{
    "slug": "dreissigster-1969-bgb",
    "titre": "Dreißigster (§ 1969 BGB) – Unterhalt und Wohnungsnutzung für Hausstandsangehörige in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Dreißigster ist ein gesetzlich angeordneter Anspruch von Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes zu dessen Hausstand gehörten und von…",
    "resume_court": "Der **Dreißigster** ist ein gesetzlich angeordneter Anspruch von **Familienangehörigen des Erblassers**, die zur Zeit des Todes **zu dessen Hausstand gehörten** und **von ihm Unterhalt bezogen** haben. Der Erbe muss ihnen in den **ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls** in **demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt gewähren** und ihnen **die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten** (§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Erblasser kann durch **letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung** treffen (§ 1969 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auf den Anspruch sind die **Vorschriften über Vermächtnisse entsprechend** anzuwenden (§ 1969 Abs. 2 BGB); er ist damit ein gesetzliches „Vermächtnis\u0022 mit eigenem, **einklagbarem Anspruch** des Berechtigten gegen den Erben (§ 2174 BGB). Der Dreißigster überbrückt die erste Zeit nach dem Todesfall, bis die Erbfolge geklärt ist und der Haushalt neu geordnet werden kann.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 1969 BGB (Buch 5 Erbrecht, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 1 – Nachlassverbindlichkeiten) [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruchsberechtigte",
            "valeur": "Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben [§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruchsverpflichteter",
            "valeur": "Der Erbe (bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft) [§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Dauer",
            "valeur": "Die ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls [§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fristbeginn",
            "valeur": "Mit dem Tag nach dem Todestag; der Todestag selbst zählt nicht mit [§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt – Unterhalt",
            "valeur": "Unterhalt in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat – maßgeblich ist die tatsächliche Gewährung, nicht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch [§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt – Wohnung",
            "valeur": "Gestattung der Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände [§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichende Anordnung",
            "valeur": "Durch letztwillige Verfügung des Erblassers möglich (Erweiterung, Beschränkung, Ausschluss) [§ 1969 Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "Gesetzliches Vermächtnis; Vermächtnisvorschriften gelten entsprechend [§ 1969 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eigener Anspruch",
            "valeur": "Der Berechtigte kann die Leistung vom Beschwerten fordern [§ 2174 BGB i. V. m. § 1969 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachlassverbindlichkeit",
            "valeur": "Als Vermächtnisanspruch Erbfallschuld [§ 1967 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung Voraus",
            "valeur": "Der Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) betrifft Haushaltsgegenstände dauerhaft (Eigentum), der Dreißigster nur die Nutzung auf Zeit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung Bestattungskosten",
            "valeur": "Kostentragung der Bestattung folgt § 1968 BGB, nicht § 1969 BGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbschaftsteuer – Einordnung",
            "valeur": "Vermächtnisse sind Erwerb von Todes wegen [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]; die steuerliche Behandlung des Dreißigsten ist im Einzelfall zu prüfen",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 1969 BGB – Dreißigster",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1969.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2174 BGB – Vermächtnisanspruch",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2174.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1967.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1968 BGB – Beerdigungskosten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1968.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1932 BGB – Voraus des Ehegatten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1932.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 187, 188 BGB – Fristberechnung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__187.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Dreißigster (§ 1969 BGB) – Unterhalt und Wohnungsnutzung für Hausstandsangehörige in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall?",
            "reponse": "Der Dreißigster ist ein gesetzlich angeordneter Anspruch von Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben. Der Erbe muss ihnen in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt gewähren und ihnen die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten (§ 1969 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Dreißigster (§ 1969 BGB)?",
            "reponse": "§ 1969 BGB gilt für jeden Erbfall nach deutschem Erbrecht, unabhängig davon, ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder ein Testament vorliegt. Die Regelung schützt Personen, die im Haushalt des Erblassers lebten und von ihm wirtschaftlich versorgt wurden – typischerweise den nicht erbenden Ehegatten oder Kinder, Enkel, Eltern oder andere Verwandte, die mit dem Erblasser zusammenwohnten."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Dreißigster (§ 1969 BGB)?",
            "reponse": "„Der Dreißigster steht nur Erben zu.\u0022 Falsch – er richtet sich gerade an Hausstandsangehörige, auch wenn sie nicht Erben sind. „Der Dreißigster ist ein Monat.\u0022 Nein – das Gesetz nennt 30 Tage (§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB). „Es genügt, mit dem Erblasser verwandt zu sein.\u0022 Nein – zusätzlich nötig sind Hausstandszugehörigkeit und Unterhaltsbezug."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Dreißigster (§ 1969 BGB) aus?",
            "reponse": "Erblasser E lebte mit seiner volljährigen, nicht erwerbstätigen Tochter T im gemeinsamen Haushalt und kam für ihren Lebensunterhalt auf. In seinem Testament setzt E seinen Sohn S als Alleinerben ein; T erhält nichts. T hat nach § 1969 BGB gegen S für die ersten 30 Tage nach dem Tod Anspruch auf Unterhalt im bisherigen Umfang und darauf, Wohnung und Haushaltsgegenstände weiter zu nutzen."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-02",
    "derniere_verification": "2026-10-02",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/dreissigster-1969-bgb"
}