{
    "slug": "beschwerde-erbscheinsbeschluss-58-63-famfg",
    "titre": "\u0022Beschwerde gegen den Erbscheinsbeschluss (§§ 58–65 FamFG, § 352e FamFG) – Frist, Einlegung, Aussetzung und Rechtsbeschwerde\u0022",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts (Amtsgericht) über einen Erbscheinsantrag ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist innerhalb…",
    "resume_court": "Gegen den Beschluss des **Nachlassgerichts** (Amtsgericht) über einen Erbscheinsantrag ist die **Beschwerde** nach **§ 58 Abs. 1 FamFG** statthaft. Sie ist **innerhalb eines Monats** einzulegen (§ 63 Abs. 1 FamFG); die Frist beginnt mit der **schriftlichen Bekanntgabe** des Beschlusses an den Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Eingelegt wird sie **beim Amtsgericht, dessen Beschluss angefochten wird** – nicht beim Oberlandesgericht (§ 64 Abs. 1 FamFG) – schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle (§ 64 Abs. 2 FamFG). Über sie entscheidet das **Oberlandesgericht** (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG). Wichtig: Ein **Erbschein-Beschluss** wird nach **§ 352e Abs. 1 FamFG** bereits **mit Erlass wirksam** und braucht grundsätzlich keine Bekanntgabe. Widerspricht er dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist er diesem bekannt zu geben, die Wirksamkeit auszusetzen und die Erteilung bis zur Rechtskraft zurückzustellen (**§ 352e Abs. 2 FamFG**). Ist der Erbschein **bereits erteilt**, ist die Beschwerde nur noch mit dem Ziel der **Einziehung** zulässig (**§ 352e Abs. 3 FamFG**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Statthaftigkeit",
            "valeur": "Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Amtsgerichte [§ 58 Abs. 1 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beschwerdeberechtigt",
            "valeur": "Wer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist [§ 59 Abs. 1 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antrag zurückgewiesen",
            "valeur": "Beschwerde steht nur dem Antragsteller zu [§ 59 Abs. 2 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Regelfrist",
            "valeur": "Ein Monat [§ 63 Abs. 1 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fristbeginn",
            "valeur": "Schriftliche Bekanntgabe an den Beteiligten; kann sie nicht bewirkt werden, spätestens fünf Monate nach Erlass des Beschlusses [§ 63 Abs. 3 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwei-Wochen-Frist",
            "valeur": "Nur für einstweilige Anordnungen und Genehmigungen von Rechtsgeschäften [§ 63 Abs. 2 FamFG] – nicht für den Erbscheinsbeschluss",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einlegung",
            "valeur": "Beim Gericht, dessen Beschluss angefochten wird; unterschriebene Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle [§ 64 Abs. 1, 2 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt der Beschwerdeschrift",
            "valeur": "Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird [§ 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begründung",
            "valeur": "Soll erfolgen; Frist kann eingeräumt werden; neue Tatsachen und Beweismittel zulässig [§ 65 Abs. 1–3 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abhilfe",
            "valeur": "Nachlassgericht hilft ab, wenn es die Beschwerde für begründet hält; sonst unverzügliche Vorlage an das Beschwerdegericht [§ 68 Abs. 1 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beschwerdegericht",
            "valeur": "Oberlandesgericht [§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirksamkeit des Erbscheinsbeschlusses",
            "valeur": "Mit Erlass; bei Widerspruch eines Beteiligten Aussetzung bis zur Rechtskraft [§ 352e Abs. 1, 2 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nach Erteilung des Erbscheins",
            "valeur": "Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Einziehung zulässig [§ 352e Abs. 3 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einstweilige Anordnung",
            "valeur": "Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung die Vollziehung aussetzen [§ 64 Abs. 3 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsbeschwerde",
            "valeur": "Zum BGH nur, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat [§ 70 Abs. 1 FamFG]; Frist ein Monat ab schriftlicher Bekanntgabe [§ 71 Abs. 1 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsbeschwerde-Gründe",
            "valeur": "Nur Rechtsverletzung [§ 72 Abs. 1 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwaltszwang",
            "valeur": "Vor dem BGH nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte [§ 10 Abs. 4 FamFG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 58 FamFG – Statthaftigkeit der Beschwerde",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__58.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 59 FamFG – Beschwerdeberechtigte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__59.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 61 FamFG – Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__61.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 63 FamFG – Beschwerdefrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__63.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 64 FamFG – Einlegung der Beschwerde",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__64.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 65 FamFG – Beschwerdebegründung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__65.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 68 FamFG – Gang des Beschwerdeverfahrens",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__68.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 70–72 FamFG – Rechtsbeschwerde",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__70.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 10 FamFG – Bevollmächtigte, Anwaltszwang vor dem BGH",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__10.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 352e FamFG – Entscheidung über Erbscheinsanträge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352e.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 353 FamFG – Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__353.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 342 FamFG – Begriffsbestimmung Nachlasssachen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__342.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 119 GVG – Zuständigkeit der Oberlandesgerichte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__119.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt \u0022Beschwerde gegen den Erbscheinsbeschluss (§§ 58–65 FamFG, § 352e FamFG) – Frist, Einlegung, Aussetzung und Rechtsbeschwerde\u0022?",
            "reponse": "Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts (Amtsgericht) über einen Erbscheinsantrag ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist innerhalb eines Monats einzulegen (§ 63 Abs. 1 FamFG); die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt \u0022Beschwerde gegen den Erbscheinsbeschluss (§§ 58–65 FamFG, § 352e FamFG)?",
            "reponse": "Die Vorschriften gelten für Erbscheinsverfahren als Nachlasssachen (§ 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG). Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem entweder die Erteilung eines Erbscheins angeordnet oder der Antrag zurückgewiesen wird."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei \u0022Beschwerde gegen den Erbscheinsbeschluss (§§ 58–65 FamFG, § 352e FamFG)?",
            "reponse": "„Ich lege Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.\u0022 Riskant – einzulegen ist beim Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, also beim Nachlassgericht (§ 64 Abs. 1 FamFG). „Die Frist beginnt mit dem Erbscheinsbeschluss.\u0022 Falsch – sie beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe an den jeweiligen Beteiligten (§ 63 Abs. 3 FamFG); der Beschluss selbst wird nach § 352e Abs. 1 FamFG schon mit Erlass wirksam."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1356128"
    ],
    "valid_from": "2009-09-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-04",
    "derniere_verification": "2026-11-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/beschwerde-erbscheinsbeschluss-58-63-famfg"
}