{
    "slug": "berufung-zurueckweisungsbeschluss-522-zpo",
    "titre": "Zurückweisung der Berufung durch Beschluss – Zulässigkeitsprüfung, Hinweisbeschluss und Rechtsmittel (§ 522 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nach § 522 ZPO kann eine Berufung im Zivilprozess ohne mündliche Verhandlung erledigt werden – auf zwei Wegen: Ist sie unzulässig (nicht statthaft oder nicht…",
    "resume_court": "Nach **§ 522 ZPO** kann eine Berufung im Zivilprozess **ohne mündliche Verhandlung** erledigt werden – auf zwei Wegen: Ist sie **unzulässig** (nicht statthaft oder nicht form- und fristgerecht eingelegt und begründet), wird sie **verworfen** (Abs. 1); dagegen ist die **Rechtsbeschwerde** statthaft. Ist sie zwar zulässig, aber nach **einstimmiger Überzeugung** des Berufungsgerichts **offensichtlich aussichtslos**, ohne grundsätzliche Bedeutung, ohne Bedarf für eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit und ist eine mündliche Verhandlung **nicht geboten**, **soll** das Gericht sie durch **Beschluss unverzüglich zurückweisen** (Abs. 2). Vorher muss es die Parteien **auf die beabsichtigte Zurückweisung hinweisen** und dem Berufungsführer eine **Frist zur Stellungnahme** setzen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss gibt es das Rechtsmittel, das gegen ein **Berufungsurteil** gegeben wäre (Abs. 3) – praktisch meist die **Nichtzulassungsbeschwerde**, die eine Beschwer von **über 25.000 Euro** voraussetzt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 522 ZPO („Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss\u0022)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung",
            "valeur": "seit 27.10.2011 (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.10.2011, BGBl. I S. 2082)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässigkeitsprüfung",
            "valeur": "von Amts wegen: Statthaftigkeit, gesetzliche Form und Frist von Einlegung und Begründung (§ 522 Abs. 1 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge der Unzulässigkeit",
            "valeur": "Berufung wird als unzulässig verworfen, auch durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel gegen Verwerfungsbeschluss",
            "valeur": "Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4), zulässig nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zurückweisung durch Beschluss",
            "valeur": "„soll\u0022 unverzüglich, wenn das Gericht einstimmig überzeugt ist, dass alle vier Voraussetzungen vorliegen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Die vier Voraussetzungen",
            "valeur": "(1) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, (2) keine grundsätzliche Bedeutung, (3) keine Entscheidung zur Rechtsfortbildung/Rechtseinheit erforderlich, (4) mündliche Verhandlung nicht geboten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hinweispflicht",
            "valeur": "Gericht oder Vorsitzender muss zuvor auf die beabsichtigte Zurückweisung und die Gründe hinweisen und dem Berufungsführer eine Frist zur Stellungnahme setzen (§ 522 Abs. 2 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begründung",
            "valeur": "Beschluss ist zu begründen, soweit die Gründe nicht schon im Hinweis stehen; ein anfechtbarer Beschluss muss zusätzlich auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils Bezug nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 3, 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschluss",
            "valeur": "das Rechtsmittel, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre (§ 522 Abs. 3) – Revision nur bei Zulassung (§ 543 ZPO), sonst Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde",
            "valeur": "Beschwer über 25.000 Euro (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Fassung seit 01.01.2026; vorher 20.000 Euro)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckbarkeit",
            "valeur": "bei Zurückweisung ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Arbeitsgerichte",
            "valeur": "§ 522 Abs. 2 und 3 gelten im Berufungsverfahren vor dem LAG nicht (§ 66 Abs. 2 ArbGG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 522 ZPO – Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__522.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 522 ZPO mit Fassungsnachweis (Fassung seit 27.10.2011, BGBl. I 2011 S. 2082)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/522.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 544 ZPO – Nichtzulassungsbeschwerde (Abs. 2 Nr. 1: Beschwer über 25.000 Euro, Fassung seit 01.01.2026)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__544.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 708 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (Nr. 10 Satz 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__708.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 523 ZPO – Terminsbestimmung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__523.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung (Wertgrenze 1.000 Euro)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 66 ArbGG – Einlegung der Berufung, Terminbestimmung (Abs. 2: § 522 Abs. 2 und 3 ZPO nicht anwendbar)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__66.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Zurückweisung der Berufung durch Beschluss – Zulässigkeitsprüfung, Hinweisbeschluss und Rechtsmittel (§ 522 ZPO)?",
            "reponse": "Nach § 522 ZPO kann eine Berufung im Zivilprozess ohne mündliche Verhandlung erledigt werden – auf zwei Wegen: Ist sie unzulässig (nicht statthaft oder nicht form- und fristgerecht eingelegt und begründet), wird sie verworfen (Abs. 1); dagegen ist die Rechtsbeschwerde statthaft."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Zurückweisung der Berufung durch Beschluss?",
            "reponse": "§ 522 ZPO gilt für Berufungen in Zivilsachen vor den Landgerichten (gegen Urteile der Amtsgerichte) und Oberlandesgerichten (gegen Urteile der Landgerichte). Für Ehe- und Familienstreitsachen verweist § 117 FamFG auf Teile der ZPO-Berufungsvorschriften; die Einzelheiten sind hier nicht geprüft. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten Abs. 2 und 3 nicht (§ 66 Abs. 2 ArbGG)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Zurückweisung der Berufung durch Beschluss aus?",
            "reponse": "*(Fiktives Beispiel.)* Herr T. verliert vor dem Landgericht einen Rechtsstreit über 12.000 Euro und legt fristgerecht Berufung zum Oberlandesgericht ein. Nach Eingang der Begründung teilt der Senat mit, er beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts keine Fehler erkennen lasse, und setzt eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme. Herr T."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q329777",
        "Q206893",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "2011-10-27",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-17",
    "derniere_verification": "2026-10-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/berufung-zurueckweisungsbeschluss-522-zpo"
}