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title: "Berufungsfrist und Berufungsbegründung im Zivilprozess (§§ 517, 519, 520 ZPO)"
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# Berufungsfrist und Berufungsbegründung im Zivilprozess (§§ 517, 519, 520 ZPO)

## Kurzantwort

Die **Berufungsfrist** beträgt **einen Monat**; sie ist eine **Notfrist** und beginnt mit der **Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils**, spätestens aber mit Ablauf von **fünf Monaten nach der Verkündung** (**§ 517 ZPO**). Die Berufung wird durch **Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht** eingelegt (**§ 519 Abs. 1 ZPO**). Die **Berufungsbegründungsfrist** beträgt **zwei Monate** und beginnt ebenfalls mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (**§ 520 Abs. 2 ZPO**). Wer eine der Fristen versäumt oder die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet, riskiert, dass das Berufungsgericht sie als **unzulässig verwirft** (**§ 522 Abs. 1 ZPO**).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Berufungsfrist | 1 Monat, Notfrist (§ 517 ZPO) |
| Beginn der Berufungsfrist | Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (§ 517 ZPO) |
| Einlegung | Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) |
| Inhalt der Berufungsschrift | Bezeichnung des angefochtenen Urteils und Erklärung, dass Berufung eingelegt wird (§ 519 Abs. 2 ZPO) |
| Anlage | Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils soll vorgelegt werden (§ 519 Abs. 3 ZPO) |
| Berufungsbegründungsfrist | 2 Monate (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Beginn der Begründungsfrist | Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Verlängerung der Begründungsfrist | auf Antrag durch den Vorsitzenden bei Einwilligung des Gegners; ohne Einwilligung um bis zu einen Monat unter den Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO |
| Zulässigkeit | Beschwer über 1.000 Euro oder Zulassung der Berufung im Urteil (§ 511 Abs. 2 ZPO) |
| Anwaltszwang | Vor Landgerichten und Oberlandesgerichten muss sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO) |
| Wiedereinsetzung bei versäumter Berufungsbegründungsfrist | Antrag innerhalb eines Monats (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Wiedereinsetzung bei versäumter Berufungsfrist | Antrag innerhalb zweier Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |

## Die Berufungsfrist (§ 517 ZPO)

Die Frist von einem Monat ist eine **Notfrist**: Sie kann vom Gericht nicht verlängert werden. Maßgeblich ist der Beginn mit der **Zustellung des vollständig abgefassten Urteils** an die jeweilige Partei. Ist das Urteil nicht oder nicht in vollständiger Form zugestellt worden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von **fünf Monaten nach der Verkündung**.

Für die Berechnung gelten nach § 222 Abs. 1 ZPO die Vorschriften des BGB. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist **mit Ablauf des nächsten Werktages** (§ 222 Abs. 2 ZPO).

## Die Berufungsschrift (§ 519 ZPO)

Die Berufung wird **beim Berufungsgericht** eingelegt, nicht beim Gericht, das das Urteil erlassen hat. Berufungsgericht ist für Urteile der Amtsgerichte in der Regel das **Landgericht** (§ 72 Abs. 1 GVG), für Urteile der Landgerichte das **Oberlandesgericht** (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

Die Berufungsschrift muss mindestens enthalten:

1. die **Bezeichnung des Urteils**, gegen das die Berufung gerichtet ist, und
2. die **Erklärung**, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird.

Mit der Berufungsschrift soll eine **Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift** des angefochtenen Urteils vorgelegt werden (§ 519 Abs. 3 ZPO). Zusätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze (§ 519 Abs. 4 ZPO). Rechtsanwälte müssen Schriftsätze als **elektronisches Dokument** übermitteln (§ 130d ZPO); nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit bleibt die Ersatzeinreichung zulässig und ist glaubhaft zu machen.

## Die Berufungsbegründung (§ 520 ZPO)

Der Berufungskläger **muss** die Berufung begründen (§ 520 Abs. 1 ZPO). Die Frist beträgt **zwei Monate** und beginnt – wie die Berufungsfrist – mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach der Verkündung. Anders als die Berufungsfrist **kann** die Begründungsfrist verlängert werden:

- **mit Einwilligung des Gegners** auf Antrag durch den Vorsitzenden;
- **ohne Einwilligung** um **bis zu einen Monat**, wenn der Rechtsstreit nach freier Überzeugung des Vorsitzenden dadurch nicht verzögert wird oder der Berufungskläger **erhebliche Gründe** darlegt (§ 520 Abs. 2 ZPO).

Die Begründung kann bereits in der Berufungsschrift enthalten sein, andernfalls ist sie in einem **gesonderten Schriftsatz** beim Berufungsgericht einzureichen. Sie **muss** nach § 520 Abs. 3 ZPO enthalten:

1. die **Berufungsanträge**, also die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden;
2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die **Rechtsverletzung** und ihre **Erheblichkeit** für die Entscheidung ergeben;
3. die Bezeichnung **konkreter Anhaltspunkte**, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten;
4. die Bezeichnung **neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel** und der Tatsachen, aufgrund derer sie nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.

Die Begründung **soll** außerdem den Wert eines nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes angeben, wenn davon die Zulässigkeit abhängt, und sich dazu äußern, ob einer Entscheidung durch den **Einzelrichter** Gründe entgegenstehen (§ 520 Abs. 4 ZPO).

## Folgen von Fristversäumnis und Formfehlern

Das Berufungsgericht prüft **von Amts wegen**, ob die Berufung statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist **eingelegt und begründet** wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist sie **als unzulässig zu verwerfen**; die Entscheidung kann durch **Beschluss** ergehen, gegen den die **Rechtsbeschwerde** stattfindet (§ 522 Abs. 1 ZPO).

War die Partei **ohne Verschulden** gehindert, die Berufungs- oder die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, kann ihr auf Antrag **Wiedereinsetzung in den vorigen Stand** gewährt werden (§ 233 ZPO). Der Antrag ist innerhalb von **zwei Wochen** zu stellen, bei versäumter Berufungsbegründungsfrist innerhalb von **einem Monat**; ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen (§ 234 ZPO).

## Beispiel

*Fiktives Beispiel:* Das Amtsgericht verkündet ein Urteil am 3. März; die vollständige Urteilsausfertigung wird dem Beklagten am **12. März** zugestellt. Die Berufungsfrist endet einen Monat später, am **12. April**. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag, läuft die Frist bis zum Ablauf des **nächsten Werktages**. Die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten endet am **12. Mai** (bei Wochenende oder Feiertag entsprechend später), sofern sie nicht verlängert wird. Der Beklagte muss die Berufung durch einen **Rechtsanwalt** beim zuständigen Landgericht einlegen, nicht beim Amtsgericht.

## Häufige Fehler

- **Berufungsschrift beim falschen Gericht einreichen.** Einzureichen ist beim **Berufungsgericht** (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Ausgangsgericht.
- **Berufungsfrist mit Begründungsfrist verwechseln.** Die Berufungsfrist (1 Monat) ist Notfrist und **nicht verlängerbar**; nur die Begründungsfrist (2 Monate) kann verlängert werden.
- **Verlängerung zu spät beantragen.** Der Verlängerungsantrag muss vor Fristablauf gestellt werden, sonst läuft die Begründungsfrist weiter.
- **Berufungsanträge vergessen.** Fehlende Anträge und fehlende Auseinandersetzung mit dem Urteil gefährden die Zulässigkeit (§ 520 Abs. 3 ZPO).
- **Ohne Anwalt einlegen.** Vor Landgericht und Oberlandesgericht besteht **Anwaltszwang** (§ 78 Abs. 1 ZPO).
- **Papier statt elektronischem Dokument.** Rechtsanwälte müssen elektronisch einreichen (§ 130d ZPO).

## Geltungsbereich

Die §§ 517, 519 und 520 ZPO gelten für die Berufung gegen **erstinstanzliche Endurteile** der Amts- und Landgerichte im Zivilprozess (§ 511 Abs. 1 ZPO). Für Berufungen in Familiensachen, im Arbeitsgerichtsverfahren oder in anderen Gerichtsbarkeiten gelten teils **abweichende** Vorschriften. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

## Siehe auch

- [Berufung und Revision im Zivilprozess](https://nexvyra.de/fakten/berufung-revision-zivilprozess.html)
- [Anschlussberufung (§ 524 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/anschlussberufung-524-zpo.html)
- [Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/berufung-zurueckweisungsbeschluss-522-zpo.html)
- [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/wiedereinsetzung-vorigen-stand-233-zpo.html)
- [Fristen im Zivilprozess (§§ 221–225 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/fristen-zivilprozess-221-225-zpo.html)
- [Elektronischer Rechtsverkehr (§ 130a ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/elektronischer-rechtsverkehr-130a-zpo.html)
- [Anwaltszwang (§ 78 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/anwaltszwang-78-zpo.html)
- [Rechtsbehelfsbelehrung (§ 232 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/rechtsbehelfsbelehrung-232-zpo.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-10-30: Erstveröffentlichung (Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent, 14:15-Lauf-Slot, nachgeholt). NEU zur Queue hinzugefügt (0 offene `[ ]`-Einträge). Bestandslücke: §§ 517, 519, 520 ZPO nur beiläufig in `berufung-revision-zivilprozess`, keine eigene Seite. Wortlaut §§ 511, 517, 519, 520, 522, 78, 130d, 222, 233, 234 ZPO sowie §§ 72, 119 GVG am 2026-10-30 per curl von gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200).

## Stand

- Stand: 2026-10-30
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 517 ZPO – Berufungsfrist:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__517.html
- § 519 ZPO – Berufungsschrift:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__519.html
- § 520 ZPO – Berufungsbegründung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__520.html
- § 522 ZPO – Zulässigkeitsprüfung, Zurückweisungsbeschluss:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__522.html
- § 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html
- §§ 233, 234 ZPO – Wiedereinsetzung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__234.html
- § 78 ZPO – Anwaltsprozess:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html
- § 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130d.html
- § 222 ZPO – Fristberechnung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__222.html
- § 72 GVG – Landgerichte als Berufungsgerichte:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__72.html
- § 119 GVG – Oberlandesgerichte:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__119.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-30
- Letzte Prüfung: 2026-10-30
- In Kraft seit: 2026-10-30
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
