereich

§ 240 SGB VI setzt drei Prüfungen voraus, die **kumulativ** erfüllt sein müssen:

1. **Geburtsdatum.** Die versicherte Person muss vor dem 2. Januar 1961 geboren sein (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Für alle später Geborenen gibt es im SGB VI keinen Berufsschutz mehr; für sie gilt ausschließlich § 43 SGB VI mit dem Maßstab des allgemeinen Arbeitsmarktes.
2. **Versicherungsrechtliche Voraussetzungen.** § 240 Abs. 1 SGB VI verweist mit der Formulierung „bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen“ auf § 43 SGB VI. Erforderlich sind damit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um die in § 43 Abs. 4 SGB VI genannten Zeiten.
3. **Berufsunfähigkeit.** Die Erwerbsfähigkeit muss im bisherigen Beruf und in zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken sein (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

**Ausgangspunkt ist der bisherige Beruf (Hauptberuf).** Nach der Grundsätzlichen Rechtlichen Anweisung (GRA) der Deutschen Rentenversicherung zu § 240 SGB VI ist er aus der versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung zu ermitteln; Beschäftigungen vor Eintritt oder nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bleiben unberücksichtigt, selbst wenn die Zeiten mit freiwilligen Beiträgen belegt sind. Bei gleichwertigen Tätigkeiten ist es die weitaus überwiegend ausgeübte Beschäftigung, bei kontinuierlicher Berufsentwicklung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

**Das Mehrstufenschema** ordnet den bisherigen Beruf nach Dauer und Umfang der Ausbildung ein. Die Deutsche Rentenversicherung stellt es in der GRA zu § 240 SGB VI wie folgt dar:

| Stufe | Beschreibung |
|---|---|
| 6 | Tätigkeiten der Führungsebene mit hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium beruhen und üblicherweise mit einem Bruttoarbeitsentgelt an der Beitragsbemessungsgrenze bewertet werden |
| 5 | Tätigkeiten, die ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. einer wissenschaftlichen Hochschule erfordern |
| 4 | Tätigkeiten, die eine Meisterprüfung oder den Abschluss einer Fachschule voraussetzen |
| 3 | Tätigkeiten, die eine längere als zweijährige, regelmäßig dreijährige Ausbildung erfordern |
| 2b | Tätigkeiten, die eine Ausbildung von mehr als 1 bis zu 2 Jahren erfordern (obere Gruppe der sogenannten Angelernten) |
| 2a | Tätigkeiten, die eine Ausbildung von 3 bis zu 12 Monaten erfordern (untere Gruppe der sogenannten Angelernten) |
| 1 | ungelernte Tätigkeiten |

Für Arbeiterberufe umfasst das Schema vier Stufen, für Angestelltenberufe sechs; die Stufen 1 bis 4 sind im Wesentlichen identisch. Stufe 4 des Arbeiterschemas ist abweichend maßgebend für Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise besonders hoch qualifizierte Facharbeiter.

**Verweisungsbreite.** Zulässig ist die Verweisung auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Stufe. Die Verweisungstätigkeit muss zugleich **objektiv** zumutbar sein (sie entspricht Kenntnissen und Fähigkeiten und überfordert weder körperlich noch geistig; wettbewerbsfähige Ausübung nach höchstens drei Monaten Einarbeitung) und **subjektiv** zumutbar (kein wesentlicher sozialer Abstieg – in der Regel gegeben, wenn die Verweisungstätigkeit derselben oder der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas zuzuordnen ist). Fehlt eines der beiden Kriterien, ist die Verweisung unzulässig.

## Ausnahmen

- **Kein Berufsschutz bei Stufe 1 und 2a.** Versicherte, deren bisheriger Beruf den Stufen 2a oder 1 zuzuordnen ist, können nach der GRA der Deutschen Rentenversicherung keinen Berufsschutz beanspruchen; sie sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, sodass ein Anspruch nach § 240 SGB VI nicht in Betracht kommt.
- **Umschulung schlägt durch.** Eine Tätigkeit, für die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurde, ist nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI **stets** zumutbar – unabhängig von der Stufe des bisherigen Berufs.
- **Arbeitsmarktlage bleibt außer Betracht.** § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI schließt die Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage bei der Sechs-Stunden-Prüfung ausdrücklich aus.
- **Kindererziehungszeiten und nicht erwerbsmäßige Pflege.** Aus Pflichtbeiträgen für Kindererziehungszeiten lässt sich nach der GRA kein „bisheriger Beruf“ ableiten; dasselbe gilt für die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit (BSG vom 31.01.2002, B 13 RJ 7/01 R).
- **Versorgungsausgleich.** Aus im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften folgt weder ein bisheriger Beruf noch ein Berufsschutz.
- **Freiwillige Lösung vom qualifizierten Beruf.** Wer sich freiwillig von einem qualifizierten Beruf löst, für den ist bisheriger Beruf die spätere versicherungspflichtige Beschäftigung – auch wenn der vorhergehende Beruf einer höheren Qualifikationsstufe entsprach.
- **Verzicht auf die Belegungspflicht in Altfällen.** § 241 Abs. 2 SGB VI verzichtet auf die Drei-Jahres-Belegung, wenn die Fünfjahres-Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllt war und jeder Kalendermonat ab Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist.
- **Bestandsschutz für Altrenten.** Renten wegen Berufsunfähigkeit, auf die am 31. Dezember 2000 ein Anspruch bestand und die am 30. Juni 2017 weiter geleistet wurden, gelten nach § 302b Abs. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor. Diese Bestandsfälle richten sich nicht nach § 240 SGB VI.

## Häufige Fehler

- **„Es gibt wieder eine Berufsunfähigkeitsrente.“** Nein. § 240 SGB VI gewährt eine Rente wegen **teilweiser** Erwerbsminderung, also die halbe Rente (Rentenartfaktor 0,5, § 67 Nr. 2 SGB VI). Eine eigenständige Rentenart „Berufsunfähigkeitsrente“ kennt das SGB VI seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr.
- **Geburtsdatum falsch abgegrenzt.** § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verlangt Geburt **vor dem 2. Januar 1961** – erfasst ist also auch, wer am 1. Januar 1961 geboren ist. Wer am 2. Januar 1961 oder später geboren ist, fällt vollständig heraus.
- **Berufsschutz mit Berufserfahrung verwechselt.** Maßstab für die Einordnung in das Mehrstufenschema sind nach der GRA **Dauer und Umfang der Ausbildung**, hilfsweise die tarifliche Einstufung – nicht die Zahl der Berufsjahre. Der tariflichen Einstufung kommt keine Indizwirkung zu, wenn sie auf anderen als Qualitätsmerkmalen beruht, etwa auf körperlicher Schwere, Lärmbelastung oder Bewährungsaufstieg (BSG vom 20.08.1974, 4 RJ 363/73).
- **Angenommen, § 240 SGB VI ersetze die Prüfung nach § 43 SGB VI.** Die Vorschrift ist subsidiär: Nach der GRA kann sich ein Anspruch nur ergeben, wenn kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI besteht. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI müssen zusätzlich erfüllt sein.
- **Konkrete Benennung der Verweisungstätigkeit übersehen.** Ab Stufe 2b des Mehrstufenschemas muss der Rentenversicherungsträger spätestens im Widerspruchsbescheid einen Verweisungsberuf konkret benennen, der in der Arbeitswelt tatsächlich vorkommt. Nur bei Verweisbarkeit auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entfällt die Benennung.
- **Vom individuellen Verdienst statt vom Tariflohn ausgegangen.** Vergleichsmaßstab ist nach der GRA nicht das zuletzt individuell erzielte Entgelt, sondern das durchschnittliche tarifliche Arbeitsentgelt einer gesunden Vergleichsperson mit ähnlicher Ausbildung im bisherigen Beruf.
- **Hinzuverdienstgrenze aus dem Vorjahr übernommen.** Die Grenze des § 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI ist an die monatliche Bezugsgröße gekoppelt, die jährlich per Rechtsverordnung neu festgesetzt wird. Für 2026 beträgt sie 3.955 Euro (§ 1 SVBezGrV 2026); daraus folgt die Mindestgrenze von 41.527,50 Euro im Kalenderjahr.
- **Meisterqualifikation ohne entsprechende Tätigkeit angesetzt.** Wird eine höherwertige Berufsqualifikation (z. B. Meister) nicht ausgeübt, ist nach der GRA die tatsächlich verrichtete Beschäftigung (z. B. Geselle) der bisherige Beruf.

## Beispiel

**Ausgangsfall:** Versicherte, geboren am 15. März 1959, gelernte Industriekauffrau mit dreijähriger Ausbildung, zuletzt als Sachbearbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Ärztlich festgestellt ist ein Leistungsvermögen von vier Stunden täglich für Bürotätigkeiten; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind noch sechs Stunden möglich.

| Prüfschritt | Ergebnis |
|---|---|
| Geburt vor dem 2. Januar 1961 | erfüllt (15.03.1959) [§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI] |
| Anspruch nach § 43 SGB VI | scheidet aus – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind sechs Stunden möglich [§ 43 Abs. 3 SGB VI] |
| Bisheriger Beruf | Industriekauffrau, dreijährige Ausbildung → **Stufe 3** des Mehrstufenschemas |
| Berufsschutz | besteht, da Stufe 3 (nicht Stufe 1 oder 2a) |
| Verweisungsbreite | Tätigkeiten der Stufen 3 und 2b; konkrete Benennung erforderlich |
| Leistungsvermögen im bisherigen Beruf und in zumutbaren Verweisungstätigkeiten | unter sechs Stunden → **Berufsunfähigkeit** [§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI] |
| Rentenart | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Rentenartfaktor 0,5 [§ 67 Nr. 2 SGB VI] |

**Hinzuverdienst 2026.** Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze beträgt sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße: 0,75 × 14 × 3.955 Euro = **41.527,50 Euro** im Kalenderjahr. Die individuelle Grenze errechnet sich aus dem 9,72fachen der monatlichen Bezugsgröße (9,72 × 3.955 Euro = 38.442,60 Euro), vervielfältigt mit den höchsten Entgeltpunkten eines Kalenderjahres aus den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Sie übersteigt die Mindestgrenze erst ab rund 1,08 Entgeltpunkten. Bei einem Hinzuverdienst von 47.527,50 Euro liegt die Überschreitung bei 6.000 Euro; davon wird ein Zwölftel (500 Euro) zu 40 Prozent, also **200 Euro monatlich**, von der vollen Rente abgezogen (§ 96a Abs. 1a Satz 2 SGB VI).

**Zeitlicher Rahmen.** Der Anspruch besteht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Für den Jahrgang 1959 liegt sie bei 66 Jahren und 2 Monaten, für den zuletzt erfassten Jahrgang 1961 bei 66 Jahren und 6 Monaten (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Weil nur bis zum 1. Januar 1961 Geborene erfasst sind, läuft § 240 SGB VI als Übergangsvorschrift im Jahr 2027 aus; anschließend wird nach § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Regelaltersrente geleistet.

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 240 SGB VI (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Geburtsdatum und Definition der Berufsunfähigkeit):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__240.html
- gesetze-im-internet.de – § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung, versicherungsrechtliche Voraussetzungen, Verlängerung des Fünfjahreszeitraums):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html
- gesetze-im-internet.de – § 50 SGB VI (allgemeine Wartezeit, Erfüllungsfiktion für die Regelaltersrente):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__50.html
- gesetze-im-internet.de – § 67 SGB VI (Rentenartfaktor 0,5 bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__67.html
- gesetze-im-internet.de – § 77 SGB VI (Zugangsfaktor, Abschlag 0,003 je Kalendermonat, Begrenzung auf das 62. Lebensjahr):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html
- gesetze-im-internet.de – § 96a SGB VI (Hinzuverdienstgrenzen, Absatz 1a zur Anrechnung, Absatz 1c Nummer 1 zur teilweisen Erwerbsminderung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__96a.html
- gesetze-im-internet.de – § 101 SGB VI (Rentenbeginn befristeter Renten frühestens im siebten Kalendermonat):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__101.html
- gesetze-im-internet.de – § 102 SGB VI (Befristung, längstens drei Jahre, unbefristete Leistung nach neun Jahren):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__102.html
- gesetze-im-internet.de – § 235 SGB VI (Anhebung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgängen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html
- gesetze-im-internet.de – § 241 SGB VI (Sonderregelung zur Drei-Jahres-Belegung, Anwartschaftserhaltungszeiten ab 1984):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__241.html
- gesetze-im-internet.de – § 302b SGB VI (Bestandsschutz für Renten wegen Berufsunfähigkeit aus der Zeit bis 31.12.2000):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__302b.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Bezugsgröße 47.460 Euro jährlich / 3.955 Euro monatlich):
  https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/BJNR1160A0025.html
- Deutsche Rentenversicherung, rvRecht – GRA zu § 240 SGB VI (Inhalt der Regelung, bisheriger Beruf, Mehrstufenschema, Verweisbarkeit, zitierte BSG-Rechtsprechung):
  https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0226_250/gra_sgb006_p_0240.html
- Deutsche Rentenversicherung, rvRecht – GRA Berufsgruppenkatalog, Übersicht (qualitative Gleichwertigkeit von bisherigem Beruf und Verweisungsberuf):
  https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/04_GRA_Sonstige/00_berufsgruppenkatalog/01_%C3%9Cbersicht/bgkat.html
- Hinweis zur Darstellung des Mehrstufenschemas: Die Deutsche Rentenversicherung gibt das Schema in der GRA zu § 240 SGB VI nicht als Fließtext, sondern als Grafik wieder. Die Stufenbeschreibungen in der Tabelle oben sind dieser Grafik wörtlich entnommen.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-05: Erstveröffentlichung. Der Normtext des § 240 SGB VI sowie der §§ 43, 50, 67, 77, 96a, 101, 102, 235, 241 und 302b SGB VI und des § 1 SVBezGrV 2026 wurden live von gesetze-im-internet.de gezogen und im Wortlaut ausgewertet. Das Mehrstufenschema und die Grundsätze zum bisherigen Beruf und zur Verweisbarkeit stammen aus der GRA der Deutschen Rentenversicherung zu § 240 SGB VI; die Stufenbeschreibungen wurden der dort eingebundenen Grafik entnommen, weil sie im HTML-Text nicht enthalten sind. Die Hinzuverdienstgrenze 2026 wurde aus der Bezugsgröße nach § 1 SVBezGrV 2026 nachgerechnet (0,75 × 14 × 3.955 Euro = 41.527,50 Euro). Alle Quellen-URLs wurden live per GET mit HTTP 200 abgerufen und der Body auf den erwarteten Titel geprüft. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published

## Stand

- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2026-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
