{
    "slug": "berufungsfrist-berufungsbegruendung-517-520-zpo",
    "titre": "Berufungsfrist und Berufungsbegründung im Zivilprozess (§§ 517, 519, 520 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber…",
    "resume_court": "Die **Berufungsfrist** beträgt **einen Monat**; sie ist eine **Notfrist** und beginnt mit der **Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils**, spätestens aber mit Ablauf von **fünf Monaten nach der Verkündung** (**§ 517 ZPO**). Die Berufung wird durch **Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht** eingelegt (**§ 519 Abs. 1 ZPO**). Die **Berufungsbegründungsfrist** beträgt **zwei Monate** und beginnt ebenfalls mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (**§ 520 Abs. 2 ZPO**). Wer eine der Fristen versäumt oder die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet, riskiert, dass das Berufungsgericht sie als **unzulässig verwirft** (**§ 522 Abs. 1 ZPO**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Berufungsfrist",
            "valeur": "1 Monat, Notfrist (§ 517 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beginn der Berufungsfrist",
            "valeur": "Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (§ 517 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einlegung",
            "valeur": "Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt der Berufungsschrift",
            "valeur": "Bezeichnung des angefochtenen Urteils und Erklärung, dass Berufung eingelegt wird (§ 519 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anlage",
            "valeur": "Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils soll vorgelegt werden (§ 519 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berufungsbegründungsfrist",
            "valeur": "2 Monate (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beginn der Begründungsfrist",
            "valeur": "Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verlängerung der Begründungsfrist",
            "valeur": "auf Antrag durch den Vorsitzenden bei Einwilligung des Gegners; ohne Einwilligung um bis zu einen Monat unter den Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässigkeit",
            "valeur": "Beschwer über 1.000 Euro oder Zulassung der Berufung im Urteil (§ 511 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwaltszwang",
            "valeur": "Vor Landgerichten und Oberlandesgerichten muss sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wiedereinsetzung bei versäumter Berufungsbegründungsfrist",
            "valeur": "Antrag innerhalb eines Monats (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wiedereinsetzung bei versäumter Berufungsfrist",
            "valeur": "Antrag innerhalb zweier Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 517 ZPO – Berufungsfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__517.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 519 ZPO – Berufungsschrift",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__519.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 520 ZPO – Berufungsbegründung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__520.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 522 ZPO – Zulässigkeitsprüfung, Zurückweisungsbeschluss",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__522.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 233, 234 ZPO – Wiedereinsetzung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__234.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 78 ZPO – Anwaltsprozess",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130d.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 222 ZPO – Fristberechnung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__222.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 72 GVG – Landgerichte als Berufungsgerichte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__72.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 119 GVG – Oberlandesgerichte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__119.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Berufungsfrist und Berufungsbegründung im Zivilprozess (§§ 517, 519, 520 ZPO)?",
            "reponse": "Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 517 ZPO). Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingelegt (§ 519 Abs. 1 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Berufungsfrist und Berufungsbegründung im Zivilpro…?",
            "reponse": "Die §§ 517, 519 und 520 ZPO gelten für die Berufung gegen erstinstanzliche Endurteile der Amts- und Landgerichte im Zivilprozess (§ 511 Abs. 1 ZPO). Für Berufungen in Familiensachen, im Arbeitsgerichtsverfahren oder in anderen Gerichtsbarkeiten gelten teils abweichende Vorschriften. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Berufungsfrist und Berufungsbegründung im Zivilpro…?",
            "reponse": "Berufungsschrift beim falschen Gericht einreichen. Einzureichen ist beim Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Ausgangsgericht. Berufungsfrist mit Begründungsfrist verwechseln. Die Berufungsfrist (1 Monat) ist Notfrist und nicht verlängerbar; nur die Begründungsfrist (2 Monate) kann verlängert werden. Verlängerung zu spät beantragen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Berufungsfrist und Berufungsbegründung im Zivilpro… aus?",
            "reponse": "*Fiktives Beispiel:* Das Amtsgericht verkündet ein Urteil am 3. März; die vollständige Urteilsausfertigung wird dem Beklagten am 12. März zugestellt. Die Berufungsfrist endet einen Monat später, am 12. April. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag, läuft die Frist bis zum Ablauf des nächsten Werktages. Die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten endet am 12."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q329777",
        "Q206893",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "2026-10-30",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-30",
    "derniere_verification": "2026-10-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/berufungsfrist-berufungsbegruendung-517-520-zpo"
}