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# Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 EntgFG) – Anzeige- und Nachweispflicht, Erschütterung, abgestufte Darlegungslast

## Kurzantwort

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen – der Arbeitgeber darf sie aber früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EntgFG). Die ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel und hat aufgrund der normativen Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen hohen Beweiswert; ein „bloßes Bestreiten" mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber genügt deshalb nicht (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21, Rn. 12 f.). Eine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO begründet sie jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert erschüttern, indem er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung ergeben. Gelingt das, fällt die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitnehmer zurück, der dann konkret zu Krankheiten, gesundheitlichen Einschränkungen und ärztlichen Anordnungen vortragen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden muss (5 AZR 149/21, Rn. 15).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 5 EntgFG – Anzeige- und Nachweispflichten [gesetze-im-internet.de] |
| Amtliche Abkürzung | EntgFG (das BAG zitiert dasselbe Gesetz als „EFZG") |
| Anzeigepflicht | Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen [§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG] |
| Nachweispflicht | Ärztliche Bescheinigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert [§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG] |
| Vorlagezeitpunkt | Spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag [§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG] |
| Frühere Vorlage | Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage früher zu verlangen [§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG] |
| Folgebescheinigung | Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als bescheinigt, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen [§ 5 Abs. 1 Satz 4 EntgFG] |
| Gesetzlich Versicherte | § 5 Abs. 1 Sätze 2–5 gilt nicht; stattdessen Feststellung und Aushändigung der Bescheinigung [§ 5 Abs. 1a Sätze 1, 2 EntgFG] |
| Rückausnahmen zu Abs. 1a | Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) und Feststellung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt [§ 5 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1, 2 EntgFG] |
| Erkrankung im Ausland | Mitteilung von Arbeitsunfähigkeit, Dauer und Adresse in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung; Kosten trägt der Arbeitgeber [§ 5 Abs. 2 Sätze 1, 2 EntgFG] |
| Leistungsverweigerungsrecht | Arbeitgeber darf die Entgeltfortzahlung verweigern, solange die Bescheinigung nicht vorgelegt wird [§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG] |
| Grenze des Verweigerungsrechts | Gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat [§ 7 Abs. 2 EntgFG] |
| Beweiswert | Hoher Beweiswert aufgrund der normativen Vorgaben des EntgFG [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 12] |
| Keine gesetzliche Vermutung | Bescheinigung begründet keine Vermutung iSd. § 292 ZPO [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 13] |
| Bloßes Bestreiten | Genügt dem Arbeitgeber nicht [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 13] |
| Erschütterung | Darlegung (und ggf. Beweis) tatsächlicher Umstände, die Zweifel an der Erkrankung ergeben [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 13] |
| Keine Beschränkung auf § 275 Abs. 1a SGB V | Der Arbeitgeber ist auf die dortigen Regelbeispiele nicht beschränkt [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 13] |
| Anforderungen an den Arbeitgebervortrag | Keine überhöhten Anforderungen; er muss keine Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 14] |
| Folge der Erschütterung | Rückkehr zur Beweislage vor Vorlage der Bescheinigung [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 15] |
| Substantiierungspflicht des Arbeitnehmers | Welche Krankheiten, welche Einschränkungen, welche Verhaltensmaßregeln/Medikamente – bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 15] |
| Zeugenbeweis | Beweisantritt nur ausreichend bei Entbindung von der Schweigepflicht [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 15] |
| Leitentscheidung 1 | BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 (ECLI:DE:BAG:2021:080921.U.5AZR149.21.0) |
| Leitentscheidung 2 | BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 (ECLI:DE:BAG:2023:131223.U.5AZR137.23.0) |
| Eigen- oder Arbeitgeberkündigung | Für die Erschütterung nicht entscheidend [BAG 5 AZR 137/23, Rn. 18] |
| Eine oder mehrere Bescheinigungen | Ebenfalls nicht entscheidend [BAG 5 AZR 137/23, Rn. 24] |
| Maßstab | Stets einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände [BAG 5 AZR 137/23, Rn. 25 ff.] |
| Zugrunde liegender Entgeltfortzahlungsanspruch | Bis zu sechs Wochen [§ 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG] |
| Wartezeit | Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses [§ 3 Abs. 3 EntgFG] |

## Geltungsbereich

§ 5 EntgFG gilt für **Arbeitnehmer** im Sinne des § 1 Abs. 2 EntgFG – Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Die Vorschrift regelt zwei voneinander unabhängige Pflichten: die **Anzeigepflicht** (unverzügliche Mitteilung von Arbeitsunfähigkeit und voraussichtlicher Dauer, § 5 Abs. 1 Satz 1) und die **Nachweispflicht** (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5).

Für **gesetzlich Krankenversicherte** verdrängt § 5 Abs. 1a EntgFG die Sätze 2 bis 5 des Absatzes 1: Sie müssen zu den in Absatz 1 Sätze 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer **feststellen** und sich eine ärztliche Bescheinigung **aushändigen** lassen. Diese Umstellung ändert nichts am Beweiswert: Das Bundesarbeitsgericht verweist ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung zur elektronischen Meldung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, die die in § 5 Abs. 1a Satz 2 EntgFG vorgesehene Papierbescheinigung „als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert" bezeichnet (BT-Drs. 19/13959 S. 37; BAG 5 AZR 137/23, Rn. 12).

Der **prozessuale** Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist der Entgeltfortzahlungsprozess nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt nach allgemeinen Grundsätzen der **Arbeitnehmer** (BAG 5 AZR 149/21, Rn. 11).

## Ausnahmen

**Bescheinigungen aus dem EU-Ausland.** Liegen ärztliche Feststellungen der im EU-Ausland zuständigen Stelle nach Art. 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vor, trägt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union **der Arbeitgeber** die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer entgegen diesen Feststellungen nicht arbeitsunfähig war. Es reicht dann – anders als bei im Inland ausgestellten Bescheinigungen – **nicht** aus, dass der Arbeitgeber nur Umstände beweist, die ernsthafte Zweifel begründen (BAG 5 AZR 149/21, Rn. 27). Das Bundesarbeitsgericht sieht darin keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung, weil eine solche Bescheinigung auf einer von der ausländischen Stelle angeordneten oder durchgeführten **Kontrolluntersuchung** beruht (Rn. 28).

**Rückausnahmen zu § 5 Abs. 1a EntgFG.** Die Sonderregelung für gesetzlich Versicherte gilt nicht für Personen, die eine **geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten** ausüben (§ 8a SGB IV), und nicht in Fällen der Feststellung durch einen Arzt, der **nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt** (§ 5 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 und 2 EntgFG).

**Kein Leistungsverweigerungsrecht ohne Vertretenmüssen.** § 7 Abs. 1 EntgFG gilt nach § 7 Abs. 2 EntgFG nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung der ihm obliegenden Pflichten **nicht zu vertreten** hat.

**Keine Koinzidenz – kein erschütterter Beweiswert.** Im Fall 5 AZR 137/23 war der Beweiswert der **ersten** Bescheinigung vom 2. Mai 2022 gerade **nicht** erschüttert: Die Kündigung ging dem Kläger erst einen Tag nach Ausstellung zu, und es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass er mit einer Beendigung rechnen musste (Rn. 19).

## Häufige Fehler

- **„Die Krankschreibung ist ein unwiderlegbarer Nachweis."** Sie begründet keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, sodass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (BAG 5 AZR 149/21, Rn. 13). Sie hat einen hohen, aber **erschütterbaren** Beweiswert.
- **„Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer gesund war."** Er muss lediglich tatsächliche Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die **Zweifel** an der Erkrankung ergeben. Gerade **nicht** verlangt sind Tatsachen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind (Rn. 14).
- **„Der Arbeitgeber kann nur die Fälle des § 275 Abs. 1a SGB V einwenden."** Auf diese Regelbeispiele ist er **nicht** beschränkt; die Vorschrift gibt ihm nur ein zusätzliches Instrument an die Hand (Rn. 13).
- **„Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann der Beweiswert nicht erschüttert sein."** Ob es sich um eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder eine Arbeitgeberkündigung handelt, ist **nicht entscheidend** (BAG 5 AZR 137/23, Rn. 18). Dass die Kündigung noch mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann, steht dem nicht entgegen.
- **„Mehrere Folgebescheinigungen sind unverdächtiger als eine einzige."** Auch das ist nicht entscheidend (Rn. 24). Dass bei längerer Kündigungsfrist mehrere Bescheinigungen nötig sind, folgt in erster Linie daraus, dass die voraussichtliche Dauer im Grundsatz nicht für einen mehr als **zwei Wochen** im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll.
- **„Ein einzelner auffälliger Umstand genügt."** Erforderlich ist eine **Gesamtschau**: Das Zusammentreffen ungewöhnlicher Umstände, „die zwar jeweils für sich betrachtet unverfänglich sein mögen", begründet in der Gesamtbetrachtung ernsthafte Zweifel (Rn. 27).
- **„Nach der Erschütterung genügt der Hinweis auf die Diagnose."** Der Arbeitnehmer muss zumindest laienhaft und bezogen auf den **gesamten** Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden (5 AZR 149/21, Rn. 15). Ein pauschaler Vortrag – im entschiedenen Fall ein „psychosomatischer Hintergrund" – reicht nicht (Rn. 21).
- **„Den Arzt als Zeugen zu benennen genügt."** Der Beweisantritt ist nur ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die Ärzte **von der Schweigepflicht entbindet**; ob das konkludent geschehen kann, hat der Senat als „nicht frei von Zweifeln" bezeichnet (Rn. 15).
- **„Das Gesetz heißt EFZG."** Die amtliche Abkürzung auf gesetze-im-internet.de lautet **EntgFG**; das Bundesarbeitsgericht zitiert dieselbe Vorschrift als „EFZG". Gemeint ist dasselbe Gesetz vom 26. Mai 1994.

## Beispiel

Dem Urteil **BAG 5 AZR 149/21** lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war vom 28. August 2018 bis zum 22. Februar 2019 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Zugleich mit ihrer **Eigenkündigung vom 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019** reichte sie eine auf den 8. Februar 2019 datierte ärztliche **Erstbescheinigung** über eine voraussichtlich vom 8. bis zum 22. Februar 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit ein. Die Bescheinigung deckte damit **passgenau** die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Der Fünfte Senat sah den Beweiswert als erschüttert an: Aufgrund der **zeitlichen Koinzidenz** zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Beginn und Ende der Kündigungsfrist bestünden ernsthafte Zweifel (Rn. 20). Der amtliche Leitsatz lautet: „Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst."

Im Fall **BAG 5 AZR 137/23** differenzierte der Senat innerhalb desselben Krankheitszeitraums: Die Bescheinigung vom **2. Mai 2022** (für den 2. bis 6. Mai) blieb beweiskräftig, weil die Kündigung dem Kläger erst am 3. Mai 2022 zuging. Die **Folgebescheinigungen** vom 6. und 20. Mai 2022 waren dagegen erschüttert – die zunächst bis Freitag reichenden Bescheinigungen wurden zuletzt passgenau bis **Dienstag, den 31. Mai 2022** verlängert, dem Ende des Arbeitsverhältnisses, und der Kläger nahm am 1. Juni 2022 eine **neue Beschäftigung** auf (Rn. 26 f.). Für den Zeitraum vom 7. bis 31. Mai 2022 wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-14: Seite neu erstellt. Normtexte (§§ 3, 5, 7 EntgFG sowie Vollzitat und Standangabe der Gesamtausgabe) am amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft; Verzeichnis `/entgfg/` nach dem AGENT_GUIDE-Befund vom 03.09.2026 verwendet. BAG 5 AZR 149/21 und 5 AZR 137/23 am amtlichen Volltext verifiziert (Gegenprobe nach dem Fehlauslieferungs-Befund vom 08.09.2026 bestanden: title, og:title, canonical und DC.identifier nennen jeweils das angeforderte Aktenzeichen, DC.date 2021-09-08 bzw. 2023-12-13, DC.isVersionOf die angegebene ECLI). Keine Fristenzahl und kein Aktenzeichen ungeprüft übernommen. `valid_from` auf den amtlich belegten Inkrafttretenszeitpunkt des Entgeltfortzahlungsgesetzes gesetzt (Fußnote der Gesamtausgabe: in Kraft getreten am 1.6.1994); das Einfügungsdatum des später ergänzten § 5 Abs. 1a EntgFG wurde in diesem Lauf nicht verifiziert und deshalb nicht datiert behauptet. wikidata_subjects: Q628967 (Arbeitsrecht) und Q176936 (Bundesarbeitsgericht) aus der verifizierten Tabelle des AGENT_GUIDE Abschnitt 4a, Q15808174 (Entgeltfortzahlungsgesetz) über zwei domainbeschränkte WebSearch-Abfragen auf wikidata.org bestätigt. factcheck_status=ok. | change_type=new reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-14
- Gültig ab: 1994-06-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 5 EntgFG – Anzeige- und Nachweispflichten:
  https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
- § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
  https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
- § 7 EntgFG – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers:
  https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__7.html
- Entgeltfortzahlungsgesetz, Gesamtausgabe (Vollzitat und Standangabe):
  https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/BJNR106500994.html
- BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 (Volltext mit Leitsatz und Randnummern):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-149-21/
- BAG, Pressemitteilung 5 AZR 149/21 „Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung":
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/erschuetterung-des-beweiswerts-einer-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/
- BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 (Volltext mit Randnummern):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-137-23/
- BAG, Pressemitteilung 45/23 „Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen":  Hinweis: Die Entscheidung 5 AZR 137/23 enthält auf der amtlichen Entscheidungsseite keinen Leitsatz. Die zusammenfassende Kernaussage ist deshalb der amtlichen Pressemitteilung 45/23 entnommen, die tragenden Erwägungen den wörtlich geprüften Randnummern des Volltextes. Die vom Senat in Rn. 13 zitierte Entscheidung BAG 28.06.2023 – 5 AZR 335/22 zur Erschütterung des Beweiswerts wegen Verstößen des ausstellenden Arztes gegen Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wurde in diesem Lauf nicht am Volltext geprüft und ist deshalb nur als Fundstelle innerhalb von 5 AZR 137/23 genannt.:
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/erschuetterung-des-beweiswerts-von-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-14
- Letzte Prüfung: 2026-09-14
- In Kraft seit: 1994-06-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
