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title: DSGVO Art. 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person
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last_reviewed: 2026-05-27
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# DSGVO Art. 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person

## Kurzantwort

Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn ja, besteht ein Anspruch auf Auskunft über diese Daten sowie auf eine **kostenlose erste Kopie** der verarbeiteten Daten. Der Verantwortliche muss die Auskunft gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO **innerhalb eines Monats** nach Eingang des Antrags erteilen; die Frist kann bei komplexen oder vielen Anträgen um bis zu **zwei weitere Monate** verlängert werden. Eine Begründung des Auskunftsverlangens ist nicht erforderlich.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 15 |
| Anspruchsinhaber | jede natürliche Person, deren Daten verarbeitet werden („betroffene Person") |
| Anspruchsgegner | Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO |
| Reaktionsfrist (Art. 12 Abs. 3) | 1 Monat ab Eingang des Antrags |
| Fristverlängerung | um bis zu 2 weitere Monate bei Komplexität / Antragsmenge |
| Mitteilung der Verlängerung | innerhalb des 1. Monats, mit Gründen |
| Erste Kopie der Daten (Art. 15 Abs. 3) | kostenlos |
| Weitere Kopien | angemessenes Entgelt auf Basis der Verwaltungskosten zulässig |
| Form bei elektronischem Antrag | nach Möglichkeit in gängigem elektronischem Format |
| Form der Auskunft | präzise, transparent, verständlich, leicht zugänglich (Art. 12 Abs. 1) |
| Begründungspflicht der antragstellenden Person | nein |
| Schranke (Art. 15 Abs. 4) | Rechte und Freiheiten anderer Personen (z. B. Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte) |

## Inhalt der Auskunft (Art. 15 Abs. 1 lit. a–h)

Wird eine Verarbeitung bestätigt, muss der Verantwortliche zusätzlich folgende Informationen mitteilen:

- **lit. a** – Verarbeitungszwecke,
- **lit. b** – Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten,
- **lit. c** – Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden (insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen),
- **lit. d** – falls möglich die geplante Speicherdauer oder, falls nicht möglich, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
- **lit. e** – Bestehen eines Rechts auf Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) oder Widerspruch (Art. 21),
- **lit. f** – Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde,
- **lit. g** – wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden: alle verfügbaren Informationen über die Datenherkunft,
- **lit. h** – Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (Art. 22 Abs. 1 und 4), aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen.

Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt, hat die betroffene Person nach Art. 15 Abs. 2 DSGVO zudem das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO unterrichtet zu werden.

## Anspruch auf eine Kopie (Art. 15 Abs. 3)

Art. 15 Abs. 3 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nach DSK-Kurzpapier Nr. 6 bedeutet „Kopie" in der Regel keine Foto- oder Volldokumentkopie, sondern eine strukturierte Wiedergabe der zur Person verarbeiteten Daten – entscheidend ist, dass keine personenbezogenen Daten fehlen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, sind die Informationen nach Möglichkeit in einem gängigen elektronischen Format bereitzustellen, sofern sie nichts anderes angibt.

Die **erste Kopie ist kostenlos**. Für weitere Kopien darf der Verantwortliche ein angemessenes, an den Verwaltungskosten orientiertes Entgelt verlangen.

## Frist und Verlängerung (Art. 12 Abs. 3)

Die Auskunft ist „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags" zu erteilen. Diese Frist kann **um weitere zwei Monate** verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche muss die betroffene Person über eine solche Fristverlängerung **innerhalb eines Monats** nach Eingang des Antrags zusammen mit den Gründen unterrichten. Wird nicht tätig geblieben, hat der Verantwortliche die betroffene Person ebenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe sowie über die Möglichkeit der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und des gerichtlichen Rechtsschutzes zu informieren.

## Grenzen des Auskunftsrechts (Art. 15 Abs. 4)

Das Recht auf eine Kopie nach Abs. 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Bei Auskünften kann der Verantwortliche Inhalte zurückhalten oder schwärzen, wenn ansonsten z. B. Geschäftsgeheimnisse, geistige Eigentumsrechte oder Daten Dritter offengelegt würden. Nach § 34 BDSG bestehen darüber hinaus eng begrenzte nationale Ausnahmen vom Auskunftsrecht (z. B. bei gesetzlich vorgeschriebener Aufbewahrung allein zu Datensicherungs- oder Datenschutzkontrollzwecken).

## Form, Identitätsprüfung und Kosten

Der Antrag ist grundsätzlich formfrei: schriftlich, per E-Mail oder mündlich möglich. Der Verantwortliche darf zur Identifizierung zusätzliche Informationen anfordern, wenn begründete Zweifel an der Identität bestehen (Art. 12 Abs. 6). Die Auskunft selbst ist – ebenso wie die erste Datenkopie – **grundsätzlich unentgeltlich**. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven (insbesondere häufig wiederholten) Anträgen kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, tätig zu werden; die Darlegungslast dafür trägt der Verantwortliche (Art. 12 Abs. 5).

## Quellen

- Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung, Volltext (EUR-Lex):
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
- BfDI – Betroffenenrechte der DSGVO: Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO):
  https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Auskunftsrecht.html
- Datenschutzkonferenz – Kurzpapier Nr. 6 „Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO":
  https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_6.pdf
- Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) – Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO:
  https://www.lda.bayern.de/de/thema_auskunft.html
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW – Auskunftsrecht:
  https://www.ldi.nrw.de/auskunftsrecht

## Stand

- Stand: 2026-05-27
- Gültig ab: 2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, BfDI, DSK, Landesdatenschutzbehörden)
- Lizenz: CC BY 4.0
