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title: Erlöschen der Betriebserlaubnis 2026 – Tuning, ABE, Änderungsabnahme und das Ende des Teilegutachtens (§ 19 StVZO)
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# Erlöschen der Betriebserlaubnis – Tuning, ABE, Änderungsabnahme und das Ende des Teilegutachtens (§ 19 StVZO)

## Kurzantwort

Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs bleibt nach **§ 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO** bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam – es sei denn, sie wird ausdrücklich entzogen oder sie **erlischt**. Sie erlischt automatisch, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte **Fahrzeugart** geändert wird,
2. eine **Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten** ist oder
3. das **Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert** wird (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StVZO).

Das Erlöschen tritt **kraft Gesetzes** ein – es braucht keinen Bescheid, keine Kontrolle und keine Feststellung durch eine Behörde. Ab diesem Moment darf das Fahrzeug nach **§ 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO** nicht mehr auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden; auch der Halter darf die Inbetriebnahme weder anordnen noch zulassen. Erlaubt sind dann nur noch Fahrten, die in **unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis** stehen, und zwar mit den bisherigen oder mit roten Kennzeichen (§ 19 Abs. 5 Satz 3 und 4 StVZO).

Nicht jede Änderung führt zum Erlöschen: **§ 19 Abs. 3 StVZO** nennt drei Rettungsanker – eine Teile-Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung nach §§ 22, 22a StVZO (Nr. 1), eine EG-/EU- oder ECE-Genehmigung des Teils (Nr. 2) oder eine unverzüglich durchgeführte und bestätigte **Änderungsabnahme**, wenn die Genehmigung des Teils davon abhängig gemacht wurde (Nr. 3). Wer dabei die in der Genehmigung aufgeführten **Einschränkungen oder Einbauanweisungen** nicht einhält, verliert die Betriebserlaubnis trotzdem (§ 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO).

Die wichtigste Änderung der letzten Jahre: Die frühere **Nummer 4** – das klassische **Teilegutachten** nach Anlage XIX – ist **weggefallen**. Im geltenden Verordnungstext steht an dieser Stelle nur noch „(weggefallen)", und auch die Anlage XIX ist aufgehoben. Nach § 72 StVZO durften Teilegutachten alten Rechts nur noch **bis 19. Juni 2025** neu erstellt oder erweitert werden und dürfen **längstens bis 19. Juni 2028** für den Ein- oder Anbau von Teilen verwendet werden.

Wird ein Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die **Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt**, sieht der amtliche Bußgeldkatalog **90 Euro und 1 Punkt** vor (Nr. 214a.2 BKat), bei Lkw und Kraftomnibussen **180 Euro und 1 Punkt** (Nr. 214a.1). Wird dadurch die **Umwelt wesentlich beeinträchtigt**, gelten dieselben Beträge ohne Punkt (Nr. 214b.1 und 214b.2 BKat).

## Kernfakten

| Frage | Antwort |
|---|---|
| Zentrale Norm | § 19 StVZO (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis) |
| Fassung | StVZO vom 26.04.2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) |
| Grundsatz | Betriebserlaubnis bleibt bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird (§ 19 Abs. 2 Satz 1) |
| Erlöschensgrund 1 | Änderung der in der Betriebserlaubnis **genehmigten Fahrzeugart** (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) |
| Erlöschensgrund 2 | **Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten** (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) |
| Erlöschensgrund 3 | **Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert** (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) |
| Eintritt | kraft Gesetzes mit der Änderung – kein Verwaltungsakt, keine Feststellung erforderlich |
| Verbot für Gewerbetreibende | Hersteller, Importeure und Gewerbetreibende dürfen solche Änderungen nicht vornehmen oder vornehmen lassen (§ 19 Abs. 2 Satz 3); Ausnahme nur, wenn **unverzüglich** eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird (Satz 4) |
| Ausnahme 1 (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) | Teil hat eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO (Buchst. a) oder der nachträgliche Ein-/Anbau ist im Rahmen der Fahrzeug-Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 genehmigt (Buchst. b) – und die Wirksamkeit ist **nicht** von einer Abnahme abhängig gemacht |
| Ausnahme 2 (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) | EWG-Betriebserlaubnis, EWG-Bauartgenehmigung, EG-Typgenehmigung oder ECE-Genehmigung nach dem Übereinkommen vom 20.03.1958 – **und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen sind beachtet** |
| Ausnahme 3 (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) | Genehmigung war von einer **Abnahme des Ein- oder Anbaus** abhängig, die Abnahme wurde **unverzüglich** durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5 StVZO bestätigt |
| Teilegutachten (frühere Nr. 4) | **weggefallen**; im Verordnungstext steht „4. (weggefallen)", Anlage XIX ist aufgehoben |
| Übergangsfrist Teilegutachten | neu erstellt oder erweitert nur bis **19.06.2025**; verwendbar für Ein-/Anbau nur bis **19.06.2028** (§ 72 StVZO) |
| Rückausnahme | Werden Einschränkungen oder Einbauanweisungen der Genehmigung **nicht eingehalten**, erlischt die Betriebserlaubnis trotzdem (§ 19 Abs. 3 Satz 2) |
| Mitführpflicht | Abdruck/Ablichtung der Teile-Betriebserlaubnis bzw. Nachweis über die Abnahme mitführen und auf Verlangen vorlegen (§ 19 Abs. 4 Satz 1) |
| Wann entfällt die Mitführpflicht | wenn Zulassungsbescheinigung Teil I, Anhängerverzeichnis nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FZV oder der Nachweis nach § 4 Abs. 5 FZV einen entsprechenden Eintrag samt Beschränkungen enthält (§ 19 Abs. 4 Satz 2) |
| Meldepflicht bleibt | Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 FZV bleibt unberührt (§ 19 Abs. 4 Satz 3) |
| Folge des Erlöschens | Fahrzeug darf nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden; Halter darf Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen (§ 19 Abs. 5 Satz 1) |
| Erlaubte Restfahrten | nur Fahrten in **unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis**, mit bisherigen oder roten Kennzeichen (§ 19 Abs. 5 Satz 3 und 4) |
| Kurzzeitkennzeichen | nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 6 FZV verwendbar (§ 19 Abs. 5 Satz 6) |
| Behördliche Aufklärung | bei Anlass zur Annahme des Erlöschens: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs und/oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen (§ 19 Abs. 2 Satz 7) |
| Folge für die HU | solange Anlass zur Annahme besteht, **darf keine Prüfplakette nach Anlage IX zugeteilt werden** (§ 19 Abs. 2 Satz 7 a. E.) |
| Softwareänderungen | zusätzlich amtlich bekannt gemachte Vorschriften zur Durchführung und der Stand der Technik zu beachten; nicht genehmigungspflichtige Erweiterungen sind ausgenommen (§ 19 Abs. 2 Satz 8 und 9) |
| Neue Betriebserlaubnis | über § 21 StVZO (Einzelabnahme) mit Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines benannten Technischen Dienstes (§ 19 Abs. 2 Satz 6, § 21 Abs. 1) |
| Sperre für Serienfahrzeuge | Gehört das Fahrzeug zu einem genehmigten Typ, ist eine Begutachtung nach § 21 **nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 erloschen ist** (§ 21 Abs. 1a) |
| Bußgeldnorm | § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO i. V. m. § 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO und § 24 StVG |
| Nr. 214a.1 BKat | Inbetriebnahme trotz erloschener Betriebserlaubnis, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, **Lkw/Kraftomnibus: 180 Euro + 1 Punkt** |
| Nr. 214a.2 BKat | dasselbe bei **anderen Fahrzeugen: 90 Euro + 1 Punkt** |
| Nr. 214b.1 BKat | Inbetriebnahme trotz erloschener Betriebserlaubnis, dadurch **Umwelt** wesentlich beeinträchtigt, Lkw/Kraftomnibus: **180 Euro**, kein Punkt |
| Nr. 214b.2 BKat | dasselbe bei anderen Fahrzeugen: **90 Euro**, kein Punkt |
| Probezeit | Nr. 214a.1 und 214a.2 sind als **B-Verstöße** eingestuft (Anlage 12 FeV) |
| Abgrenzung Nr. 214 BKat | eigener Tatbestand für den verkehrsunsicheren **Zustand** des Fahrzeugs (Lenkung, Bremsen, Verbindungseinrichtungen): 180 Euro + 1 Punkt (Lkw/Bus) bzw. 90 Euro + 1 Punkt |
| Versicherungsschutz | Der Kfz-Haftpflichtversicherer bleibt gegenüber dem geschädigten Dritten leistungspflichtig, auch wenn er im Innenverhältnis leistungsfrei ist (§ 117 Abs. 1 VVG) |

## Wie das Erlöschen rechtlich funktioniert

Der entscheidende Satz steht in § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO:

> „Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
> 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
> 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
> 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird."

Drei Eigenschaften dieser Norm werden regelmäßig unterschätzt.

**Erstens: Das Erlöschen ist kein behördlicher Akt.** Die Betriebserlaubnis erlischt in dem Moment, in dem die Änderung vorgenommen wird. Es gibt keinen Bescheid, keine Anhörung, keine Frist. Wer im Frühjahr ein Fahrwerk verbaut und im Herbst kontrolliert wird, fuhr in der Zwischenzeit die ganze Zeit ohne Betriebserlaubnis – rückwirkend geheilt wird das nicht. Die Verwaltungsbehörde kann nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StVZO lediglich **zur Vorbereitung einer Entscheidung** ein Sachverständigengutachten oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen, wenn „Anlass zur Annahme" besteht, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist. Sie stellt das Erlöschen damit fest, sie bewirkt es nicht.

**Zweitens: „Gefährdung zu erwarten" ist eine abstrakte Prognose.** Nummer 2 verlangt keinen Unfall, keine konkrete Gefahr und keine tatsächliche Beeinträchtigung. Es genügt, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nach den Umständen zu erwarten ist. Deshalb reicht typischerweise schon die Möglichkeit, dass ein Bauteil die Fahrstabilität, die Bremswirkung, die Sicht oder das Verhalten anderer beeinflusst.

**Drittens: Nummer 3 kennt keine Erheblichkeitsschwelle.** Der Wortlaut verlangt nur, dass das Abgas- oder Geräuschverhalten „verschlechtert" wird – nicht, dass Grenzwerte überschritten werden. Das trifft Leistungssteigerungen per Software, Abgasanlagen und Klappensteuerungen unmittelbar.

## Die drei Ausnahmen des § 19 Abs. 3 StVZO

Ein An- oder Einbau lässt die Betriebserlaubnis unberührt, wenn er in eine der drei verbliebenen Fallgruppen passt.

**Nr. 1 – nationale Teilegenehmigung.** Für das Teil ist eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO erteilt worden (Buchst. a), oder der nachträgliche Ein- oder Anbau ist im Rahmen der Fahrzeug-Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu nach § 20 oder § 21 StVZO genehmigt (Buchst. b). Diese Fallgruppe greift aber nur, wenn die Wirksamkeit der Genehmigung **nicht** von einer Abnahme abhängig gemacht worden ist. Genau das ist der Unterschied zwischen einer „ABE ohne Auflagen" und einer „ABE mit Abnahmepflicht".

**Nr. 2 – europäische und internationale Genehmigung.** Erfasst sind EWG-Betriebserlaubnis, EWG-Bauartgenehmigung, EG-Typgenehmigung sowie Genehmigungen nach den ECE-Regelungen zum Übereinkommen vom 20. März 1958. Der Wortlaut hängt daran eine Bedingung: „und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen sind beachtet". Ein ECE-Prüfzeichen auf dem Bauteil allein genügt also nicht, wenn die Genehmigung den Einbau auf bestimmte Fahrzeugtypen oder eine bestimmte Einbauart begrenzt.

**Nr. 3 – Änderungsabnahme.** Ist die Wirksamkeit der Genehmigung von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht, bleibt die Betriebserlaubnis erhalten, wenn die Abnahme **unverzüglich** durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5 StVZO bestätigt wird. § 22 Abs. 1 Satz 4 StVZO benennt, wer abnehmen darf: amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie Kraftfahrzeugsachverständige oder Angestellte nach Nummer 4 der Anlage VIIIb. Bestätigt wird auf dem Nachweis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 StVZO unter Angabe von Fahrzeughersteller, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Über allen drei Fallgruppen steht § 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO: Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 die in der Genehmigung aufgeführten **Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs**. Die häufigste Ursache für ein Erlöschen ist deshalb nicht das Fehlen einer Genehmigung, sondern die Missachtung ihrer Auflagen – etwa Reifengrößen, Einpresstiefen, Bördel- oder Distanzscheiben-Vorgaben in einer Rad-ABE.

## Das Ende des Teilegutachtens

Bis zur Verordnung vom 10. Juni 2024 gab es eine vierte Fallgruppe: § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO ließ ein **Teilegutachten** nach Anlage XIX genügen, wenn der Ein- oder Anbau unverzüglich abgenommen wurde. Im heute geltenden Verordnungstext steht an dieser Stelle nur noch:

> „4. (weggefallen)"

Auch das Verzeichnis der Anlagen führt „Anlage XIX (weggefallen)". Die Übergangsregelung in § 72 StVZO staffelt den Ausstieg in zwei Schritten: Teilegutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a in Verbindung mit Anlage XIX in der **am 19. Juni 2024 geltenden Fassung** durften nur noch **bis einschließlich 19. Juni 2025** erweitert oder neu erstellt werden und dürfen **nur bis einschließlich 19. Juni 2028** für Zwecke des Ein- oder Anbaus von Teilen verwendet werden.

Praktisch heißt das für 2026: Ein vorhandenes, vor dem 20. Juni 2025 erstelltes Teilegutachten trägt noch – aber nur noch gut zwei Jahre. Neue Teilegutachten dieses Typs gibt es nicht mehr. Wer heute ein Tuning-Teil kauft, sollte prüfen, ob es über eine **ABE**, eine **EG-Typgenehmigung** oder eine **ECE-Genehmigung** verfügt; ein beiliegendes „Gutachten" nach altem Muster ist eine auslaufende Grundlage.

## Wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist

**Das Fahrzeug steht.** § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO verbietet die Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen – dem Fahrer wie dem Halter, der sie anordnet oder zulässt. Die einzige gesetzliche Ausnahme sind Fahrten, „die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen" (Satz 3). Dabei sind die bisherigen oder rote Kennzeichen zu führen (Satz 4). Dieselbe Erleichterung gilt für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder der Ersteller des Gutachtens im Rahmen der Begutachtung durchführt (Satz 5). Kurzzeitkennzeichen sind nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 6 FZV zulässig (Satz 6).

**Der Weg zurück führt über § 21 StVZO.** Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 StVZO entsprechend (§ 19 Abs. 2 Satz 6). Erforderlich ist ein **Vollgutachten** eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 EG-FGV benannten Technischen Dienstes, das die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem für die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlichen Umfang enthält (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3). Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind; **in den Fällen des § 19 Abs. 2 sind dort zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben** (§ 21 Abs. 1 Satz 5). Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen.

Bemerkenswert ist die Sperre in § 21 Abs. 1a StVZO: Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis bzw. eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV vor, ist eine Begutachtung nach § 21 **nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 erloschen ist**. Ein Serienfahrzeug lässt sich also nicht „vorsorglich" einzeln begutachten.

**Die Hauptuntersuchung blockiert.** Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, darf nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StVZO **keine Prüfplakette nach Anlage IX zugeteilt werden**. Der Weg zur nächsten HU nach § 29 StVZO ist damit versperrt, solange der Zustand nicht bereinigt oder eine neue Betriebserlaubnis erteilt ist.

## Bußgeld, Punkte und Probezeit

Bußgeldbewehrt ist der Verstoß gegen das Inbetriebnahmeverbot: Der amtliche Bußgeldkatalog verweist bei den Nummern 214a und 214b ausdrücklich auf **§ 19 Abs. 5 Satz 1** und **§ 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO**; Grundlage der Ahndung ist § 24 StVG.

| Nr. | Tatbestand | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|---|
| 214a.1 | Inbetriebnahme trotz erloschener BE, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt – Lkw/Kraftomnibus | 180 Euro | 1 |
| 214a.2 | dasselbe bei anderen Fahrzeugen | 90 Euro | 1 |
| 214b.1 | Inbetriebnahme trotz erloschener BE, dadurch Umwelt wesentlich beeinträchtigt – Lkw/Kraftomnibus | 180 Euro | – |
| 214b.2 | dasselbe bei anderen Fahrzeugen | 90 Euro | – |

Zwei Feinheiten sind wichtig.

**Der Regelsatz setzt eine wesentliche Beeinträchtigung voraus.** Die Nummern 214a und 214b greifen nur, wenn durch die Inbetriebnahme die Verkehrssicherheit oder die Umwelt **wesentlich** beeinträchtigt wurde. Für das bloße Inbetriebnehmen trotz erloschener Betriebserlaubnis ohne diese Qualifikation enthält der Bußgeldkatalog **keinen eigenen Regelsatz**; geahndet wird der Verstoß dann unmittelbar über § 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO i. V. m. § 24 StVG, die Bemessung richtet sich nach § 17 OWiG und dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWi) des Kraftfahrt-Bundesamtes.

**Punkte gibt es nur bei der Verkehrssicherheits-Variante.** 214a.1 und 214a.2 sind mit einem Punkt im Fahreignungsregister bewertet und gelten in der Führerschein-Probezeit als **B-Verstöße**. Die Umwelt-Variante (214b) bleibt punktefrei. Das passt zur allgemeinen Eintragungsschwelle des § 4 Abs. 2 StVG, die eine Geldbuße von mindestens 60 Euro und die Nennung in der Rechtsverordnung verlangt.

Daneben steht der **eigenständige** Tatbestand Nr. 214 BKat für Fahrzeuge in einem Zustand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt – insbesondere bei Verstößen gegen Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen und Verbindungseinrichtungen (180 Euro und 1 Punkt bei Lkw/Bus, 90 Euro und 1 Punkt sonst). Beide Tatbestände können nebeneinander in Betracht kommen, betreffen aber unterschiedliche Anknüpfungspunkte: einmal den **Rechtsstatus** der Betriebserlaubnis, einmal den **technischen Zustand**.

## Versicherung, Halterpflichten und Zulassungsbehörde

**Der geschädigte Dritte bleibt geschützt.** Auch wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten nach **§ 117 Abs. 1 VVG** bestehen. Die Pflichtversicherung schützt also das Unfallopfer, nicht den Halter – ein Rückgriff des Versicherers im Innenverhältnis bleibt möglich. Kaskoschäden sind davon nicht erfasst; die Kasko ist keine Pflichtversicherung.

**Die Änderung ist mitzuteilen.** § 19 Abs. 4 Satz 3 StVZO stellt ausdrücklich klar, dass die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach **§ 15 FZV** unberührt bleibt. Wer eine eintragungspflichtige Änderung durchführen lässt, muss sie der Zulassungsbehörde also zusätzlich melden – die Änderungsabnahme beim Sachverständigen ersetzt das nicht.

**Papiere gehören ins Fahrzeug.** Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 StVZO ist in den Fällen der Nummer 1 der Abdruck oder die Ablichtung der Teile-Betriebserlaubnis bzw. ein Auszug mit den für die Verwendung wesentlichen Angaben mitzuführen, in den Fällen der Nummer 3 der Nachweis nach dem im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus samt Beschränkungen oder Auflagen. Die Mitführpflicht entfällt, wenn Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FZV oder der Nachweis nach § 4 Abs. 5 FZV einen entsprechenden Eintrag enthält (Satz 2).

**Für Werkstätten und Händler gilt ein eigenes Verbot.** Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende dürfen Änderungen, die zum Erlöschen führen, nach § 19 Abs. 2 Satz 3 StVZO **überhaupt nicht** vornehmen oder vornehmen lassen. Satz 4 lässt davon nur eine Ausnahme zu: wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Das ist eine Berufspflicht, die unabhängig davon greift, ob der Kunde die Änderung wünscht.

## Softwareänderungen

Seit der Fassung vom 10. Juni 2024 enthält § 19 Abs. 2 StVZO zwei zusätzliche Sätze zu Software:

> „Für Softwareänderungen von im Verkehr befindlichen Fahrzeugen sind zusätzlich die hierzu amtlich bekannt gemachten Vorschriften zur Durchführung sowie der Stand der Technik zu beachten. Softwareänderungen nicht genehmigungspflichtiger Erweiterungen sind hiervon nicht betroffen."

Die Norm behandelt Software damit ausdrücklich als möglichen Erlöschensgrund und knüpft an die drei Tatbestände des Absatzes 2 Satz 2 an: Chiptuning, das die Leistung erhöht und das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert, fällt unter Nummer 3, unabhängig davon, dass am Fahrzeug äußerlich nichts verändert wurde. Ausgenommen sind nur Softwareänderungen **nicht genehmigungspflichtiger** Erweiterungen – etwa Infotainment-Funktionen ohne Bezug zu genehmigungsrelevanten Systemen.

## Was das praktisch bedeutet

**Beim Kauf eines Tuning-Teils** ist die entscheidende Frage nicht „hat es Papiere", sondern „welche". Eine ABE oder EG-/ECE-Genehmigung **ohne** Abnahmepflicht ist der einfachste Fall – Papier ins Handschuhfach, fertig. Eine Genehmigung **mit** Abnahmepflicht verlangt zwingend die unverzügliche Änderungsabnahme. Ein Teilegutachten alten Musters ist bis 19. Juni 2028 verwendbar, danach nicht mehr; neue werden seit dem 20. Juni 2025 nicht mehr erstellt.

**Beim Gebrauchtwagenkauf** lohnt der Abgleich zwischen sichtbaren Umbauten und den Einträgen in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Fehlt der Eintrag und liegt kein mitzuführender Nachweis bei, ist das Erlöschen die naheliegende Annahme – mit der Folge, dass das Fahrzeug bis zur Klärung nicht in Betrieb genommen werden darf und keine Prüfplakette bekommt.

**Bei der Kontrolle** ist die häufigste Beanstandung nicht ein fehlendes Gutachten, sondern eine **nicht eingehaltene Auflage**: falsche Reifendimension zur Felge, unzulässige Einpresstiefe, fehlende Bördelung, nicht eingehaltene Einbauanweisung. § 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO macht daraus dieselbe Rechtsfolge wie beim völlig ungenehmigten Teil.

**Bei der Rückkehr in die Legalität** gibt es zwei Wege: Rückbau in den genehmigten Zustand – dann lebt die ursprüngliche Betriebserlaubnis wieder auf, weil der Erlöschensgrund entfällt – oder Vollgutachten und neue Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO. Der Rückbau ist regelmäßig der schnellere und billigere Weg.

**In der Probezeit** wiegt der Verstoß schwer: Die Nummern 214a.1 und 214a.2 sind B-Verstöße. Zwei B-Verstöße lösen dieselben Maßnahmen aus wie ein A-Verstoß, also Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.

## Siehe auch

- [Hauptuntersuchung (TÜV) & Abgasuntersuchung (§ 29 StVZO)](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html)
- [Kfz-Zulassung – Verfahren, Unterlagen und Kosten (FZV)](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html)
- [Ladung & Ladungssicherung (§ 22 StVO)](/fakten/ladungssicherung-22-stvo.html)
- [Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO)](/fakten/fahrtenbuchauflage-31a-stvzo.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahreignungsregister & Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Führerschein-Probezeit (§ 2a StVG, FeV)](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Verkehrsunfall – Schadenregulierung nach dem Unfall](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html)
- [Situative Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO)](/fakten/winterreifenpflicht-stvo.html)

## Quellen

- § 19 StVZO (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis – Abs. 2 Satz 1 Wirksamkeit bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung, Satz 2 Nr. 1 bis 3 Erlöschensgründe Fahrzeugart/Gefährdung/Abgas- und Geräuschverhalten, Satz 3 und 4 Verbot für Hersteller, Importeure und Gewerbetreibende, Satz 6 Verweis auf § 21 für die neue Betriebserlaubnis, Satz 7 Gutachten- und Vorführungsanordnung sowie Sperre der Prüfplakette nach Anlage IX, Satz 8 und 9 Softwareänderungen; Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Ausnahmen und „4. (weggefallen)", Satz 2 Erlöschen bei Nichteinhaltung von Einschränkungen oder Einbauanweisungen; Abs. 4 Mitführ- und Vorlagepflicht sowie Verweis auf § 15 FZV; Abs. 5 Inbetriebnahmeverbot, Fahrten zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis, bisherige oder rote Kennzeichen, § 42 Abs. 6 FZV) – Wortlaut am 21.08.2026 aus dem amtlichen Volltext-PDF der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entnommen, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/StVZO.pdf [A]
- Einzelnorm § 19 StVZO auf der amtlichen Plattform (Permalink): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html [A]
- § 21 StVZO (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge – Abs. 1 Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 EG-FGV benannten Technischen Dienstes, technische Beschreibung für Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Anlage mit den technischen Vorschriften und Darstellung der zum Erlöschen führenden Änderungen; Abs. 1a Begutachtung bei Typfahrzeugen nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 erloschen ist; Abs. 2 Prüfprotokolle und zehnjährige Aufbewahrungsfrist; Abs. 4 Zulassungsbescheinigung Teil II) – Wortlaut am 21.08.2026 aus demselben amtlichen Volltext-PDF entnommen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__21.html [A]
- § 22 StVZO (Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile – Abs. 1 Satz 2 Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten, Typen oder Ein-/Anbauarten, Satz 3 Abhängigkeit der Wirksamkeit von der Abnahme, Satz 4 zur Abnahme befugter Personenkreis einschließlich Nummer 4 der Anlage VIIIb, Satz 5 Bestätigung auf dem Nachweis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 unter Angabe von Hersteller, Typ und Fahrzeug-Identifizierungsnummer; Abs. 3 Teile zum nachträglichen An- oder Einbau im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis) – Wortlaut am 21.08.2026 aus demselben amtlichen Volltext-PDF entnommen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22.html [A]
- § 22a StVZO (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile) – Anknüpfungsnorm des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html [A]
- Verzeichnis der Anlagen zur StVZO, Eintrag „Anlage XIX (weggefallen)" – am 21.08.2026 im amtlichen Volltext-PDF verifiziert: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_xix.html [A]
- § 72 StVZO (Übergangsbestimmungen – Teilegutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a i. V. m. Anlage XIX in der am 19.06.2024 geltenden Fassung: Erweiterung oder Neuerstellung nur bis einschließlich 19.06.2025, Verwendung für Zwecke des Ein- oder Anbaus von Teilen nur bis einschließlich 19.06.2028). Der konsolidierte Volltext des § 72 StVZO war am 21.08.2026 über das amtliche Volltext-PDF nicht erreichbar (Extraktion brach auf Seite 21 von 365 ab); der Wortlaut wurde am 21.08.2026 über zwei voneinander unabhängige, den amtlichen Normverweis mitführende Wiedergaben abgeglichen, die in Fristen und Formulierung übereinstimmten. Amtliche Fundstelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__72.html [A]
- § 69a StVZO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 2 Nr. 1a: entgegen § 19 Abs. 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nehmen oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnen oder zulassen). Der amtliche Einzelnorm-Abruf lieferte am 21.08.2026 einen leeren Antwortkörper; der Normverweis ist jedoch in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV bei den Nummern 214a und 214b ausdrücklich mitgeführt und darüber bestätigt. Amtliche Fundstelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__69a.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog, Abschnitt I A d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Abschnitt „Erlöschen der Betriebserlaubnis": Nr. 214a.1 (180 Euro, 1 Punkt), Nr. 214a.2 (90 Euro, 1 Punkt), Nr. 214b.1 (180 Euro), Nr. 214b.2 (90 Euro), jeweils mit den Normverweisen § 19 Abs. 5 Satz 1 und § 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO; Abschnitt „Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs": Nr. 214.1 (180 Euro, 1 Punkt) und Nr. 214.2 (90 Euro, 1 Punkt). Amtliche Fundstelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 1 BKatV (Regelsätze der Anlage; Abs. 2: Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html [A]
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit) und § 4 Abs. 2 StVG (Eintragung im Fahreignungsregister erst ab einer Geldbuße von mindestens 60 Euro und nur bei Nennung in der Rechtsverordnung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- § 17 OWiG (Höhe der Geldbuße; Bemessungsgrundlage, soweit der Bußgeldkatalog keinen Regelsatz vorsieht): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__17.html [A]
- § 15 FZV (Mitteilungspflicht bei Änderungen), § 13 Abs. 2 Satz 1 FZV (Anhängerverzeichnis), § 4 Abs. 5 FZV (mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis) und § 42 Abs. 6 FZV (Kurzzeitkennzeichen) – sämtlich als Verweisungsziele im Wortlaut des § 19 Abs. 4 und 5 StVZO enthalten: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/ [A]
- § 29 StVZO (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger; Anknüpfung der Prüfplakette nach Anlage IX): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html [A]
- § 117 Abs. 1 VVG (Leistungspflicht gegenüber Dritten – „Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen."), Inhalt am 21.08.2026 über eine auf gesetze-im-internet.de beschränkte Suche verifiziert: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__117.html [A]
- Anlage 12 (zu § 34) FeV – Einstufung der Nummern 214a.1 und 214a.2 als B-Verstöße in der Fahrerlaubnis auf Probe: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_12.html [A]
- Anlage 13 (zu § 40) FeV – Punktbewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem. Der amtliche Abruf lieferte am 21.08.2026 einen leeren Antwortkörper; die Ein-Punkt-Bewertung der Nummern 214, 214a.1 und 214a.2 wurde über zwei unabhängige Wiedergaben des Bußgeldkatalogs mit Anlage-13-Spalte abgeglichen: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWi) des Kraftfahrt-Bundesamtes – Bemessungsgrundlage für Tatbestände ohne eigenen BKat-Regelsatz: https://www.kba.de/ [A]
- Wikidata-Item „operating license" (dt. „Betriebserlaubnis", Beschreibung „official permission to operate a system or vehicle"), Q831868 – am 21.08.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q831868 [D]
- Wikidata-Item „type-approval" (dewiki „Typgenehmigung (Kraftfahrzeug)", Jurisdiktion Deutschland), Q1443185 – am 21.08.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q1443185 [D]
- Wikidata-Item „StVZO", Q2354997 – guide-verifizierte ID, am 21.08.2026 in einer auf wikidata.org beschränkten Suche erneut mit dem Ergebnistitel „StVZO – Wikidata" bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q2354997 [D]

## Änderungsverlauf

- 2026-08-21: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der gesamte Normtext der §§ 19, 21 und 22 StVZO sowie das Anlagenverzeichnis mit dem Eintrag „Anlage XIX (weggefallen)" wurden am 21.08.2026 wörtlich aus dem amtlichen Volltext-PDF der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf gesetze-im-internet.de übernommen (HTTP 200, Vollzitat der abgerufenen Fassung: „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist"). **Einschränkungen, offen dokumentiert:** (1) Die Extraktion des amtlichen StVZO-PDF brach auf Seite 21 von 365 ab; § 69a und § 72 StVZO waren darin nicht enthalten, und die Einzelnorm-Abrufe von § 19, § 21 und § 69a StVZO lieferten am 21.08.2026 jeweils einen leeren Antwortkörper. Die Übergangsfristen des § 72 StVZO (19.06.2025 / 19.06.2028) und der Normverweis des § 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO wurden deshalb über zwei voneinander unabhängige, jeweils den amtlichen Normverweis mitführende Wiedergaben abgeglichen; beide stimmten in Wortlaut, Fristen und Verweisen überein. Der Verweis auf § 69a Abs. 2 Nr. 1a wird zusätzlich durch die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV selbst geführt. (2) Die amtliche Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV lieferte am 21.08.2026 über alle drei amtlichen Zugriffswege (anlage.html, BKatV.pdf, BJNR049800013.html) einen leeren Antwortkörper – derselbe Befund wie in den Läufen vom 13.08. und 20.08.2026. Die Regelsätze der Nummern 214, 214a und 214b wurden deshalb aus zwei voneinander unabhängigen Volltext-Wiedergaben der Anlage abgeglichen, die jeweils die amtlichen Normverweise (§ 19 Abs. 5 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO) sowie die Punktbewertung nach Anlage 13 FeV und die Probezeit-Kategorie nach Anlage 12 FeV mitführen; Tatbestandswortlaut, Normverweise, Beträge, Punkte und Kategorien stimmten vollständig überein. Keine Bußgeldangabe stammt aus bussgeldkatalog.org oder adac.de. (3) Für das bloße Inbetriebnehmen ohne wesentliche Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit oder Umwelt wurde bewusst **kein** Betrag angegeben, weil der Bußgeldkatalog dafür keinen Regelsatz enthält. Wikidata-Q-IDs: Q831868 (operating license/Betriebserlaubnis) und Q1443185 (type-approval/Typgenehmigung (Kraftfahrzeug), Jurisdiktion Deutschland) am 21.08.2026 verifiziert und neu in die Verkehrsrecht-Tabelle des AGENT_GUIDE aufgenommen; Q2354997 (StVZO) ist die guide-verifizierte ID und wurde erneut bestätigt. Keine Dublette: Das Erlöschen der Betriebserlaubnis war trotz 36 bestehender Verkehrsrecht-Seiten und der Bestandsseiten hauptuntersuchung-hu-au-stvzo und kfz-zulassung-verfahren-fzv nicht als eigenes Thema abgedeckt; § 19 StVZO kam in public/fakten/ nirgends als eigenes Thema vor. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-21
- Gültig ab: 2026-08-21
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVZO, StVG, OWiG, FZV, FeV, BKatV, VVG auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
