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title: Dämmpflicht der obersten Geschossdecke (GEG § 47)
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# Dämmpflicht der obersten Geschossdecke (GEG § 47)

## Kurzantwort

Nach § 47 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen Eigentümer dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken beheizter Räume gedämmt sind, wenn diese nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllen. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der gedämmten Decke darf dann 0,24 W/(m²·K) nicht überschreiten. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn statt der Decke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist. Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 bereits eine Wohnung selbst bewohnt hat, greift die Pflicht erst nach einem Eigentümerwechsel – dann innerhalb von zwei Jahren.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 47 GEG [GEG § 47] |
| Maximaler U-Wert der Decke | 0,24 W/(m²·K) [GEG § 47 Abs. 1 Satz 1] |
| Maßgeblicher Mindestwärmeschutz | DIN 4108-2:2013-02 [GEG § 47 Abs. 1 Satz 1] |
| Alternative zur Deckendämmung | Dämmung des darüber liegenden Dachs [GEG § 47 Abs. 1 Satz 2] |
| λ bei Dämmung im Deckenzwischenraum | höchstens 0,035 W/(m·K) [GEG § 47 Abs. 2 Satz 1] |
| λ bei Einblasdämmung / nachwachsenden Rohstoffen | höchstens 0,045 W/(m·K) [GEG § 47 Abs. 2 Satz 2] |
| Ausnahme selbstnutzende Alteigentümer | Pflicht erst bei Eigentümerwechsel nach 1.2.2002 [GEG § 47 Abs. 3] |
| Frist nach Eigentümerwechsel | 2 Jahre ab erstem Eigentumsübergang [GEG § 47 Abs. 3 Satz 2] |
| Wirtschaftlichkeits-Ausnahme | bei ≤ 2 Wohnungen, Eigennutzung [GEG § 47 Abs. 4] |

## Geltungsbereich

Die Pflicht trifft Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden [GEG § 47 Abs. 1 Satz 1]. Erfasst ist die oberste Geschossdecke zu einem nicht ausgebauten, unbeheizten Dachraum. Maßgeblich ist, ob die vorhandene Decke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erreicht. Tut sie das bereits, besteht keine Nachrüstpflicht.

## Erfüllungsoptionen

Die Anforderung kann auf drei Wegen erfüllt werden: durch Dämmung der obersten Geschossdecke auf einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K), durch entsprechende Dämmung des darüber liegenden Dachs, oder dadurch, dass die bestehende Decke bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllt [GEG § 47 Abs. 1].

Wird die Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt (etwa bei Holzbalkendecken) und ist die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird – mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,035 W/(m·K). Bei in Hohlräume eingeblasenen Dämmstoffen oder Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen gilt stattdessen ein Wert von höchstens 0,045 W/(m·K) [GEG § 47 Abs. 2].

## Ausnahmen

Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 [GEG § 47 Abs. 3].

Zusätzlich entfällt die Pflicht bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, soweit sich die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaften lassen (Wirtschaftlichkeits-Ausnahme) [GEG § 47 Abs. 4].

## Häufige Missverständnisse

Die Pflicht betrifft nicht jedes Gebäude automatisch: Erfüllt die vorhandene Decke bereits den Mindestwärmeschutz, besteht keine Nachrüstpflicht. Auch ist die Decke nicht zwingend selbst zu dämmen – die Dämmung des darüberliegenden Dachs erfüllt die Anforderung ebenso. Der häufig zitierte Stichtag 1. Februar 2002 ist keine generelle Frist, sondern betrifft nur die Sonderregelung für selbstnutzende Alteigentümer in Ein- und Zweifamilienhäusern.



## Quellen

- Gesetze im Internet – § 47 GEG (Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__47.html
- GEG-Infoportal (BBSR) – Nachträgliche Dämmpflicht bei obersten Geschossdecken: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Gebaeudebestand/Nachruestungspflichten/obersteGeschossdecke/OGD-node.html

## Änderungsverlauf

- 2026-06-12: Erstveröffentlichung. Volltext § 47 GEG von gesetze-im-internet.de geprüft, U-Wert- und λ-Werte direkt aus dem Gesetzestext übernommen, Quellen-URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-06-12
- Gültig ab: 2020-11-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de als Primärquelle)
- Lizenz: CC BY 4.0
