{
    "slug": "billigkeitserlass-163-227-ao-erbschaftsteuer",
    "titre": "Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) – sachliche und persönliche Billigkeit, Ermessen, Verfahrensweg und die Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer",
    "domaine": "steuerrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das deutsche Steuerrecht kennt zwei parallele Billigkeitsvorschriften: Nach § 163 Abs.",
    "resume_court": "Das deutsche Steuerrecht kennt zwei parallele Billigkeitsvorschriften: Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine Steuer **niedriger festgesetzt** werden, wenn ihre Erhebung „nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre“; nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil **erlassen**, wenn deren Einziehung unbillig wäre. Beide Normen gehen auf § 131 der Reichsabgabenordnung zurück und wurden nur wegen der Trennung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren aufgespalten; der Begriff „Unbilligkeit“ ist in beiden Vorschriften identisch (Großer Senat des BFH, Beschluss vom 28.11.2016 – GrS 1/15, Rz 97). Unbilligkeit kann **sachlich** (ungewollter Überhang des Steuertatbestands im atypischen Einzelfall) oder **persönlich** (Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit) begründet sein. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde (§ 5 AO), die nach § 102 FGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist – das Tatbestandsmerkmal „unbillig“ selbst ist dagegen ein voll überprüfbarer Rechtsbegriff. Bei der Erbschaftsteuer hat der BFH mit Urteil vom 25.02.2026 – II R 1/22 die Voraussetzungen für den praktisch wichtigsten Fall präzisiert: den Erben, der den Nachlasswert am Stichtag versteuern muss, obwohl er letztlich nichts erhalten hat.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage im Festsetzungsverfahren",
            "valeur": "§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO – Steuern können niedriger festgesetzt werden und steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre [§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage im Erhebungsverfahren",
            "valeur": "§ 227 AO – Erlass ganz oder zum Teil, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter denselben Voraussetzungen Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge [§ 227 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Historischer Ursprung beider Normen",
            "valeur": "§ 131 Reichsabgabenordnung; die Aufspaltung folgt allein der Trennung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren [BFH GrS 1/15, Rz 97]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis der Begriffe",
            "valeur": "der Unbilligkeitsbegriff des § 163 AO ist mit dem des § 227 AO identisch; Unbilligkeit kann in beiden Verfahren geltend gemacht werden [BFH GrS 1/15, Rz 97]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwei Fallgruppen",
            "valeur": "sachliche und persönliche Unbilligkeit [BFH GrS 1/15, Rz 98; BFH III R 21/23 v. 05.02.2026, Rz 20]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachliche Unbilligkeit",
            "valeur": "die Steuerfestsetzung entspricht äußerlich dem Gesetz, läuft aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwider, dass die Erhebung unbillig erscheint [BFH II R 1/22 v. 25.02.2026, Rz 19]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßstab der sachlichen Unbilligkeit",
            "valeur": "der Gesetzgeber hätte die Frage – hätte er sie als regelungsbedürftig erkannt – im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden [BFH II R 1/22, Rz 19; BFH IX R 18/23 v. 03.03.2026, Rz 15]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenze der Billigkeitsentscheidung",
            "valeur": "sie darf die generelle Geltungsanordnung des Gesetzes nicht unterlaufen und die gesetzliche Wertung nicht durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem sich lediglich im Einzelfall zeigenden „ungewollten Überhang“ abhelfen [BFH II R 1/22, Rz 20]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine sachliche Unbilligkeit bei",
            "valeur": "Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat [BFH IX R 18/23, Rz 17]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Charakter der sachlichen Billigkeitsmaßnahme",
            "valeur": "stellt immer auf den Einzelfall ab, atypischen Ausnahmefällen vorbehalten [BFH GrS 1/15, Rz 112; BFH IX R 18/23, Rz 16]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Persönliche Unbilligkeit",
            "valeur": "setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit kumulativ voraus; die Verneinung einer Voraussetzung genügt für die Ablehnung [BFH III R 64/18 v. 17.07.2019, Rz 16; BFH VII R 50/10 v. 26.10.2011, Rz 26]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlassbedürftigkeit",
            "valeur": "liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde – etwa wenn ohne Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann [BFH VII R 50/10, Rz 29 f.]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlassbedürftigkeit bei Eheleuten",
            "valeur": "bei nicht getrennt lebenden Eheleuten unter Einbeziehung der gemeinsamen Einkommens- und Vermögenslage zu würdigen [BFH VII R 50/10, Rz 32]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlasswürdigkeit",
            "valeur": "Verhalten, das nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt und bei dem die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht auf einem Verhalten des Steuerpflichtigen selbst beruht [BFH III R 64/18, Rz 17]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beispiel fehlender Erlasswürdigkeit",
            "valeur": "Verletzung steuerlicher Mitwirkungspflichten bei Entstehung der Forderung, u. a. nach § 90 Abs. 1 AO [BFH III R 64/18, Rz 18]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur der Entscheidung",
            "valeur": "Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung nach § 5 AO [BFH GrS 1/15, Rz 98; BFH II R 1/22, Rz 21]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtliche Kontrolldichte",
            "valeur": "nach § 102 FGO nur Prüfung auf Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch [§ 102 Satz 1 FGO; BFH X R 12/21 v. 09.04.2025, Rz 35]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kontrolldichte beim Merkmal „unbillig“",
            "valeur": "„unbillig“ ragt in den Ermessensbereich hinein, ist aber ein im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbarer Rechtsbegriff; ein dieses Merkmal einschließendes behördliches Ermessen kommt nicht in Betracht [GmS-OGB v. 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70; BFH GrS 1/15, Rz 98 ff., 106; BFH II R 1/22, Rz 21]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ermessensreduzierung auf null",
            "valeur": "ist nur der Erlass ermessensgerecht, kann das Gericht nach § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen [BFH X R 12/21, Rz 35]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßgeblicher Zeitpunkt der Kontrolle",
            "valeur": "Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung [BFH III R 64/18, Rz 19; BFH VII R 50/10, Rz 27]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bindungswirkung von Billigkeitsrichtlinien",
            "valeur": "norminterpretierende Verwaltungsvorschriften konkretisieren „Unbilligkeit“ nur, haben im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung und begründen keine Selbstbindung, wenn Unbilligkeit fehlt [BFH GrS 1/15, Rz 107 f.]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zum Steuerbescheid",
            "valeur": "die Billigkeitsmaßnahme ändert den Steuerbescheid nicht, sondern korrigiert den Steuerbetrag; sie ist Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung [§ 163 Abs. 3 AO; BFH II R 1/22, Rz 18]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerrufsvorbehalt",
            "valeur": "eine mit der Steuerfestsetzung verbundene Billigkeitsmaßnahme steht in den Fällen des § 163 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO stets unter Vorbehalt des Widerrufs [§ 163 Abs. 3 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtswidrige Billigkeitsmaßnahme unter Widerrufsvorbehalt",
            "valeur": "ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen; § 130 Abs. 3 Satz 1 AO gilt nicht [§ 163 Abs. 4 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfasste Ansprüche beim Erlass",
            "valeur": "alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einschließlich steuerlicher Nebenleistungen (§ 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4 AO), also auch Zinsen nach §§ 233 bis 237 AO [BFH X R 12/21, Rz 34]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kernaussage BFH II R 1/22 (Erbschaftsteuer)",
            "valeur": "die Festsetzung kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe den Nachlasswert am Stichtag versteuern muss, ihn aber kein Verschulden daran trifft, dass er letztlich nicht bereichert ist [BFH II R 1/22, Leitsatz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Darlegungslast des Erben",
            "valeur": "er muss darlegen und ggf. nachweisen, alles in seiner Macht Stehende zur Sicherung des Nachlasses getan und etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht zu haben – oder dass deren Geltendmachung wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzverpflichteten von vornherein aussichtslos war [BFH II R 1/22, Leitsatz 2, Rz 25]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kollision der erbschaftsteuerlichen Prinzipien",
            "valeur": "Stichtagsprinzip (§ 11 ErbStG) gegen Bereicherungsprinzip (§ 10 Abs. 1 ErbStG); das Stichtagsprinzip schließt eine Billigkeitsmaßnahme nicht generell aus [BFH II R 1/22, Rz 22 f.]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eigenständige Stundungsregel im ErbStG",
            "valeur": "§ 28 ErbStG – bis zu sieben Jahre für begünstigtes Betriebsvermögen (Abs. 1), bis zu zehn Jahre für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz, soweit die Steuer nur durch Veräußerung aufgebracht werden kann (Abs. 3); § 222 AO bleibt unberührt [§ 28 Abs. 1, Abs. 3 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung zur Stundung",
            "valeur": "§ 222 AO verschiebt nur die Fälligkeit bei erheblicher Härte, § 234 Abs. 2 AO erlaubt den Verzicht auf Stundungszinsen bei Unbilligkeit [§ 222, § 234 Abs. 2 AO]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 163 AO (Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__163.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 227 AO (Erlass)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__227.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 5 AO (Ermessen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 85 AO (Besteuerungsgrundsätze)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__85.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 222 AO (Stundung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__222.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 234 AO (Stundungszinsen, Abs. 2 Verzicht bei Unbilligkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__234.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 237 AO (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung, Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__237.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 218 AO (Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__218.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 347 AO (Statthaftigkeit des Einspruchs)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__347.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 102 FGO (Umfang der gerichtlichen Ermessenskontrolle)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__102.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 45 FGO (Sprungklage, Abs. 3 Behandlung als außergerichtlicher Rechtsbehelf)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__45.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 101 FGO (Verpflichtungsurteil)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__101.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 ErbStG (Entstehung der Steuer)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 10 ErbStG (Steuerpflichtiger Erwerb, Bereicherungsprinzip)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 ErbStG (Bewertungsstichtag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 28 ErbStG (Stundung, sieben bzw. zehn Jahre)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__28.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2018 BGB (Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2018.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2021 BGB (Herausgabepflicht nach Bereicherungsrecht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2021.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 1/22 (Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer, ECLI:DE:BFH:2026:U.250226.IIR1.22.0)",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610112",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 03.03.2026 – IX R 18/23 (Abweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen, ECLI:DE:BFH:2026:U.030326.IXR18.23.0)",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610101",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Beschluss des Großen Senats vom 28.11.2016 – GrS 1/15 (Steuererlass aus Billigkeitsgründen, sog. Sanierungserlass)",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710030",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 09.04.2025 – X R 12/21 (Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen wegen langjähriger Dauer eines Erbscheinverfahrens)",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510127",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 17.07.2019 – III R 64/18 (Erlassunwürdigkeit bei Mitwirkungspflichtverletzung)",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201950244",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 05.02.2026 – III R 21/23 (Erlass einer Kindergeldrückforderung, sachliche und persönliche Billigkeitsgründe)",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610094",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 26.10.2011 – VII R 50/10 (persönliche Erlassbedürftigkeit, Ehegatten)",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201250026",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) – sachliche und persönliche Billigkeit, Ermessen, Verfahrensweg und die Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer?",
            "reponse": "Das deutsche Steuerrecht kennt zwei parallele Billigkeitsvorschriften: Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine Steuer niedriger festgesetzt werden, wenn ihre Erhebung „nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre“; nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung unbillig wäre."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO)?",
            "reponse": "Die §§ 163, 227 AO gelten für alle Steuern, die durch Bundes- oder EU-Recht geregelt sind und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sowie über die Verweisungen des Kommunalabgabenrechts sinngemäß für Realsteuern. Sie greifen unabhängig davon, ob die Steuer richtig festgesetzt wurde – im Erlassverfahren ist gerade davon auszugehen, dass die Forderung zu Recht festgesetzt worden ist."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO)?",
            "reponse": "Bewusst in Kauf genommene Härten. Typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen entsprechende Folgen begründen keine sachliche Unbilligkeit. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst hingenommen hat, sind gegebenenfalls durch eine Korrektur des Gesetzes zu beheben, nicht durch Billigkeit (BFH IX R 18/23, Rz 17)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO)?",
            "reponse": "„Billigkeit ist ein Gnadenakt der Behörde.“ Nein. Fehlt die Unbilligkeit, dürfen die Finanzbehörden von Festsetzung und Erhebung entstandener Steueransprüche gerade nicht absehen – sonst verstoßen sie gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 Satz 1 AO) und gegen Art. 20 Abs. 3 GG (BFH GrS 1/15, Rz 93)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) aus?",
            "reponse": "Der leer ausgegangene Erbe – BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 1/22. Ein 2006 verstorbener Erblasser hatte 2005 handschriftlich drei Personen zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Weil das Testament dem Nachlassgericht zunächst unbekannt war, erhielten 2006 zwei gesetzliche Erbinnen einen Erbschein."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1355303",
        "Q11872064",
        "Q320108",
        "Q628413",
        "Q1348438",
        "Q702415",
        "Q1416365"
    ],
    "valid_from": "1977-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-08",
    "derniere_verification": "2026-09-09",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/billigkeitserlass-163-227-ao-erbschaftsteuer"
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