{
    "slug": "beweisaufnahme-beweisbeschluss-355-zpo",
    "titre": "Beweisaufnahme und Beweisbeschluss im Zivilprozess (§§ 355–370 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Bestreitet eine Partei erhebliche Tatsachen, muss das Gericht darüber Beweis erheben. Die allgemeinen Regeln dafür stehen in §§ 355–370 ZPO.",
    "resume_court": "Bestreitet eine Partei erhebliche Tatsachen, muss das Gericht darüber **Beweis erheben**. Die allgemeinen Regeln dafür stehen in **§§ 355–370 ZPO**. Grundsatz ist die **Unmittelbarkeit**: Die Beweisaufnahme erfolgt **vor dem Prozessgericht** selbst; einem beauftragten Richter (Mitglied des Gerichts) oder einem ersuchten Richter (anderes Gericht) darf sie nur in den gesetzlich bestimmten Fällen übertragen werden (§ 355 Abs. 1 ZPO). Erfordert die Beweisaufnahme ein **besonderes Verfahren**, ordnet das Gericht sie durch **Beweisbeschluss** an (§ 358 ZPO). Dieser bezeichnet die **streitigen Tatsachen**, die **Beweismittel** (z. B. Zeugen, Sachverständige) und die **Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat** (§ 359 ZPO). Die Parteien dürfen der Beweisaufnahme **beiwohnen** (§ 357 ZPO) und verhandeln danach über ihr **Ergebnis** (§§ 285, 370 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Unmittelbarkeit",
            "valeur": "Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht; Übertragung auf beauftragten oder ersuchten Richter nur in gesetzlich bestimmten Fällen (§ 355 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anfechtbarkeit",
            "valeur": "Beschluss über die Art der Beweisaufnahme ist nicht anfechtbar (§ 355 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beibringungsfrist",
            "valeur": "Bei Hindernis ungewisser Dauer: Frist durch Beschluss; danach Beweismittel nur, wenn keine Verzögerung (§ 356 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Parteiöffentlichkeit",
            "valeur": "Parteien dürfen der Beweisaufnahme beiwohnen (§ 357 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beweisbeschluss",
            "valeur": "nötig, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (§ 358 ZPO); schon vor der mündlichen Verhandlung möglich (§ 358a ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt",
            "valeur": "streitige Tatsachen, Beweismittel (Zeugen/Sachverständige/zu vernehmende Partei), beweisführende Partei (§ 359 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Änderung",
            "valeur": "keine Partei kann Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen; Gericht kann in engen Fällen auch ohne neue Verhandlung ändern (§ 360 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausbleiben einer Partei",
            "valeur": "Beweisaufnahme wird soweit möglich trotzdem durchgeführt (§ 367 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Danach",
            "valeur": "Termin vor dem Prozessgericht dient zugleich der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (§ 370 Abs. 1 ZPO); Verhandlung über das Beweisergebnis (§ 285 ZPO), Erörterung durch das Gericht (§ 279 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freibeweis",
            "valeur": "mit Einverständnis der Parteien Beweisaufnahme in der dem Gericht geeignet erscheinenden Art (§ 284 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 355 ZPO – Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__355.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 356 ZPO – Beibringungsfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__356.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 357 ZPO – Parteiöffentlichkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__357.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 358 ZPO – Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__358.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 358a ZPO – Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__358a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 359 ZPO – Inhalt des Beweisbeschlusses",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__359.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 360 ZPO – Änderung des Beweisbeschlusses",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__360.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 361 ZPO – Beweisaufnahme durch beauftragten Richter",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__361.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 362 ZPO – Beweisaufnahme durch ersuchten Richter",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__362.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 365 ZPO – Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__365.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 366 ZPO – Zwischenstreit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__366.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 367 ZPO – Ausbleiben der Partei",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__367.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 370 ZPO – Fortsetzung der mündlichen Verhandlung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__370.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 284 ZPO – Beweisaufnahme (Freibeweis mit Einverständnis, Bild- und Tonübertragung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__284.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 285 ZPO – Verhandlung nach Beweisaufnahme",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__285.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 279 ZPO – Mündliche Verhandlung (Abs. 3: Erörterung des Beweisergebnisses)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__279.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 375 ZPO – Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter (Zeugen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__375.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 398 ZPO – Wiederholte und nachträgliche Vernehmung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__398.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 19.09.1994 – II ZR 161/93 (Glaubwürdigkeitswürdigung nur bei eigenem oder protokolliertem Eindruck)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR+94%2C+1537",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 04.02.1997 – XI ZR 160/96 (Unmittelbarkeit bei Richterwechsel)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI+ZR+160/96",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Beweisaufnahme und Beweisbeschluss im Zivilprozess (§§ 355–370 ZPO)?",
            "reponse": "Bestreitet eine Partei erhebliche Tatsachen, muss das Gericht darüber Beweis erheben. Die allgemeinen Regeln dafür stehen in §§ 355–370 ZPO. Grundsatz ist die Unmittelbarkeit: Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht selbst; einem beauftragten Richter (Mitglied des Gerichts) oder einem ersuchten Richter (anderes Gericht) darf sie nur in den gesetzlich bestimmten Fällen übertragen werden (§ 355 Abs. 1 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Beweisaufnahme und Beweisbeschluss im Zivilprozess…?",
            "reponse": "§§ 355–370 ZPO gelten für alle Beweisaufnahmen im Zivilprozess nach der ZPO – für alle Beweismittel (Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Parteivernehmung). Die besonderen Regeln für die einzelnen Beweismittel stehen in den §§ 371 ff. ZPO. Für das selbständige Beweisverfahren außerhalb oder vor einem Rechtsstreit gelten ergänzend §§ 485 ff. ZPO."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Beweisaufnahme und Beweisbeschluss im Zivilprozess…?",
            "reponse": "Kein Beweisbeschluss ist nötig, wenn kein besonderes Verfahren erforderlich ist, etwa bei sofort vernommenen präsenten Zeugen oder vorgelegten Urkunden (§ 358 ZPO). Delegation: Abweichend vom Unmittelbarkeitsgrundsatz darf der Beweis in den gesetzlich bestimmten Fällen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erhoben werden (§§ 355 Abs. 1 Satz 2, 361, 362, 375 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Beweisaufnahme und Beweisbeschluss im Zivilprozess…?",
            "reponse": "Beweismittel ohne Anschrift benennen: Fehlt die ladungsfähige Anschrift eines Zeugen, droht eine Beibringungsfrist nach § 356 ZPO – und nach Ablauf der Ausschluss des Beweismittels, wenn sich das Verfahren verzögern würde. Gegen den Beweisbeschluss Beschwerde einlegen: Die Anordnung der Art der Beweisaufnahme ist nach § 355 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Beweisaufnahme und Beweisbeschluss im Zivilprozess… aus?",
            "reponse": "In einem Streit um einen Auffahrunfall bestreitet der Beklagte, bei Rot gefahren zu sein. Das Amtsgericht erlässt vor dem Haupttermin einen Beweisbeschluss: Beweis soll erhoben werden über die Behauptung des Klägers, die Ampel habe für den Beklagten Rot gezeigt, durch Vernehmung der Zeugin Z, benannt vom Kläger (§ 359 ZPO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q206914",
        "Q176763"
    ],
    "valid_from": "2026-10-09",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-10-09",
    "derniere_verification": "2026-10-09",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/beweisaufnahme-beweisbeschluss-355-zpo"
}