{
    "slug": "dreimonatseinrede-aufgebotseinrede-2014-2017-bgb",
    "titre": "Dreimonatseinrede und Einrede des Aufgebotsverfahrens (§§ 2014–2017 BGB) – Zahlungsaufschub für Erben, Fristen, Ausschlussgründe, Vollstreckung (§§ 305, 782, 783 ZPO)",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer eine Erbschaft angenommen hat, muss Nachlassgläubiger nicht sofort bezahlen. Das BGB gibt dem Erben zwei aufschiebende Einreden, damit er sich zunächst…",
    "resume_court": "Wer eine Erbschaft angenommen hat, muss Nachlassgläubiger nicht sofort bezahlen. Das BGB gibt dem Erben zwei **aufschiebende Einreden**, damit er sich zunächst einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann. Nach der **Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB)** darf der Erbe die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit **bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft** verweigern – **jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus**. Nach der **Einrede des Aufgebotsverfahrens (§ 2015 BGB)** darf er die Zahlung **bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens** verweigern, wenn er den Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger **innerhalb eines Jahres nach der Annahme** gestellt hat und der Antrag zugelassen ist. Beide Einreden **entfallen**, wenn der Erbe **unbeschränkt haftet**, und sie wirken nicht gegenüber dinglich gesicherten Gläubigern im Sinne des § 1971 BGB (§ 2016 BGB). Ist vor der Annahme ein **Nachlasspfleger** bestellt, laufen die Fristen ab dessen Bestellung (§ 2017 BGB). Die Einreden **stunden** die Forderung nur; sie beschränken die Haftung nicht auf den Nachlass. Im Prozess verhindern sie eine Verurteilung nicht, das Urteil ergeht aber **unter Vorbehalt der beschränkten Haftung** (§ 305 ZPO). In der Zwangsvollstreckung kann der Erbe für die Dauer der Fristen verlangen, dass nur **arrestähnliche Sicherungsmaßnahmen** stattfinden (§ 782 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 2014–2017 BGB (aufschiebende Einreden) [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Dreimonatseinrede",
            "valeur": "Erbe darf Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme verweigern (§ 2014 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenze der Dreimonatseinrede",
            "valeur": "nicht über die Errichtung des Inventars hinaus (§ 2014 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einrede des Aufgebotsverfahrens",
            "valeur": "Aufgebotsantrag innerhalb eines Jahres nach Annahme gestellt und zugelassen → Verweigerung bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens (§ 2015 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ende des Aufgebotsverfahrens",
            "valeur": "bei Ausschließungsbeschluss oder Zurückweisung erst mit Rechtskraft des Beschlusses (§ 2015 Abs. 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 2015 Abs. 2 BGB",
            "valeur": "weggefallen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss bei unbeschränkter Haftung",
            "valeur": "§§ 2014, 2015 BGB finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet (§ 2016 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss für gesicherte Gläubiger",
            "valeur": "keine Einrede, soweit ein Gläubiger nach § 1971 BGB vom Aufgebot nicht betroffen ist (§ 2016 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme vom Ausschluss",
            "valeur": "Rechte aus Zwangsvollstreckung/Arrestvollziehung und Vormerkungen per einstweiliger Verfügung, die erst nach dem Erbfall erlangt wurden, bleiben außer Betracht (§ 2016 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft",
            "valeur": "Wird vor der Annahme ein Nachlasspfleger zur Verwaltung bestellt, beginnen die Fristen der §§ 2014, 2015 Abs. 1 BGB mit der Bestellung (§ 2017 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vor der Annahme",
            "valeur": "Klage gegen den Erben wegen Nachlassansprüchen unzulässig (§ 1958 BGB); gilt nicht gegenüber dem Nachlasspfleger (§ 1960 Abs. 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung im Prozess",
            "valeur": "Einreden schließen eine Verurteilung unter Vorbehalt der beschränkten Haftung nicht aus (§ 305 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorbehalt im Urteil",
            "valeur": "Erbe kann die Haftungsbeschränkung in der Vollstreckung nur geltend machen, wenn sie im Urteil vorbehalten ist (§ 780 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung in der Vollstreckung",
            "valeur": "Beschränkung auf Maßregeln, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind, für die Dauer der Fristen (§ 782 S. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verlängerung bei Insolvenzantrag",
            "valeur": "Antrag auf Nachlassinsolvenz vor Fristablauf → Beschränkung auf Antrag aufrechterhalten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eröffnung (§ 782 S. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eigengläubiger des Erben",
            "valeur": "Beschränkung nach § 782 ZPO in Ansehung der Nachlassgegenstände auch gegenüber Nicht-Nachlassgläubigern, außer bei unbeschränkter Haftung (§ 783 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahren",
            "valeur": "Einwendungen nach §§ 781–784 ZPO werden nach §§ 767, 769, 770 ZPO erledigt (Vollstreckungsabwehrklage, § 785 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fortgesetzte Gütergemeinschaft",
            "valeur": "§ 305 ZPO gilt entsprechend für die Einreden des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners (§ 305 Abs. 2 ZPO, § 1489 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inventarfrist (Vergleich)",
            "valeur": "mindestens ein Monat, höchstens drei Monate ab Zustellung des Fristbeschlusses (§ 1995 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschlagungsfrist (Vergleich)",
            "valeur": "sechs Wochen, bei Auslandsbezug sechs Monate (§ 1944 BGB) – läuft vor der Annahme, die Dreimonatsfrist erst danach",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2014 BGB – Dreimonatseinrede",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2014.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2015 BGB – Einrede des Aufgebotsverfahrens",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2015.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2016 BGB – Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2016.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2017 BGB – Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2017.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1958 BGB – Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1958.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1960 BGB – Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1960.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1944 BGB – Ausschlagungsfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1944.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1980 BGB – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1980.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1993 BGB – Inventarerrichtung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1993.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1995 BGB – Dauer der Inventarfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1995.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2013 BGB – Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2013.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2059 BGB – Haftung bis zur Teilung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2059.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2063 BGB – Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2063.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 305 ZPO – Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__305.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 780 ZPO – Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__780.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 782 ZPO – Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__782.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 783 ZPO – Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__783.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 785 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage des Erben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__785.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2014 BGB (dejure.org, Normtext-Spiegel mit Rechtsprechungsnachweisen)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/2014.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Dreimonatseinrede und Einrede des Aufgebotsverfahrens (§§ 2014–2017 BGB) – Zahlungsaufschub für Erben, Fristen, Ausschlussgründe, Vollstreckung (§§ 305, 782, 783 ZPO)?",
            "reponse": "Wer eine Erbschaft angenommen hat, muss Nachlassgläubiger nicht sofort bezahlen. Das BGB gibt dem Erben zwei aufschiebende Einreden, damit er sich zunächst einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann. Nach der Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) darf der Erbe die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft verweigern – jedoch nicht über die…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Dreimonatseinrede und Einrede des Aufgebotsverfahrens (§§ 2014–2017 BGB)?",
            "reponse": "„Mit der Dreimonatseinrede hafte ich nur mit dem Nachlass.\u0022 Falsch – die Einrede schiebt nur auf. Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass erreichen erst Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) oder die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB). „Die drei Monate laufen ab dem Todestag.\u0022 Nein – maßgeblich ist die Annahme der Erbschaft (§ 2014 BGB); bei Bestellung eines Nachlasspflegers vor der Annahme dessen…"
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2009-09-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-28",
    "derniere_verification": "2026-10-28",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/dreimonatseinrede-aufgebotseinrede-2014-2017-bgb"
}