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title: Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers – Anscheinsbeweis, Privatnutzungsverbot und verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
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# Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers – Anscheinsbeweis, Privatnutzungsverbot und verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

## Kurzantwort

Stellt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen zur Verfügung, spricht auf Ebene der **Gesellschaft** der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wird – und zwar **auch dann, wenn der Anstellungsvertrag ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot enthält**. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat das mit Beschluss vom 17.12.2025 – I B 17/24 in einem amtlichen Leitsatz bestätigt: Die abweichende, lohnsteuerlich geprägte Rechtsprechung des VI. Senats ist auf die **unbefugte** Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer **nicht übertragbar**. Rechtsfolge einer unbefugten Nutzung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, kein Arbeitslohn. Bewertet wird die vGA **nicht** mit der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben – in der Regel mit dem gemeinen Wert der Nutzung einschließlich eines angemessenen Gewinnaufschlags.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage vGA | § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: „Auch verdeckte Gewinnausschüttungen […] mindern das Einkommen nicht." [gesetze-im-internet.de, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG] |
| Leitentscheidung | BFH, Beschluss v. 17.12.2025 – I B 17/24, ECLI:DE:BFH:2025:B.171225.IB17.24.0 (amtlicher Leitsatz) [BFH, Entscheidung STRE202610041] |
| Parallelentscheidung | BFH, Beschluss v. 17.12.2025 – I R 33/23, ECLI:DE:BFH:2025:B.171225.IR33.23.0 (Revision als unzulässig verworfen; materielle Ausführungen unter II.2 nur als Hinweis) [BFH, Entscheidung STRE202650148] |
| Kernaussage | Der Anscheinsbeweis greift auch bei ausdrücklich vereinbartem Privatnutzungsverbot [BFH I B 17/24, unter II.2.b] |
| Verstärkende Umstände | kein Fahrtenbuch, keine organisatorischen Maßnahmen zum Ausschluss der Privatnutzung, unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw [BFH I B 17/24, unter II.2.b] |
| Abgrenzung zum Arbeitslohn | „Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor." [BFH I B 17/24, unter II.2.c] |
| Bewertung der vGA | nach Fremdvergleichsmaßstäben; in der Regel gemeiner Wert der Nutzung einschließlich angemessenem Gewinnaufschlag [BFH, Urteil v. 22.12.2010 – I R 47/10, Leitsatz; nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (NV)] |
| 1 %-Regelung bei der vGA | **nicht** anwendbar – § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für die vGA-Bewertung auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht einschlägig [BFH I R 47/10, unter II.3, unter Hinweis auf BFH v. 23.02.2005 – I R 70/04, BStBl II 2005, 882] |
| Kostenbasis der Bewertung | Fixkosten (z. B. Kfz-Steuer, Versicherung) und die einkommenswirksam berücksichtigte AfA sind einzubeziehen, die AfA ist nicht in einen betrieblichen und einen gesellschaftsrechtlichen Teil aufzuteilen [BFH I R 47/10, unter II.3, unter Hinweis auf BFH v. 16.09.2009 – I B 70/09]; die Zinsen des Anschaffungsdarlehens gehören ebenfalls dazu [BFH I R 47/10, unter II.6.a] |
| Ältere Senatsrechtsprechung | BFH v. 23.01.2008 – I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260; BFH v. 17.07.2008 – I R 83/07, BFH/NV 2009, 417 [zitiert in BFH I B 17/24, unter II.2.b] |
| Gegenposition VI. Senat (lohnsteuerlich) | Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass ein **zur privaten Nutzung überlassener** Dienstwagen auch privat genutzt wird [BFH v. 21.04.2010 – VI R 46/08, BStBl II 2010, 848; v. 06.10.2011 – VI R 56/10, BStBl II 2012, 362, zitiert in BFH I B 17/24, Leitsatz] |
| Folge beim Gesellschafter | Die vGA gehört zu den sonstigen Bezügen aus Anteilen an einer GmbH [§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG] |
| Folge bei der Gewerbesteuer | Der Gewerbeertrag knüpft an den nach EStG/KStG ermittelten Gewinn an; die außerbilanzielle Hinzurechnung wirkt daher auch gewerbesteuerlich [§ 7 Satz 1 GewStG; vgl. Verfahrensgegenstand in BFH I R 33/23] |
| Erschütterung des Anscheinsbeweises | erfordert festgestellte Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ableiten lässt [BFH, Urteil v. 16.01.2025 – III R 34/22, Leitsatz] |

## Geltungsbereich

Die Grundsätze betreffen **Kapitalgesellschaften** – entschieden wurden beide Beschlüsse vom 17.12.2025 für GmbHs mit einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer (I B 17/24: Streitzeitraum 2015 bis 2017; I R 33/23: Streitjahr 2016). Geprüft wird die vGA auf der **Ebene der Gesellschaft**, also im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 KStG.

Ausgangspunkt ist der allgemeine vGA-Begriff: eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (BFH I R 47/10, unter II.1). „Für den größten Teil der entschiedenen Fälle" hat der I. Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Die Wirkung reicht über die Körperschaftsteuer hinaus: Der Gewerbeertrag ist nach § 7 Satz 1 GewStG der „nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb […]". In **I R 33/23** waren deshalb neben der Körperschaftsteuer auch der Gewerbesteuermessbetrag und die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 betroffen. Beim Gesellschafter erfasst § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG die vGA als sonstigen Bezug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

## Ausnahmen

- **Befugte Privatnutzung.** Gestattet die Gesellschaft die Privatnutzung, kommt **Arbeitslohn** in Betracht, der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG bewertet wird – über den Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG also grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises je Kalendermonat, zuzüglich 0,03 % je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der BFH formuliert die Voraussetzung so, dass Arbeitslohn „nur insoweit vorliegt, als der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenfahrzeugs befugt ist" (I R 33/23, unter II.1.b bb, unter Hinweis auf BFH v. 14.11.2013 – VI R 25/13, BFH/NV 2014, 678).
- **Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.** § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG lassen den Ansatz der tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen zu, wenn die Gesamtaufwendungen durch Belege und das Verhältnis der Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der I. Senat nennt das fehlende Fahrtenbuch ausdrücklich als einen der Umstände, die den Anscheinsbeweis stützen.
- **Organisatorische Maßnahmen und beschränkter Zugriff.** Der Anscheinsbeweis greift nach dem Wortlaut der Beschlüsse „insbesondere dann", wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, **keine organisatorischen Maßnahmen** die Privatnutzung ausschließen und eine **unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit** besteht. Der Senat nennt damit die drei Umstände, die den Anscheinsbeweis in den entschiedenen Fällen getragen haben.
- **Fahrzeuge, die typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet sind.** Die Klägerin hatte in I R 33/23 darauf hingewiesen, dass für ein solches Fahrzeug „anderes" gelte. Der BFH sah darin keine ausreichende Darlegung: Den Ausführungen sei „schon nicht zu entnehmen, inwieweit dies auf den Streitfall überhaupt zutrifft" (I R 33/23, unter II.1.b cc). Eine eigene Sachaussage des Senats zu solchen Fahrzeugen enthält der Beschluss nicht.
- **Elektro- und Hybridfahrzeuge (nur lohn-/einkommensteuerliche Ebene).** § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG setzt den Listenpreis bei Anschaffung „nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031" nur zu einem Viertel an, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer hat und der Bruttolistenpreis „nicht mehr als 100 000 Euro beträgt". Die Wertgrenze von 100 000 Euro gilt nach § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG erstmals für Kraftfahrzeuge, die **nach dem 30.06.2025** angeschafft werden (Gesetz v. 14.07.2025, BGBl. 2025 I Nr. 161); davor lag sie nach der Fassung des Gesetzes v. 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) bei 70 000 Euro. Für die **Bewertung der vGA** ist die Vorschrift nach der Rechtsprechung des I. Senats gerade nicht einschlägig.

## Die zwei Ebenen: vGA oder Arbeitslohn

| Merkmal | vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) | Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 EStG) |
|---|---|---|
| Auslöser | **unbefugte** Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer | Nutzung, zu der die Gesellschaft den Geschäftsführer **befugt** hat |
| Prüfungsebene | Einkommen der Gesellschaft | Lohnsteuer des Geschäftsführers |
| Anknüpfungspunkt | die **tatsächliche** private Nutzung des Fahrzeugs | die **Überlassung zur** privaten Nutzung |
| Reichweite des Anscheinsbeweises | spricht für die tatsächliche Privatnutzung; keine „Präzisierung" erforderlich | spricht nur dafür, dass ein überlassener Wagen auch genutzt wird, nicht dafür, dass überlassen wurde |
| Bewertung | Fremdvergleich, i. d. R. gemeiner Wert zzgl. angemessenem Gewinnaufschlag | 1 %-Regelung bzw. Fahrtenbuchmethode |
| Wirkung beim Empfänger | sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |

Der I. Senat begründet die unterschiedliche Behandlung damit, dass sich der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils „nur insoweit rechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen" (I B 17/24, unter II.2.a). Die vGA knüpft dagegen „(allein) an die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs" an – und für diese streitet der Anscheinsbeweis (I B 17/24, unter II.2.c).

## Der amtliche Leitsatz (BFH I B 17/24)

> Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und vom 06.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.

Zur Begründung führt der Senat zusätzlich an, dass beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer der **Interessengegensatz zwischen „Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite" fehlt** und es deshalb naheliegt, „strengere Maßstäbe anzulegen" (I B 17/24, unter II.2.c, unter Hinweis auf BFH v. 30.09.2015 – I B 85/14, BFH/NV 2016, 423).

## Bewertung der vGA

Maßgeblich ist der Fremdvergleich. Der Leitsatz von BFH I R 47/10 lautet:

> NV: Die Bewertung einer vGA (hier: private Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer) erfolgt auf der Grundlage eines Fremdvergleichs, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts führt und einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Die Gesamtwürdigung der für den Fremdvergleich maßgebenden Anhaltspunkte obliegt in erster Linie dem FG.

Daraus ergibt sich für die Praxis:

1. **Vorrangig gemeiner Wert der Nutzung.** Lässt er sich nicht ermitteln, ist nach den (Voll-)Kosten der Kapitalgesellschaft zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten (I R 47/10, unter II.2).
2. **Marktmieten nur als grobe Orientierung.** Mietraten professioneller Fahrzeugvermieter liefern „unter Beachtung einer Bandbreite" nur grobe Orientierungspunkte, weil Kapitalgesellschaften im Allgemeinen keine solchen Vermieter sind; Überlassender und Empfänger rechnen gemeinhin auf Kostenbasis ab und teilen sich etwaige Gewinnaufschläge (I R 47/10, unter II.3).
3. **Fixkosten, Zinsen und AfA gehören dazu.** Kfz-Steuer und Versicherung sind von der Abrechnung „auf Kostenbasis" ohne Weiteres miterfasst; Anschaffungsdarlehenszinsen sind durch den Erwerb des Betriebsvermögens veranlasst, nicht durch die Finanzierung der vGA; die einkommenswirksam berücksichtigte AfA ist nicht in einen betrieblichen und einen gesellschaftsrechtlich veranlassten Teil aufzuteilen (I R 47/10, unter II.3 und II.6.a).
4. **Die Gesamtwürdigung liegt beim Finanzgericht.** Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie verfahrensfehlerhaft zustande kam oder gegen Denkgesetze beziehungsweise allgemeine Erfahrungssätze verstößt (§ 118 Abs. 2 FGO; I R 47/10, unter II.4).

## Häufige Fehler

- **Ein Privatnutzungsverbot im Anstellungsvertrag für ausreichend halten.** Genau diese Konstellation lag beiden Beschlüssen vom 17.12.2025 zugrunde – der Anscheinsbeweis greift trotzdem. In I R 33/23 bemängelte der Senat, dass die Klägerin nicht dargelegt hatte, warum ein Verstoß gegen das vereinbarte Verbot trotz des fehlenden Interessengegensatzes überhaupt gesellschaftsrechtliche oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte (I R 33/23, unter II.1.b bb – eine Darlegungsanforderung an die Revisionsbegründung nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, keine materielle Tatbestandsvoraussetzung).
- **Die Rechtsprechung des VI. Senats auf die vGA übertragen.** Genau das lehnt der amtliche Leitsatz von I B 17/24 ab. Das Argument, der Anscheinsbeweis könne eine fehlende Feststellung der Überlassung nicht ersetzen, greift auf der Gesellschaftsebene nicht, weil dort an die **tatsächliche** Nutzung angeknüpft wird.
- **Die vGA mit der 1 %-Regelung bewerten.** § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für die vGA-Bewertung nicht einschlägig (I R 47/10, unter II.3). Im Verfahren I R 33/23 hatte das Finanzamt die vGA mit 4 000 Euro nach der 1 %-Regelung angesetzt; da die Revision als unzulässig verworfen wurde, hat der BFH die Bewertung dort nicht überprüft.
- **Auf ein privates Zweitfahrzeug vertrauen.** In I R 33/23 stand dem Geschäftsführer ein Mittelklassefahrzeug im Privatvermögen beziehungsweise ein auf die Ehefrau zugelassenes Fahrzeug der Mittelklasse zur Verfügung; die Klage blieb gleichwohl erfolglos (FG Münster v. 28.04.2023 – 10 K 1193/20 K,G,F), und der BFH verwarf die Revision als unzulässig. Zum Maßstab der Erschütterung verlangt der BFH festgestellte Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ableiten lässt (III R 34/22, Leitsatz).
- **Gesellschafterbeschlüsse mit organisatorischen Maßnahmen verwechseln.** In I B 17/24 hatte die GmbH die ausschließlich betriebliche Nutzung durch Gesellschafterbeschlüsse festgehalten; Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Der Anscheinsbeweis blieb bestehen.
- **Nur an die vGA denken und die Sonderabschreibung vergessen.** In I R 33/23 war der erste Streitpunkt nicht die vGA, sondern die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von 7.981 Euro. Das Finanzamt erkannte sie nicht an, weil die GmbH den für diese Vorschrift geforderten Nutzungsumfang (fast ausschließlich betriebliche Nutzung) mangels Fahrtenbuch nicht belegen konnte. Ein fehlendes Fahrtenbuch wirkt sich also doppelt aus.
- **Die Gewerbesteuer übersehen.** Über § 7 Satz 1 GewStG schlägt die außerbilanzielle Hinzurechnung auf den Gewerbeertrag durch.

## Beispiel

Sachverhalt und Ansatz nach dem Tatbestand von BFH I B 17/24 (Streitzeitraum 2015 bis 2017):

| Punkt | Angabe |
|---|---|
| Gesellschaft | GmbH; alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer L, zusätzlich dessen Schwester R angestellt |
| Fahrzeuge im Betriebsvermögen | Porsche Cayman S Black Edition (25.05.2012), Porsche Panamera GTS (23.04.2013), Porsche Cayenne S (31.03.2014), Porsche Carrera 4 GTS (30.06.2015) |
| Vereinbarte Lage | privates Nutzungsverbot gegenüber L und R; ausschließlich betriebliche Nutzung per Gesellschafterbeschluss festgehalten |
| Fahrtenbücher | im gesamten Streitzeitraum nicht geführt |
| Schätzung der Außenprüfung | 25 % der Nettoaufwendungen = 20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich 5 % Gewinnaufschlag (dieselbe Methode wie in der Vorprüfung 2012 bis 2014, dort aufgeschlüsselt nach Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufenden Kfz-Kosten und Reparaturen) |
| Zusätzlich | für den Porsche Carrera 4 GTS nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG |
| Ausgang | Klage vor dem Hessischen FG (24.01.2024 – 8 K 1129/20) abgewiesen; Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen |

Das ist die Wiedergabe des im amtlich veröffentlichten Beschluss mitgeteilten Sachverhalts einschließlich der von der Außenprüfung gewählten Schätzung – die Prozentsätze 20 % und 5 % sind **keine** allgemeingültigen Werte und keine Empfehlung für die eigene Gestaltung.

## Quellen

- BFH, Beschluss v. 17.12.2025 – I B 17/24 (Leitsatz, Tenor, Tatbestand, Gründe): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610041/
- BFH, Beschluss v. 17.12.2025 – I R 33/23 (Volltext): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650148/
- BFH, Urteil v. 22.12.2010 – I R 47/10 (Bewertung einer vGA, Fremdvergleich; NV-Entscheidung, nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150227/
- BFH, Urteil v. 16.01.2025 – III R 34/22 (Erschütterung des Anscheinsbeweises, Ein-Prozent-Regelung): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510055/
- § 8 KStG (Ermittlung des Einkommens, Abs. 3 Satz 2 – verdeckte Gewinnausschüttung): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8.html
- § 6 EStG (Bewertung, Abs. 1 Nr. 4 – Entnahmen, 1 %-Regelung, Fahrtenbuch): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
- § 8 EStG (Einnahmen, Abs. 2 Satz 2 bis 5 – geldwerter Vorteil Dienstwagen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
- § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Abs. 1 Nr. 1 Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
- § 52 EStG (Anwendungsvorschriften, Abs. 12 – Fassungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html
- § 7 GewStG (Gewerbeertrag): https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__7.html
- § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, Abs. 5 und 6): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html

## Änderungsverlauf

- 2026-08-26: Erstveröffentlichung. BFH-Beschlüsse v. 17.12.2025 – I B 17/24 und I R 33/23 sowie BFH-Urteile v. 22.12.2010 – I R 47/10 und v. 16.01.2025 – III R 34/22 im Volltext auf bundesfinanzhof.de ausgewertet; § 8 KStG, §§ 6, 7g, 8, 20, 52 EStG und § 7 GewStG im amtlichen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Alle Quellen-URLs auf HTTP 200 getestet. Der zum Zeitpunkt der News-Meldung vom 22.08.2026 nur angekündigte Beschluss I B 17/24 („zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt") liegt inzwischen mit amtlichem Leitsatz vor und trägt die Aussage, die in I R 33/23 nur Hinweis war. Nach einer Gegenprüfung Zeile für Zeile gegen die zehn Primärquellen wurden am selben Tag zwölf Präzisierungen vorgenommen: Beschränkung der gewerbesteuerlichen Aussage auf I R 33/23 (in I B 17/24 kommt der Gewerbeertrag nicht vor); Richtigstellung, dass der Hinweis auf typischerweise nicht privat nutzbare Fahrzeuge von der Klägerin stammt und der BFH ihn nur als unzureichend dargelegt zurückgewiesen hat; Streichung der nicht quellengedeckten Aussage, die Vorinstanz in I R 33/23 habe den Anscheinsbeweis „nicht als erschüttert" angesehen; Abschwächung von „ist Arbeitslohn" auf „kommt Arbeitslohn in Betracht" nebst Aufnahme des Zitats aus VI R 25/13; Streichung eines Satzes, der als Gestaltungshinweis lesbar war; Kennzeichnung der Darlegungsanforderung aus I R 33/23 II.1.b bb als Revisionsrecht statt materieller Voraussetzung; Zuordnung der Anschaffungsdarlehenszinsen zu I R 47/10 unter II.6.a statt II.3; Ellipse im Zitat des § 7 Satz 1 GewStG; Ergänzung des Anschaffungsfensters „nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031" und der Vorgängergrenze von 70 000 Euro bei § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG; Zuordnung des Kostenkatalogs im Beispiel zur Vorprüfung 2012 bis 2014; Ergänzung von „Black Edition" und der Anschaffungsdaten der vier Fahrzeuge; Ergänzung der Einschränkung „Für den größten Teil der entschiedenen Fälle" beim vGA-Begriff; Kennzeichnung von I R 47/10 als NV-Entscheidung; Aufnahme des § 7g-Streitpunkts aus I R 33/23 unter „Häufige Fehler". | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-08-26
- Gültig ab: 2025-12-17 (Datum der Senatsbeschlüsse I B 17/24 und I R 33/23; die herangezogenen Normen des KStG, EStG und GewStG sind älter)
- Status: aktuell (geltendes Recht; Senatslinie des I. Senats durch amtlichen Leitsatz in I B 17/24 bestätigt)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
