---
title: Blitzer-App & Radarwarner am Steuer 2026 – Verbot, Bußgeld und Punkte (§ 23 Abs. 1c StVO)
slug: blitzer-app-radarwarner-23-stvo
topic: verkehrsrecht
legal_status: in_force
valid_from: 2020-04-28
valid_to: null
last_reviewed: 2026-08-04
status: aktuell
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/blitzer-app-radarwarner-23-stvo.md
wikidata_subjects: [Q3455842, Q930654, Q6189234]
factcheck_status: ok
authority_level: A

---

# Blitzer-App & Radarwarner am Steuer 2026 – Verbot, Bußgeld und Punkte (§ 23 Abs. 1c StVO)

## Kurzantwort

Die Nutzung von **Radarwarngeräten, Laserstörgeräten und Blitzer-Apps** durch die **fahrende Person** ist in Deutschland **verboten**. Rechtsgrundlage ist **§ 23 Abs. 1c StVO**: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät **nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen**, das dafür bestimmt ist, **Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören**. Das gilt ausdrücklich für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- und Laserstörgeräte). Bei **anderen technischen Geräten** – etwa dem **Smartphone oder Navigationsgerät**, die neben anderen Zwecken auch zur Anzeige oder Störung genutzt werden können – dürfen die **entsprechenden Funktionen nicht verwendet** werden; damit ist die aktive **Blitzer-App-Nutzung während der Fahrt** erfasst. Der Verstoß ist über § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine **Ordnungswidrigkeit** und kostet nach der amtlichen **Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Nr. 246a)** **75 € und einen Punkt** im Fahreignungsregister. Nicht verboten ist der **bloße Besitz** einer solchen App oder das reine **Mitführen des ausgeschalteten** Smartphones – erst das **betriebsbereite Mitführen bzw. Betreiben** der Warnfunktion durch die fahrende Person löst die Sanktion aus. Seit der **StVO-Novelle 2020** (in Kraft seit 28.04.2020) erfasst der Wortlaut Blitzer-Apps auf dem Smartphone eindeutig.

## Kernfakten

| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 23 Abs. 1c StVO (Verbot für Fahrzeugführende) |
| Sanktionsgrundlage | § 49 StVO i. V. m. § 24 StVG; Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV Nr. 246a |
| Bußgeld | 75 € |
| Punkte in Flensburg | 1 Punkt |
| Fahrverbot | nein (kein Regelfahrverbot) |
| Was ist verboten? | Betreiben **oder** betriebsbereites Mitführen eines Geräts, das Verkehrsüberwachung anzeigen oder stören soll (Radarwarner, Laserstörer, Blitzer-App) |
| Dual-Use-Geräte (Handy, Navi) | Warnfunktion darf während der Fahrt nicht verwendet werden |
| Wer ist Adressat? | Die fahrende Person („Wer ein Fahrzeug führt") |
| Bloßer Besitz der App | nicht verboten (nur Betrieb/betriebsbereites Mitführen durch Fahrende) |
| Ausgeschaltetes Smartphone | zulässig, solange die Warnfunktion nicht aktiv ist |
| Radio-/Verkehrsfunk-Warnungen | zulässig (keine gerätegestützte Blitzeranzeige i. S. d. § 23 Abs. 1c) |
| Seit wann eindeutig auch Apps? | StVO-Novelle 2020 (in Kraft 28.04.2020) |

## Was regelt § 23 Abs. 1c StVO?

§ 23 StVO trägt die Überschrift „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden". **Absatz 1c Satz 1** bestimmt: **„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören."** Satz 2 stellt klar, dass dies **insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen** gilt – also für klassische **Radarwarn- und Laserstörgeräte**. **Satz 3** erweitert das Verbot auf **Dual-Use-Geräte**: Bei anderen technischen Geräten, die **neben anderen Nutzungszwecken auch** zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die **entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet** werden. Damit ist die aktive Nutzung einer **Blitzer-App** auf dem Smartphone oder einer entsprechenden Funktion im Navigationsgerät während der Fahrt eindeutig untersagt. Der Verstoß ist über **§ 49 StVO** in Verbindung mit **§ 24 StVG** eine **Ordnungswidrigkeit**.

## Bußgeld und Punkte

Die Ahndung richtet sich nach der amtlichen **Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV** (Bußgeldkatalog). Unter der laufenden **Nr. 246a** ist der Tatbestand erfasst, ein „technisches Gerät, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, betrieben oder betriebsbereit mitgeführt" zu haben. Der **Regelsatz beträgt 75 €**, hinzu kommt **ein Punkt** im Fahreignungsregister in Flensburg. Ein **Regelfahrverbot** ist für diesen Verstoß **nicht** vorgesehen. Anders als beim Handyverstoß (§ 23 Abs. 1a StVO) gibt es hier keine gestaffelten Sätze für Gefährdung oder Sachbeschädigung – der Grundtatbestand steht für sich.

## Was gilt für Radio, Navi und Verkehrsfunk?

Nicht jede Warnung ist verboten. Untersagt ist nur das **gerätegestützte Anzeigen oder Stören** von Verkehrsüberwachung durch ein dafür bestimmtes Gerät bzw. die aktive Nutzung einer entsprechenden Funktion. **Warnungen über den Verkehrsfunk im Radio** oder eine allgemeine Verkehrsmeldung sind davon **nicht** erfasst, weil es sich nicht um ein Gerät handelt, das gerade zur Anzeige oder Störung von Messungen bestimmt ist. Auch das **bloße Mitführen** eines Smartphones mit installierter Blitzer-App ist als solches nicht verboten – entscheidend ist, dass die fahrende Person das Gerät **betreibt oder betriebsbereit mitführt** bzw. die Warnfunktion **aktiv nutzt**. Wer die App vor Fahrtantritt schließt und das Handy nicht als Blitzerwarner betriebsbereit hält, erfüllt den Tatbestand nicht.

## Fahrende Person als Adressat – Rolle der Mitfahrenden

Der Wortlaut richtet sich an denjenigen, „**wer ein Fahrzeug führt**". Adressat des Verbots ist also die **fahrende Person**, nicht die Mitfahrenden. In der Praxis ist umstritten, wie mit **Blitzer-Apps zu verfahren ist, die von Beifahrenden** auf deren eigenem Gerät bedient werden. Nutzt die fahrende Person das Gerät selbst – auch wenn es der oder dem Beifahrenden gehört – oder lässt sie sich die Warnungen gezielt vorlesen bzw. das Gerät für sich betreiben, spricht viel dafür, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1c StVO erfüllt ist. Bedient hingegen eine mitfahrende Person die App ausschließlich für sich, fehlt es an einem Handeln der fahrenden Person. Wegen dieser Abgrenzungsfragen sollte auf die Blitzer-App-Nutzung im Fahrzeug generell verzichtet werden.

## Abgrenzung zu anderen Verstößen

Die Blitzer-App wird häufig auf dem **Smartphone** betrieben – die reine **Bedienung des Handys während der Fahrt** unterliegt zusätzlich dem eigenständigen Verbot des **§ 23 Abs. 1a StVO** (Handy am Steuer). Wer während der Fahrt das Handy in die Hand nimmt, um die Blitzer-App zu bedienen, kann daher sowohl wegen des Radarwarner-Verbots (§ 23 Abs. 1c StVO) als auch wegen der verbotenen Handynutzung belangt werden. Von beidem zu unterscheiden ist die eigentliche **Geschwindigkeitsmessung** und deren Toleranzabzug, die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen.

## Siehe auch

- [Handy am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)](/fakten/handy-am-steuer-stvo.html)
- [Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)





## Quellen

- § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden – Abs. 1c: Verbot, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, insbesondere Radarwarn-/Laserstörgeräte; Dual-Use-Geräte dürfen für diese Funktion nicht verwendet werden): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – u. a. Verstöße gegen § 23): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- BKatV – Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Abs. 1 (Nr. 246a: technisches Gerät zur Anzeige/Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt – 75 € und 1 Punkt): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]

## Änderungsverlauf

- 2026-08-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Wortlaut § 23 Abs. 1c StVO und Sanktionsgrundlage gegen amtliche Stellen (gesetze-im-internet.de, amtliche BKatV/Anlage) gegengeprüft; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). Bußgeld- und Punktewert (75 € / 1 Punkt) aus der amtlichen Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Nr. 246a). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-08-04
- Gültig ab: 2020-04-28 (StVO-Novelle 2020; § 23 Abs. 1c erfasst seither ausdrücklich auch Blitzer-Apps auf Dual-Use-Geräten)
