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title: Bußgelder bei fehlendem Energieausweis (§ 108 GEG) – Höhe und Praxis (Stand 2026)
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# Bußgelder bei fehlendem Energieausweis (§ 108 GEG) – Höhe und Praxis (Stand 2026)

## Kurzantwort

Wer bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes den Energieausweis nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt (§ 80 GEG) oder in einer Immobilienanzeige die Pflichtangaben weglässt (§ 87 GEG), begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG. Für diese Energieausweis-Verstöße droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird. In der Praxis liegen Bußgelder bei erstmaligen Verstößen meist deutlich niedriger (oft im Bereich einiger Hundert bis wenige Tausend Euro); die 10.000 Euro sind der gesetzliche Höchstrahmen. Ein Bußgeld allein für das bloße Nicht-Besitzen eines Ausweises sieht das Gesetz nicht vor – geahndet werden die Vorlage-, Übergabe- und Angabepflichten.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Sanktion | § 108 GEG – Bußgeldvorschriften [§ 108 GEG] |
| Zugrunde liegende Pflichten | § 80 GEG (Vorlage bei Besichtigung, Übergabe nach Vertragsschluss), § 87 GEG (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) |
| Verschulden | Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich (§ 108 Abs. 1 GEG) |
| Höchstbußgeld Energieausweis-Verstöße | bis zu 10.000 Euro [§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GEG] |
| Bußgeldstaffel § 108 Abs. 2 GEG | drei Stufen: bis 50.000 €, bis 10.000 €, bis 5.000 € [§ 108 Abs. 2 GEG] |
| Fehlende Pflichtangaben in Anzeige | § 108 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG → bis 10.000 € |
| Praxis Ersttäter | typischerweise einige Hundert bis wenige Tausend Euro (kein amtlicher Regelsatz) |
| Zuständige Behörde | nach Landesrecht (§ 36 OWiG) – meist die untere Bauaufsichtsbehörde |
| Kein Bußgeldtatbestand | bloßes Nicht-Besitzen ohne Vorlage-/Übergabe-/Anzeigenanlass |

## Geltungsbereich

Sanktioniert wird nicht das Fehlen des Ausweises als solches, sondern die Verletzung konkreter Handlungspflichten des Gebäudeenergiegesetzes:

- **§ 80 GEG – Vorlage und Übergabe:** Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing muss der Energieausweis (oder eine Kopie) dem Kauf- bzw. Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsschluss unverzüglich übergeben werden. Wird der Ausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt bzw. übergeben, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
- **§ 87 GEG – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen:** Liegt bei Aufgabe einer Anzeige in einem kommerziellen Medium bereits ein Energieausweis vor, müssen bestimmte energetische Kennwerte in der Anzeige stehen. Fehlen sie, ist auch das eine Ordnungswidrigkeit.

Verantwortlich sind Eigentümer, Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber sowie – bei den Anzeigenpflichten – ausdrücklich auch Immobilienmakler.

## Bußgeldhöhe

§ 108 Abs. 2 GEG staffelt die Geldbußen in drei Stufen, je nachdem gegen welche Pflicht verstoßen wird:

- **bis zu 50.000 Euro** – für schwerwiegende Verstöße gegen bau- und anlagentechnische Kernanforderungen des GEG,
- **bis zu 10.000 Euro** – für die Verstöße rund um den Energieausweis (Nichtvorlage und Nichtübergabe nach § 80, fehlende Pflichtangaben in Anzeigen nach § 87) sowie weitere Pflichten,
- **bis zu 5.000 Euro** – für die übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Für Energieausweis-Verstöße gilt damit ein gesetzlicher Höchstrahmen von 10.000 Euro. Der konkrete Betrag im Einzelfall bemisst sich nach den allgemeinen Zumessungsregeln des Ordnungswidrigkeitenrechts (u. a. § 17 OWiG: Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, Vorwurf, wirtschaftliche Verhältnisse). Einen amtlichen bundesweiten Bußgeldkatalog mit festen Regelsätzen gibt es für das GEG nicht; die Behörden entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Bei erstmaligen, leichten Verstößen bleiben die Bußgelder in der Praxis regelmäßig deutlich unter dem Höchstbetrag.

## Ausnahmen

- **Kein Ausweis vorhanden, kein Anlass:** Ohne Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Anzeige entsteht keine Vorlage-, Übergabe- oder Angabepflicht – und damit kein Bußgeldtatbestand. Die Ausweispflicht kann aber jederzeit durch einen dieser Anlässe ausgelöst werden.
- **Kleine Gebäude / Baudenkmäler:** Für bestimmte kleine Gebäude (Nutzfläche bis 50 m²) und für Baudenkmäler bestehen nach dem GEG Erleichterungen bzw. Ausnahmen von der Energieausweispflicht; wo keine Ausweispflicht besteht, greift auch keine Sanktion.
- **Neubau vor Fertigstellung:** Vor Fertigstellung eines Neubaus kann noch kein Energieausweis vorliegen; die Anzeigenpflicht nach § 87 greift dann mangels vorhandenen Ausweises nicht.

## Häufige Fehler

- **Fehlannahme: „Ohne Energieausweis kann mir nichts passieren."** Falsch – gerade das Nichtvorlegen und Nichtübergeben bei Verkauf oder Vermietung ist der zentrale Bußgeldtatbestand (§ 80 i.V.m. § 108 GEG).
- **Fehlannahme: Nur der Eigentümer haftet.** Bei den Anzeigenpflichten trifft die Verantwortung ausdrücklich auch Immobilienmakler.
- **Fehlannahme: Es gibt feste Bußgeldsätze wie im Verkehrsrecht.** Nein – für das GEG existiert kein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog; die Behörde setzt die Höhe im Einzelfall bis zum gesetzlichen Höchstrahmen fest.
- **Fehlannahme: 10.000 Euro werden regelmäßig verhängt.** Der Betrag ist die Obergrenze, nicht der Regelfall; erstmalige Verstöße werden in der Praxis meist niedriger geahndet.

## Beispiel

Eine Eigentümerin inseriert im August 2026 ihre Eigentumswohnung ohne die nach § 87 GEG vorgeschriebenen Energiekennwerte, obwohl ein Verbrauchsausweis vorliegt. Zudem legt sie bei der Besichtigung den Ausweis nicht vor. Beides sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG mit einem Bußgeldrahmen von jeweils bis zu 10.000 Euro. Meldet ein Interessent den Verstoß der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, kann diese ein Bußgeld festsetzen – bei einem erstmaligen Verstoß typischerweise im unteren bis mittleren dreistelligen bis vierstelligen Bereich, nicht am Höchstrahmen.

## Quellen

**Amtliche Primärquellen (Stufe A):**

- § 108 GEG – Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- § 80 GEG – Pflichten bei Verkauf/Vermietung: Vorlage und Übergabe des Energieausweises:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html
- § 87 GEG – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__87.html
- § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße / Zumessung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__17.html

## Änderungsverlauf

- 2026-07-25: Erstveröffentlichung. Bußgeldstaffelung (bis 50.000 / 10.000 / 5.000 Euro nach § 108 Abs. 2 GEG) und Zuordnung der Energieausweis-Verstöße (§§ 80, 87 GEG) zur 10.000-Euro-Stufe gegen den Volltext des § 108 GEG (gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 09.01.2026) sowie gegen die bereits geprüfte Schwesterseite geg-87-immobilienanzeigen-pflichtangaben abgeglichen. Alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-07-25
- Gültig ab: 2020-11-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de: GEG, OWiG)
- Lizenz: CC BY 4.0
