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title: "Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB — Störerbegriff, Wiederholungsgefahr und Duldungspflicht"
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# Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB — Störerbegriff, Wiederholungsgefahr und Duldungspflicht

## Kurzantwort

**§ 1004 Abs. 1 BGB** gibt dem **Eigentümer** einen Abwehranspruch (*actio negatoria*), wenn sein Eigentum **in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes** beeinträchtigt wird: Er kann vom **Störer** die **Beseitigung** der Beeinträchtigung verlangen (Satz 1) und, wenn **weitere Beeinträchtigungen zu besorgen** sind, auf **Unterlassung** klagen (Satz 2). Der Anspruch setzt **kein Verschulden** und keinen Schaden voraus. Er ist nach **§ 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen**, wenn der Eigentümer zur **Duldung verpflichtet** ist, etwa nach § 906 BGB. Störer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer die Beeinträchtigung durch sein Verhalten (Handlungsstörer) oder den Zustand seiner Sache (Zustandsstörer) adäquat-kausal verursacht und sie verhindern könnte. Bei **Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes** gilt stattdessen der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | § 1004 BGB, Buch 3 (Sachenrecht), Abschnitt 3 „Eigentum", Titel 1 „Inhalt des Eigentums" |
| Norminhalt | Beseitigungsanspruch (Abs. 1 S. 1), Unterlassungsanspruch (Abs. 1 S. 2), Ausschluss bei Duldungspflicht (Abs. 2) |
| Anspruchsinhaber | der Eigentümer; entsprechende Anwendung auf andere absolut geschützte Rechte und Rechtsgüter (z. B. Namens-, Persönlichkeitsrecht, Gesundheit) |
| Anspruchsgegner | der Störer (Handlungs- oder Zustandsstörer, unmittelbar oder mittelbar) |
| Verschulden | nicht erforderlich — verschuldensunabhängiger Abwehranspruch |
| Abgrenzung | Besitzentziehung → § 985 BGB; Besitzstörung → § 862 BGB; Schadensersatz → § 823 Abs. 1 BGB |
| Duldungspflichten | z. B. § 906 BGB (unwesentliche/ortsübliche Einwirkungen), vertragliche oder öffentlich-rechtliche Duldungspflichten |
| Verjährung Unterlassung | Regelfrist drei Jahre; bei Unterlassungsansprüchen tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung [§§ 195, 199 Abs. 5 BGB] |

## Anspruchsgrundlage

**§ 1004 Abs. 1 BGB** lautet: „Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen." **Abs. 2** ergänzt: „Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist."

Die Norm ergänzt das **Herausgabeverlangen des § 985 BGB**: Während § 985 BGB den Fall regelt, dass dem Eigentümer der **Besitz** entzogen ist, schützt § 1004 BGB das Eigentum gegen **sonstige Beeinträchtigungen** — etwa Einwirkungen vom Nachbargrundstück, unerlaubte bauliche Veränderungen, abgestellte Gegenstände oder das Betreten und Benutzen der Sache. Für den bloßen **Besitzer** ist § 862 BGB die Parallelnorm. Der Anspruch ist **verschuldensunabhängig**; er dient der Abwehr der Störung, nicht dem Ausgleich eines Schadens. Schadensersatz kann daneben nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB verlangt werden.

## Anspruchsvoraussetzungen

Prüfung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB in fünf Schritten:

1. **Eigentum (oder ein analog geschütztes Recht) des Anspruchstellers.** Der Anspruchsteller muss Eigentümer sein; entsprechend anwendbar ist die Norm auf andere absolut geschützte Rechte und Rechtsgüter. Bei Wohnungseigentum ist zu beachten, dass Ansprüche auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des **Gemeinschaftseigentums** seit Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 nach **§ 9a Abs. 2 WEG** grundsätzlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen sind (BGH V ZR 41/24).
2. **Beeinträchtigung „in anderer Weise" als durch Besitzentziehung.** Erfasst sind Substanzverletzungen, Nutzungsbeeinträchtigungen und sonstige Einwirkungen auf das Eigentum. Wird dem Eigentümer der Besitz entzogen oder vorenthalten, gilt § 985 BGB.
3. **Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung.** Sie liegt nach der Systematik der Norm grundsätzlich vor, sobald eine Beeinträchtigung besteht; ausgeschlossen ist sie nur bei Duldungspflicht (siehe Schritt 5). Im Wohnungseigentumsrecht kann sich die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss aus § 20 Abs. 1 WEG ergeben.
4. **Störereigenschaft des Anspruchsgegners.** Der BGH beschreibt die Bestimmung der Störereigenschaft als **Zurechnung von Ursachen**, die in Eigentumsbeeinträchtigungen einmünden, also als „Zuschnitt von Verantwortungsbereichen" (BGH V ZR 1/24). **Handlungsstörer** ist, wer die Beeinträchtigung durch eigenes Verhalten verursacht (unmittelbar) oder durch seine Willensbetätigung adäquat kausal (mit)verursacht und sie verhindern könnte (mittelbar). **Zustandsstörer** ist, wer als Eigentümer oder Besitzer einer Sache deren beeinträchtigenden Zustand willentlich aufrechterhält und Herrschaft über die Gefahrenquelle hat. Für **Unterlassung** kommt hinzu, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sein müssen (**Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr**): Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine bereits erfolgte rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, die der Störer nur durch besondere Umstände entkräften kann; eine bloße Zusage genügt regelmäßig nicht.
5. **Keine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB).** Der Anspruch scheidet aus, wenn der Eigentümer die Einwirkung dulden muss — etwa nach **§ 906 BGB** bei unwesentlichen Beeinträchtigungen oder bei wesentlichen, aber ortsüblichen und nicht verhinderbaren Einwirkungen (dann ggf. Ausgleich in Geld), aufgrund eines **Rechts des Störers** (z. B. Vertrag, Dienstbarkeit) oder einer **öffentlich-rechtlichen** Pflicht. Die Duldungspflicht ist von demjenigen darzulegen, der sich darauf beruft.

## Rechtsfolgen

- **Beseitigungsanspruch** (Abs. 1 S. 1): Der Störer muss die **Störungsquelle** beseitigen — z. B. Anlagen zurückbauen, Gegenstände entfernen, den ursprünglichen Zustand der Eigentumsbeeinträchtigung beheben. Geschuldet ist die Beseitigung der **Beeinträchtigung**, nicht Schadensersatz nach § 249 BGB; es geht um Störungsabwehr, nicht um Vermögensausgleich.
- **Unterlassungsanspruch** (Abs. 1 S. 2): Bei drohender weiterer Beeinträchtigung kann der Eigentümer auf **Unterlassung** klagen, gerichtet auf künftige Einstellung des störenden Verhaltens. In der Praxis wird dieser Anspruch häufig durch **Abmahnung** und **einstweilige Verfügung** durchgesetzt.
- **Kosten der Beseitigung** trägt grundsätzlich der Störer; wer die Beseitigung selbst vornehmen muss, kann unter Umständen Ersatz nach Bereicherungs- oder Geschäftsführungsrecht verlangen (siehe §§ 812, 677 BGB).
- **Kein Ersatz von Vermögensschäden** allein aus § 1004 BGB — daneben kommen bei Verschulden §§ 823 ff. BGB in Betracht.
- **Verjährung**: Der Beseitigungsanspruch unterliegt der Regelfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB); beim Unterlassungsanspruch beginnt die Frist mit der **Zuwiderhandlung** (§ 199 Abs. 5 BGB).

## Praxisbeispiel

**BGH, Urteil vom 21.03.2025 – V ZR 1/24** (ECLI:DE:BGH:2025:210325UVZR1.24.0): Die Pächter einer Gewerbeeinheit in einem Wohnungseigentumsgebäude wollten dort eine Shisha-Bar betreiben und rissen ohne statische Berechnung eine **tragende Wand** ab; außerdem durchbohrten sie Decke und Fassade zum Einbau einer Lüftungsanlage. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nahm die verpachtende **Teileigentümerin** auf **Wiederherstellung** in Anspruch. Der V. Zivilsenat stellte in den amtlichen Leitsätzen klar: Einen vermietenden (oder verpachtenden) Wohnungseigentümer trifft eine Haftung als **mittelbarer Handlungsstörer** für vom Mieter ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommene bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, **wenn er die Veränderungen erlaubt hat**, wenn er wegen einer **angekündigten Nutzungsabsicht** mit ihnen rechnen muss und den Mieter **nicht auf das Erfordernis eines Gestattungsbeschlusses hinweist**, oder wenn er es **unterlässt einzuschreiten**, nachdem er Kenntnis erlangt hat. Zudem kann ein Wohnungseigentümer, der ohne Gestattungsbeschluss gebaut hat, dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegenhalten, dass ein Gestattungsanspruch besteht. Das Berufungsurteil wurde nur hinsichtlich der Wiederherstellung der eingerissenen tragenden Wand aufgehoben und insoweit zurückverwiesen.

**BGH, Urteil vom 10.10.2025 – V ZR 41/24** (ECLI:DE:BGH:2025:101025UVZR41.24.0): Wohnungseigentümer hatten 2014 ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer ein Klima-Split-Gerät mit Leitungsdurchbruch durch die Außenwand installiert; nachts wurden die Grenzwerte der TA Lärm überschritten. Der BGH hob das Berufungsurteil, das einen Rückbau nach § 1004 Abs. 1 BGB zugesprochen hatte, auf: Für die Rechtswidrigkeit einer **bereits vor dem 01.12.2020 abgeschlossenen** baulichen Veränderung gilt das **alte** WEG; der Störer kann dem Beseitigungsverlangen dann nach § 242 BGB einen nach § 22 Abs. 1 WEG a. F. bestehenden **Gestattungsanspruch** entgegenhalten. Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

## Verwandte Normen

- **§ 985 BGB** — Herausgabeanspruch des Eigentümers bei Besitzentziehung; die Abgrenzung zu § 1004 BGB bestimmt die richtige Anspruchsgrundlage.
- **§ 862 BGB** — Besitzschutzanspruch gegen Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, mit demselben Aufbau (Beseitigung, Unterlassung).
- **§ 906 BGB** — Zuführung unwägbarer Stoffe; wichtigste gesetzliche Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB.
- **§ 903 BGB** — Befugnisse des Eigentümers, insbesondere das Recht, andere von jeder Einwirkung auszuschließen; Ausgangspunkt des Abwehrrechts.
- **§ 823 Abs. 1 BGB** — Schadensersatz bei schuldhafter Eigentumsverletzung, neben dem verschuldensunabhängigen Abwehranspruch.
- **§ 249 BGB** — Art und Umfang des Schadensersatzes; Abgrenzung der Naturalrestitution von der bloßen Störungsbeseitigung.
- **§§ 195, 199 Abs. 5 BGB** — Regelverjährung; bei Unterlassungsansprüchen beginnt die Frist mit der Zuwiderhandlung.
- **§ 20 WEG, § 9a Abs. 2 WEG** — bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-29: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 862, 903, 906, 985, 1004 BGB sowie §§ 199, 249 BGB am 29.09.2026 direkt von gesetze-im-internet.de per `curl` abgerufen. Beide BGH-Urteile (V ZR 1/24, V ZR 41/24) im amtlichen Volltext von bundesgerichtshof.de per `curl` und `pdftotext` gelesen. Die Aussage zur tatsächlichen Vermutung der Wiederholungsgefahr beruht auf ständiger Rechtsprechung ohne eigenes Aktenzeichen auf dieser Seite — bei nächster Überarbeitung mit einem BGH-Beleg zu ergänzen. ABGRENZUNG: keine Kollision mit `abmahnung-unterlassung-541-bgb` (Mietrecht) oder `waermepumpe-nachbarrecht-schallschutz-abstand`. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-BGB-Bot"

## Stand

- Stand: 2026-09-29
- Gültig ab: 2002-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- Primärquelle: § 1004 BGB — Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.html
- Primärquelle: § 985 BGB — Herausgabeanspruch, gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__985.html
- Primärquelle: § 862 BGB — Anspruch wegen Besitzstörung, gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__862.html
- Primärquelle: § 903 BGB — Befugnisse des Eigentümers, gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html
- Primärquelle: § 906 BGB — Zuführung unwägbarer Stoffe, gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html
- Primärquelle: § 199 BGB — Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
- Primärquelle: § 249 BGB — Art und Umfang des Schadensersatzes, gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
- Permalink-Fallback: § 1004 BGB, dejure.org:
  https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 21.03.2025 – V ZR 1/24 (Volltext mit amtlichen Leitsätzen):
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2024/V_ZR___1-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 10.10.2025 – V ZR 41/24 (Volltext):
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2024/V_ZR__41-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-29
- Letzte Prüfung: 2026-09-29
- In Kraft seit: 2002-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
