---
title: Bürgergeld – Vermögensfreigrenze und Karenzzeit
slug: buergergeld-vermoegensgrenze
topic: sozialrecht
valid_from: 2023-01-01
valid_to: null
last_reviewed: 2026-05-27
status: aktuell
authority_level: A
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/buergergeld-vermoegensgrenze.md
wikidata_subjects: [Q113957846]
factcheck_status: ok

---

# Bürgergeld – Vermögensfreigrenze und Karenzzeit

## Kurzantwort

Beim Bürgergeld gilt im ersten Jahr eine sogenannte Karenzzeit: Solange das Vermögen nicht „erheblich" ist, bleibt es unangetastet. Erheblich ist das Vermögen erst über 40.000 € für die leistungsberechtigte Person plus 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Absatz 4 SGB II). Nach Ablauf der Karenzzeit gilt ein dauerhafter Freibetrag von 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Absatz 2 SGB II). Zusätzlich sind angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person, eine selbst genutzte Immobilie von angemessener Größe sowie Riester-, Rürup- und betriebliche Altersvorsorge dauerhaft nicht zu berücksichtigen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen) |
| Gültig in dieser Form seit | 1. Januar 2023 (Bürgergeld-Gesetz) |
| Karenzzeit-Dauer | 1 Jahr ab Beginn des Monats der erstmaligen Leistung |
| Vermögensgrenze in der Karenzzeit (1. Person) | 40.000 € |
| Vermögensgrenze in der Karenzzeit (jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft) | 15.000 € |
| Freibetrag nach Ablauf der Karenzzeit | 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft |
| Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge | innerhalb der Bedarfsgemeinschaft möglich (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II) |
| Selbst genutztes Haus (Wohnfläche) | bis 140 m² nicht zu berücksichtigen |
| Selbst genutzte Eigentumswohnung (Wohnfläche) | bis 130 m² nicht zu berücksichtigen |
| Aufschlag bei mehr als 4 Personen | + 20 m² je weiterer Person |
| Angemessenes Kraftfahrzeug | mindestens 15.000 € Zeitwert pro erwerbsfähiger Person |
| Altersvorsorge | Riester, Rürup, betriebliche Altersversorgung sind anrechnungsfrei |
| Verlängerung der Karenzzeit | bei Unterbrechung des Leistungsbezugs um volle Monate ohne Leistungen |
| Neue Karenzzeit | nach mindestens 3 Jahren ohne SGB II- oder SGB XII-Leistungen |
| Bewertungsmaßstab | Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung |

## Karenzzeit: Was im ersten Jahr gilt

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs („Karenzzeit") wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es „erheblich" ist (§ 12 Absatz 3 Satz 2 SGB II). Erheblich heißt: über 40.000 € für die leistungsberechtigte Person, plus 15.000 € für jede weitere Person, die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Diese erhöhten Grenzen treten in der Karenzzeit an die Stelle der regulären Freibeträge.

Bei der Prüfung des erheblichen Vermögens bleibt eine selbst genutzte Immobilie generell außen vor – auch wenn die Wohnfläche über den sonst geltenden Grenzwerten liegt (§ 12 Absatz 4 Satz 2 SGB II). Das Jobcenter geht zunächst davon aus, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das im Antrag erklärt; Nachweise verlangt das Jobcenter nur auf Aufforderung.

Wird der Leistungsbezug innerhalb der Karenzzeit für mindestens einen vollen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit entsprechend. Eine neue Karenzzeit beginnt erst dann von vorne, wenn vorher mindestens drei Jahre lang weder Bürgergeld nach SGB II noch Sozialhilfe nach SGB XII bezogen wurde.

## Vermögensfreibetrag nach Ablauf der Karenzzeit

Ist die Karenzzeit vorbei, gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Vermögensfreibetrag von 15.000 € (§ 12 Absatz 2 SGB II). Übersteigt das Vermögen einer Person diesen Freibetrag, dürfen nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person übertragen werden. Damit zählt im Ergebnis das Gesamtvermögen der Bedarfsgemeinschaft gegen die Summe der Einzel-Freibeträge.

Beispiel: Ein Paar mit zwei Kindern hat insgesamt 60.000 € Bankguthaben. Die Summe der Freibeträge nach Karenzzeit beträgt 4 × 15.000 € = 60.000 € – damit liegt das Vermögen exakt an der Grenze und ist noch nicht zu berücksichtigen.

## Was unabhängig von Karenzzeit und Freibetrag geschützt ist

Bestimmte Vermögensgegenstände sind in § 12 Absatz 1 SGB II ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen – sie zählen weder in der Karenzzeit noch danach mit:

- **Angemessener Hausrat** (Möbel, Haushaltsgeräte, persönliche Gegenstände im üblichen Rahmen).
- **Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person** in der Bedarfsgemeinschaft; die Angemessenheit wird vermutet, wenn man das im Antrag erklärt. Die Bundesagentur für Arbeit setzt für die Angemessenheit eine Mindestgrenze von 15.000 € Zeitwert je Fahrzeug an; höhere Werte sind im Einzelfall möglich.
- **Selbst genutztes Hausgrundstück** mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m² oder **selbst genutzte Eigentumswohnung** von bis zu 130 m². Bei mehr als vier Personen im Haushalt erhöht sich die maßgebliche Wohnfläche um jeweils 20 m² pro zusätzlicher Person. Größere Flächen können anerkannt werden, wenn die Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.
- **Riester-Rente, Rürup-Rente und betriebliche Altersvorsorge** (z. B. Direktversicherung, Pensionskasse) sowie die Erträge daraus.
- **Weitere ausdrücklich für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände**; bei hauptberuflich Selbstständigen ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gilt ein zusätzlicher Altersvorsorge-Freibetrag, der jährlich aus Beitragssatz × Durchschnittsentgelt berechnet und auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB II).
- **Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung einer behindertengerechten oder pflegegerechten Wohnung**.
- **Sachen und Rechte, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde** (Härtefallklausel, § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II).

## Wie das Vermögen bewertet wird

Maßgeblich ist der Verkehrswert des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zum Zeitpunkt eines späteren Erwerbs (§ 12 Absatz 5 SGB II). Für Wertpapiere und Sparguthaben ist das in der Regel der aktuelle Markt- bzw. Kontowert; bei Sachvermögen der erzielbare Verkaufspreis. Wird das Bürgergeld nur für einen Monat benötigt, entfällt die Karenzzeit-Logik komplett, und es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, sofern der Antragsteller das im Antrag erklärt (§ 12 Absatz 6 SGB II).

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen, Karenzzeit, Härtefallklausel):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
- BMAS – „Einkommen und Vermögen" im Bürgergeld (BMAS-Erläuterung mit Wohnflächen- und KFZ-Grenzen):
  https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe-im-Buergergeld/einkommen-und-vermoegen.html
- Bundesagentur für Arbeit – „Bürgergeld: Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen":
  https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/finanziell-absichern/voraussetzungen-einkommen-vermoegen
- Bundesagentur für Arbeit – Fachliche Weisungen § 12 SGB II (Stand 01.01.2026):
  https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015849.pdf
- BMAS – Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld (Übersicht):
  https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe-im-Buergergeld/leistungen-und-bedarfe-im-buergergeld.html

## Stand

- Stand: 2026-05-27
- Gültig ab: 2023-01-01 (mit dem Bürgergeld-Gesetz in dieser Form eingeführt)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BMAS, Bundesagentur für Arbeit, gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
