{
    "slug": "betriebsratsanhoerung-102-betrvg",
    "titre": "Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung (§ 102 BetrVG) – Unwirksamkeit ohne Anhörung, subjektive Determination, Wochen- und Dreitagesfrist",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung zu hören; der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.",
    "resume_court": "Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist er **vor jeder Kündigung zu hören**; der Arbeitgeber hat ihm die **Gründe für die Kündigung mitzuteilen**. Eine **ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam** (§ 102 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 BetrVG). Das gilt für **jede** Kündigung – ordentlich wie außerordentlich, während der Probezeit wie nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit, unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist.\n\nDer **Inhalt** der Unterrichtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts **subjektiv determiniert**: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, **die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben** (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 15). Er kommt dem nicht nach, wenn er einen **schon aus seiner eigenen Sicht** unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (Rn. 16).\n\nDie subjektive Determination hat aber eine **objektive Grenze**: Nach dem amtlichen Leitsatz der genannten Entscheidung darf der Arbeitgeber ihm **bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können**, dem Betriebsrat **nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren** (Rn. 19).\n\nDer Betriebsrat hat Bedenken gegen eine **ordentliche** Kündigung **innerhalb einer Woche**, gegen eine **außerordentliche** Kündigung **unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen** schriftlich mitzuteilen (§ 102 Absatz 2 Sätze 1 und 3 BetrVG). Äußert er sich zur ordentlichen Kündigung nicht, **gilt seine Zustimmung als erteilt** (Satz 2). Widerspricht er dagegen frist- und ordnungsgemäß aus einem der fünf Gründe des § 102 Absatz 3 BetrVG und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber ihn auf Verlangen **bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterbeschäftigen** (§ 102 Absatz 5 Satz 1 BetrVG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 102 BetrVG – „Mitbestimmung bei Kündigungen\u0022 [gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.html]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anhörungspflicht",
            "valeur": "„Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.\u0022 (§ 102 Absatz 1 Satz 1 BetrVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mitteilungspflicht",
            "valeur": "„Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.\u0022 (§ 102 Absatz 1 Satz 2 BetrVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge fehlender Anhörung",
            "valeur": "„Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.\u0022 (§ 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweck der Anhörung",
            "valeur": "den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht, ggf. zugunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken; er soll Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich eine eigene Meinung bilden können. Nicht bezweckt ist eine selbständige objektive Wirksamkeitsprüfung durch den Betriebsrat (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 14)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz der subjektiven Determination",
            "valeur": "Der Arbeitgeber muss die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 15)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bewusste Falschinformation",
            "valeur": "Schildert der Arbeitgeber dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen – und damit irreführenden – Kündigungssachverhalt, der sich zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 16)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unbewusste Falschinformation",
            "valeur": "Eine zwar vermeidbare, aber unbewusst erfolgte, „bloß\u0022 objektive Fehlinformation führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber subjektiv gutgläubig war und ob dem Zweck der Anhörung trotz objektiv falscher Unterrichtung Genüge getan ist (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 17)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "„Für-möglich-Halten\u0022",
            "valeur": "Teilt der Arbeitgeber bedeutsame, zuungunsten des Arbeitnehmers sprechende Tatsachen mit, von denen er selbst für möglich hält, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen, ist er nicht gutgläubig – die Unterrichtung ist fehlerhaft (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 18)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Amtlicher Leitsatz (objektive Grenze)",
            "valeur": "„Bei der Unterrichtung über die Gründe für eine beabsichtigte Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darf der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren.\u0022 (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15; ebenso Rn. 19)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beweislast für Gutgläubigkeit",
            "valeur": "trägt der Arbeitgeber (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 20)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist – ordentliche Kündigung",
            "valeur": "Bedenken sind spätestens innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen (§ 102 Absatz 2 Satz 1 BetrVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zustimmungsfiktion",
            "valeur": "„Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.\u0022 (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BetrVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist – außerordentliche Kündigung",
            "valeur": "Bedenken sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen schriftlich mitzuteilen (§ 102 Absatz 2 Satz 3 BetrVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anhörung des Arbeitnehmers durch den Betriebsrat",
            "valeur": "Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören (§ 102 Absatz 2 Satz 4 BetrVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schweigepflicht",
            "valeur": "§ 99 Absatz 1 Satz 3 BetrVG gilt entsprechend (§ 102 Absatz 2 Satz 5 BetrVG): Stillschweigen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerspruchsgründe (abschließend)",
            "valeur": "§ 102 Absatz 3 Nummern 1–5 BetrVG: 1. soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt; 2. Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG; 3. Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens möglich; 4. Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich; 5. Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen möglich und der Arbeitnehmer hat sein Einverständnis erklärt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerspruch nur bei ordentlicher Kündigung",
            "valeur": "Der Widerspruch nach Absatz 3 ist nur gegen die ordentliche Kündigung und nur innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 (eine Woche) möglich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abschrift der Stellungnahme",
            "valeur": "Kündigt der Arbeitgeber trotz Widerspruchs, hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten (§ 102 Absatz 4 BetrVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weiterbeschäftigungsanspruch",
            "valeur": "Bei frist- und ordnungsgemäßem Widerspruch und erhobener Kündigungsschutzklage muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Absatz 5 Satz 1 BetrVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entbindung von der Weiterbeschäftigung",
            "valeur": "auf Antrag des Arbeitgebers durch einstweilige Verfügung, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, die Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde oder der Widerspruch offensichtlich unbegründet war (§ 102 Absatz 5 Satz 2 Nummern 1–3 BetrVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zustimmungsvorbehalt durch Vereinbarung",
            "valeur": "Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und bei Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle entscheidet (§ 102 Absatz 6 BetrVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zum KSchG",
            "valeur": "„Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.\u0022 (§ 102 Absatz 7 BetrVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerspruch und soziale Rechtfertigung",
            "valeur": "Widerspricht der Betriebsrat fristgerecht schriftlich, weil die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt oder eine Weiterbeschäftigung an anderem Arbeitsplatz möglich ist, ist die Kündigung auch sozial ungerechtfertigt (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KSchG); Satz 3 erstreckt das auf Umschulung/Fortbildung und geänderte Arbeitsbedingungen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betriebsratsmitglieder",
            "valeur": "Ihre außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, die das Arbeitsgericht auf Antrag ersetzen kann (§ 103 Absätze 1 und 2 BetrVG) – § 102 wird dadurch verdrängt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Klagefrist",
            "valeur": "Die Unwirksamkeit nach § 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG ist ein „anderer Grund\u0022 im Sinne des § 4 Satz 1 KSchG und muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eingeklagt werden, sonst gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force); BetrVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 102 BetrVG – Mitbestimmung bei Kündigungen (Abs. 1 Sätze 1–3: Anhörung vor jeder Kündigung, Mitteilung der Gründe, Unwirksamkeit ohne Anhörung; Abs. 2: Wochenfrist, Zustimmungsfiktion, Dreitagesfrist, Anhörung des Arbeitnehmers, Schweigepflicht; Abs. 3 Nrn. 1–5: Widerspruchsgründe; Abs. 4: Abschrift der Stellungnahme; Abs. 5: Weiterbeschäftigung und Entbindung durch einstweilige Verfügung; Abs. 6: vereinbarter Zustimmungsvorbehalt; Abs. 7: KSchG bleibt unberührt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 103 BetrVG – Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen (Abs. 1: Zustimmungserfordernis für Amtsträger; Abs. 2: gerichtliche Ersetzung; Abs. 2a: entsprechende Geltung ohne Betriebsrat)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__103.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 99 BetrVG – Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (Abs. 1 Satz 3: Schweigepflicht der Betriebsratsmitglieder, über § 102 Abs. 2 Satz 5 entsprechend anwendbar)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Betriebsverfassungsgesetz – Vollzitat und Standangabe (Fassung der Bekanntmachung vom 25.09.2001, BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 248)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 KSchG – Sozial ungerechtfertigte Kündigungen (Abs. 1: Wartezeit von sechs Monaten; Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3: Widerspruch des Betriebsrats innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG macht die Kündigung sozial ungerechtfertigt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts (Drei-Wochen-Frist ab Zugang der schriftlichen Kündigung, auch für „andere Gründe\u0022 der Rechtsunwirksamkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 7 KSchG – Wirksamwerden der Kündigung (Fiktion der Rechtswirksamkeit bei Fristversäumung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__7.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 16.07.2015 – 2 AZR 15/15 (ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR15.15.0, Entscheidungsstichwort „Krankheitsbedingte Kündigung – Betriebsratsanhörung\u0022): amtlicher Leitsatz zum Vorenthalten entlastender Umstände; Zweck der Anhörung (Rn. 14); subjektive Determination (Rn. 15); bewusst unrichtige Unterrichtung (Rn. 16); unbewusste objektive Fehlinformation (Rn. 17); Für-möglich-Halten und fehlende Gutgläubigkeit (Rn. 18); objektive Grenze der subjektiven Determination (Rn. 19); Beweislast des Arbeitgebers für seine Gutgläubigkeit (Rn. 20)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-15-15/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 16.07.2015 – 2 AZR 15/15: amtlicher Volltext als PDF",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/2-AZR-15-15.pdf",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung (§ 102 BetrVG) – Unwirksamkeit ohne Anhörung, subjektive Determination, Wochen- und Dreitagesfrist?",
            "reponse": "Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung zu hören; der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 BetrVG). Das gilt für jede Kündigung – ordentlich wie außerordentlich, während der Probezeit wie nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit, unabhängig davon, ob das…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung (§ 102 BetrVG)?",
            "reponse": "§ 102 BetrVG greift, sobald im Betrieb ein Betriebsrat besteht. Er gilt dann für jede Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer des Betriebs: ordentlich und außerordentlich, Beendigungs- wie Änderungskündigung, unabhängig von der Betriebsgröße und vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – auch in der Wartezeit der ersten sechs Monate (§ 1 Absatz 1 KSchG) und im Kleinbetrieb, sofern dort ein…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung (§ 102 BetrVG)?",
            "reponse": "Kein Betriebsrat im Betrieb. § 102 BetrVG setzt einen bestehenden Betriebsrat voraus. Ohne Betriebsrat entfällt die Anhörungspflicht ersatzlos. Betriebsratsmitglieder und weitere Amtsträger. Für die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern gilt § 103 BetrVG: Sie bedarf…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung (§ 102 BetrVG)?",
            "reponse": "„Der Betriebsrat muss zustimmen.\u0022 Nein. § 102 BetrVG verlangt die Anhörung, nicht die Zustimmung. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens darf der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Betriebsrats kündigen. Eine Zustimmung ist nur erforderlich, wenn sie nach § 102 Absatz 6 BetrVG vereinbart wurde oder wenn § 103 BetrVG für Amtsträger eingreift. „In der Probezeit brauche ich den Betriebsrat nicht anzuhören.\u0022 Doch."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung (§ 102 BetrVG) aus?",
            "reponse": "Ein Produktionsbetrieb mit Betriebsrat will einem Mitarbeiter wegen häufiger Kurzerkrankungen ordentlich kündigen. Der Personalleiter unterrichtet den Betriebsrat am Montag über die Fehlzeiten der letzten Jahre, die geführten Rückkehrgespräche und die Einschätzung, der Mitarbeiter habe eine ärztlich empfohlene Therapie abgebrochen und damit nicht alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft getan."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q101094815",
        "Q671974",
        "Q17353762",
        "Q628967",
        "Q20819988",
        "Q176936"
    ],
    "valid_from": "2001-09-25",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-06",
    "derniere_verification": "2026-09-06",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/betriebsratsanhoerung-102-betrvg"
}