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title: "Rücknahme der Berufung und Berufungsverzicht (§§ 515, 516 ZPO)"
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# Rücknahme der Berufung und Berufungsverzicht (§§ 515, 516 ZPO)

## Kurzantwort

Der **Berufungskläger** kann seine Berufung nach **§ 516 Abs. 1 ZPO** **bis zur Verkündung des Berufungsurteils** zurücknehmen. Eine **Zustimmung des Gegners** verlangt das Gesetz dafür **nicht**. Die Rücknahme ist **dem Gericht gegenüber** zu erklären – in der mündlichen Verhandlung oder sonst durch **Einreichung eines Schriftsatzes** (§ 516 Abs. 2 ZPO).

Die Folge: Der Berufungskläger **verliert das eingelegte Rechtsmittel** und muss **die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten tragen**; beides spricht das Gericht **durch Beschluss** aus (§ 516 Abs. 3 ZPO). Eine **Anschlussberufung** der Gegenseite verliert mit der Rücknahme ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Vom Rücknahmerecht zu unterscheiden ist der **Verzicht auf das Recht der Berufung** nach **§ 515 ZPO**. Seine Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass der **Gegner die Verzichtsleistung angenommen** hat. Der Verzicht ist also einseitig wirksam.

Finanziell lohnt sich eine **frühe** Rücknahme: Das Gerichtskostenverzeichnis ermäßigt die **4,0-Gebühr** des Berufungsverfahrens auf **1,0**, wenn die Berufung zurückgenommen wird, **bevor die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen ist** (KV Nr. 1221 GKG), und auf **2,0**, wenn die Rücknahme **vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung** erfolgt (KV Nr. 1222 GKG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rücknahme der Berufung | § 516 ZPO |
| Verzicht auf die Berufung | § 515 ZPO |
| Zeitpunkt der Rücknahme | bis zur Verkündung des Berufungsurteils (§ 516 Abs. 1 ZPO) |
| Wer kann zurücknehmen | der Berufungskläger (§ 516 Abs. 1 ZPO) |
| Zustimmung des Gegners | im Gesetz nicht vorgesehen |
| Adressat der Erklärung | das Gericht (§ 516 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Form | in der mündlichen Verhandlung oder durch Schriftsatz (§ 516 Abs. 2 Satz 2 ZPO) |
| Rechtsfolge | Verlust des Rechtsmittels + Kostentragungspflicht für die Kosten des Rechtsmittels (§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO) |
| Ausspruch der Folgen | durch Beschluss (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO) |
| Anschlussberufung | verliert ihre Wirkung bei Rücknahme, Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 524 Abs. 4 ZPO) |
| Verzicht | Wirksamkeit unabhängig von der Annahme durch den Gegner (§ 515 ZPO) |
| Gerichtsgebühr Berufungsverfahren | 4,0 (KV Nr. 1220 GKG) |
| Rücknahme vor Eingang der Berufungsbegründung | Ermäßigung auf 1,0 (KV Nr. 1221 GKG) |
| Rücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung | Ermäßigung auf 2,0, wenn Nr. 1221 nicht anzuwenden ist (KV Nr. 1222 GKG) |

## Die Rücknahme (§ 516 ZPO)

### Bis wann?

Die Berufung kann **jederzeit bis zur Verkündung des Berufungsurteils** zurückgenommen werden. Anders als bei der Klagerücknahme in der ersten Instanz knüpft § 516 ZPO die Rücknahme **nicht** an die Einwilligung des Berufungsbeklagten, auch nicht nach Beginn der mündlichen Verhandlung.

### Wie?

Die Erklärung richtet sich **an das Gericht**. Sie kann **mündlich in der Verhandlung** abgegeben werden; außerhalb der Verhandlung erfolgt sie durch **Schriftsatz**. Eine bloße Mitteilung an den Gegner genügt nicht.

### Welche Folgen?

Nach § 516 Abs. 3 ZPO treten zwei Folgen ein, die das Gericht **durch Beschluss** ausspricht:

1. der **Verlust des eingelegten Rechtsmittels** und
2. die **Pflicht, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen**.

Mit dem Verlust des Rechtsmittels bleibt das **erstinstanzliche Urteil** bestehen. Ob danach noch einmal eine Berufung eingelegt werden kann, hängt allein davon ab, ob die **Berufungsfrist** (§ 517 ZPO: ein Monat, Notfrist) noch läuft – dazu die Seite zur Berufungsfrist.

### Was passiert mit der Anschlussberufung?

Ein Berufungsbeklagter, der sich der Berufung angeschlossen hat, steht nach einer Rücknahme **ohne eigenes Rechtsmittel** da: Nach **§ 524 Abs. 4 ZPO** verliert die Anschließung ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Wer auf eine Anschlussberufung angewiesen ist, sollte das Risiko einer Rücknahme durch die Gegenseite von Anfang an einkalkulieren.

## Der Berufungsverzicht (§ 515 ZPO)

Der **Verzicht auf das Recht der Berufung** beendet die Möglichkeit, das Urteil überhaupt noch anzugreifen. § 515 ZPO regelt dazu eine einzige Frage: Die **Wirksamkeit** des Verzichts ist **nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat**. Es handelt sich damit um eine **einseitige Prozesserklärung**; ein Vertrag oder eine Gegenleistung ist nicht erforderlich.

Praktisch spielt der Verzicht vor allem dann eine Rolle, wenn die Parteien eine **schnelle Rechtskraft** wünschen, etwa nach einem Vergleich über die Folgen eines Urteils. Weil der Verzicht endgültig ist, sollte er **nur nach anwaltlicher Beratung** erklärt werden.

## Gerichtskosten

Das Berufungsverfahren löst nach **KV Nr. 1220 GKG** grundsätzlich eine **4,0-Gebühr** aus. Das Gerichtskostenverzeichnis sieht für die **Beendigung des gesamten Verfahrens durch Rücknahme** Ermäßigungen vor:

| Zeitpunkt der Rücknahme | Gebühr |
|---|---|
| **vor Eingang** der Berufungsbegründung bei Gericht (Nr. 1221) | **1,0** |
| sonst **vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung** (Nr. 1222) | **2,0** |

Die Gebühr ermäßigt sich nur, wenn das **gesamte Verfahren** beendet wird. Wie hoch eine Gebühr in Euro ist, hängt vom **Streitwert** ab (Gebührentabelle nach § 34 GKG). Die zusätzlichen Kosten der Gegenseite (Anwaltsvergütung) trägt der Berufungskläger nach § 516 Abs. 3 ZPO ebenfalls, soweit sie durch das Rechtsmittel entstanden und erstattungsfähig sind.

## Häufige Missverständnisse

- **„Der Gegner muss der Rücknahme zustimmen."** Nein. § 516 ZPO enthält keine Zustimmungsvoraussetzung.
- **„Rücknahme ist kostenlos."** Nein. Der Berufungskläger trägt die Kosten des Rechtsmittels; nur die Gerichtsgebühr wird ermäßigt.
- **„Ein Berufungsverzicht muss vom Gegner angenommen werden."** Nein. § 515 ZPO stellt das ausdrücklich klar.
- **„Meine Anschlussberufung läuft weiter."** Nein. Nach § 524 Abs. 4 ZPO verliert sie bei Rücknahme der Berufung ihre Wirkung.

## Quellen

- [§ 515 ZPO – Verzicht auf Berufung](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__515.html) (Autorität A)
- [§ 516 ZPO – Zurücknahme der Berufung](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__516.html) (Autorität A)
- [§ 524 ZPO – Anschlussberufung](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__524.html) (Autorität A)
- [Kostenverzeichnis zum GKG, Nr. 1220–1223](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html) (Autorität A)

## Siehe auch

- [Berufungsfrist und Berufungsbegründung (§§ 517, 519, 520 ZPO)](/fakten/berufungsfrist-berufungsbegruendung-517-520-zpo.html)
- [Anschlussberufung (§ 524 ZPO)](/fakten/anschlussberufung-524-zpo.html)
- [Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 ZPO)](/fakten/berufung-zurueckweisungsbeschluss-522-zpo.html)
- [Berufung und Revision im Zivilprozess](/fakten/berufung-revision-zivilprozess.html)
- [Klagerücknahme und Erledigungserklärung (§§ 269, 91a ZPO)](/fakten/klageruecknahme-erledigungserklaerung-269-91a-zpo.html)
- [Gerichtskosten und Streitwert (GKG)](/fakten/gerichtskosten-streitwert-gkg.html)

## Hinweis

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 2026-11-02.

## Änderungsverlauf

- 2026-11-02: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects).

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-11-02
- Letzte Prüfung: 2026-11-02
- In Kraft seit: 2002-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
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