{
    "slug": "drittwiderspruchsklage-771-zpo",
    "titre": "Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Drittwiderspruchsklage (auch Interventionsklage) ist der Rechtsbehelf eines Dritten – also einer Person, die weder Gläubiger noch Schuldner ist –, der behauptet, an einem gepfändeten oder sonst der Zwangsvollstreckung unterworfenen Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht zu haben (§ 771 Abs.",
    "resume_court": "Die **Drittwiderspruchsklage** (auch **Interventionsklage**) ist der Rechtsbehelf eines **Dritten** – also einer Person, die **weder Gläubiger noch Schuldner** ist –, der behauptet, an einem gepfändeten oder sonst der Zwangsvollstreckung unterworfenen Gegenstand ein **die Veräußerung hinderndes Recht** zu haben (§ 771 Abs. 1 ZPO). Klassischer Fall: Der Gerichtsvollzieher pfändet beim Schuldner eine Sache, die in Wahrheit **einem Dritten gehört** (Eigentum, Sicherungseigentum, Anwartschaftsrecht aus Eigentumsvorbehalt). Ziel der Klage ist ein Urteil, das die **Zwangsvollstreckung in diesen konkreten Gegenstand für unzulässig** erklärt. Zuständig ist – anders als bei der Vollstreckungsabwehrklage – das **Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt** (§ 771 Abs. 1 ZPO), nicht das Prozessgericht des Titels. Die Klage richtet sich gegen den **Gläubiger**; wird auch der Schuldner verklagt, sind beide **Streitgenossen** (§ 771 Abs. 2 ZPO). Für den vorläufigen Schutz gelten die §§ 769, 770 ZPO **entsprechend**: Das Gericht kann die **Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen** und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben – Letzteres **auch ohne Sicherheitsleistung** (§ 771 Abs. 3 ZPO). Wer dagegen nur ein **Pfand- oder sonstiges Vorzugsrecht** geltend macht, kann die Vollstreckung **nicht** stoppen, sondern nur **vorzugsweise Befriedigung** aus dem Erlös verlangen (§ 805 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage / Interventionsklage)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Klageberechtigt",
            "valeur": "Dritter – weder Gläubiger noch Schuldner",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "ein die Veräußerung hinderndes Recht am Gegenstand der Zwangsvollstreckung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Typische Rechte",
            "valeur": "Eigentum, Sicherungseigentum, Anwartschaftsrecht (Eigentumsvorbehalt), Miteigentum",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweck",
            "valeur": "Zwangsvollstreckung in den konkreten Gegenstand für unzulässig erklären lassen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständiges Gericht",
            "valeur": "Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Klagegegner",
            "valeur": "Gläubiger; bei Klage auch gegen den Schuldner → Streitgenossen (§ 771 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Klageart",
            "valeur": "prozessuale Gestaltungsklage (Widerspruch im Wege der Klage)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einstweiliger Schutz",
            "valeur": "§§ 769, 770 entsprechend: einstweilige Einstellung; Aufhebung von Maßregeln auch ohne Sicherheit (§ 771 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Stopp bei Pfandrecht",
            "valeur": "Pfand-/Vorzugsrecht → Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO), nicht § 771",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sondervarianten",
            "valeur": "Veräußerungsverbot (§ 772), Nacherbe (§ 773), Ehegatte/Lebenspartner (§ 774)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung",
            "valeur": "Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch → Vollstreckungsabwehrklage (§ 767); Verfahrensfehler → Erinnerung (§ 766)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 771 ZPO – Drittwiderspruchsklage (die Veräußerung hinderndes Recht, Gericht des Vollstreckungsbezirks Abs. 1, Streitgenossenschaft Abs. 2, entsprechende Anwendung §§ 769, 770 Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__771.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 772 ZPO – Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__772.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 773 ZPO – Drittwiderspruchsklage des Nacherben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__773.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 774 ZPO – Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__774.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 769 ZPO – Einstweilige Anordnungen (einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__769.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 770 ZPO – Einstweilige Anordnungen im Urteil",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__770.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 805 ZPO – Klage auf vorzugsweise Befriedigung (Pfand-/Vorzugsrechte)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__805.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 804 ZPO – Pfändungspfandrecht / Vorzugsrecht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__804.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMJ – Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz (amtliche Übersicht)",
            "url": "https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz_node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)?",
            "reponse": "Die Drittwiderspruchsklage (auch Interventionsklage) ist der Rechtsbehelf eines Dritten – also einer Person, die weder Gläubiger noch Schuldner ist –, der behauptet, an einem gepfändeten oder sonst der Zwangsvollstreckung unterworfenen Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht zu haben (§ 771 Abs. 1 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)?",
            "reponse": "„Ich besitze die Sache, also kann ich der Pfändung widersprechen.\u0022 Nicht der Besitz zählt, sondern ein die Veräußerung hinderndes Recht – vor allem Eigentum (§ 771 Abs. 1 ZPO). „Die Drittwiderspruchsklage reiche ich beim Gericht ein, das den Titel erlassen hat.\u0022 Nein. Zuständig ist das Gericht am Ort der Zwangsvollstreckung (§ 771 Abs. 1 ZPO), nicht das Prozessgericht des Titels."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1259315",
        "Q231695",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2026-07-27",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-07-27",
    "derniere_verification": "2026-07-27",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/drittwiderspruchsklage-771-zpo"
}