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title: DSGVO Art. 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden")
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topic: datenschutz
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last_reviewed: 2026-05-27
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# DSGVO Art. 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden")

## Kurzantwort

Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn einer der sechs in Art. 17 Abs. 1 lit. a–f genannten Gründe vorliegt – etwa weil die Daten für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr notwendig sind, eine Einwilligung widerrufen wurde oder die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt. Hat der Verantwortliche die Daten öffentlich gemacht, muss er gemäß Art. 17 Abs. 2 DSGVO darüber hinaus angemessene Maßnahmen treffen, um andere für die Verarbeitung Verantwortliche über das Löschverlangen zu informieren („Recht auf Vergessenwerden"). Die Reaktionsfrist beträgt nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO **einen Monat**, verlängerbar um bis zu **zwei weitere Monate**. Art. 17 Abs. 3 zählt fünf Ausnahmen abschließend auf, in denen das Löschrecht nicht greift.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 17 |
| Anspruchsinhaber | jede natürliche Person, deren Daten verarbeitet werden |
| Anspruchsgegner | Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO |
| Reaktionsfrist (Art. 12 Abs. 3) | 1 Monat ab Eingang des Antrags |
| Fristverlängerung | um bis zu 2 weitere Monate bei Komplexität / Antragsmenge |
| Mitteilung der Verlängerung | innerhalb des 1. Monats, mit Gründen |
| Löschgründe (Abs. 1) | 6 Tatbestände (lit. a–f), nur einer muss vorliegen |
| Informationspflicht ggü. Dritten (Abs. 2) | bei öffentlich gemachten Daten: angemessene Maßnahmen, andere Verantwortliche zu informieren |
| Ausnahmen (Abs. 3) | 5 abschließend aufgezählte Tatbestände (lit. a–e) |
| Begründungspflicht der antragstellenden Person | nein |
| Kostenpflicht | grundsätzlich kostenlos (Art. 12 Abs. 5) |
| Folge bei unrichtiger Verweigerung | Beschwerde bei Aufsichtsbehörde (Art. 77), Schadenersatz (Art. 82), Bußgeld bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. b) |

## Löschgründe nach Art. 17 Abs. 1 lit. a–f

Die betroffene Person kann die Löschung verlangen, wenn **einer** der folgenden Gründe zutrifft:

- **lit. a** – Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- **lit. b** – Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage.
- **lit. c** – Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 Widerspruch gegen Direktwerbung ein.
- **lit. d** – Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- **lit. e** – Die Löschung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- **lit. f** – Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 erhoben (Kinder unter 16 Jahren).

## Informationspflicht gegenüber Dritten (Art. 17 Abs. 2 – „Recht auf Vergessenwerden")

Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten **öffentlich gemacht** und ist er nach Abs. 1 zu deren Löschung verpflichtet, trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien und der Implementierungskosten **angemessene Maßnahmen**, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass die betroffene Person die Löschung **aller Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Replikationen** verlangt hat. Dies ist der eigentliche Kern des sogenannten „Rechts auf Vergessenwerden". Für Suchmaschinenbetreiber konkretisiert der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) die Voraussetzungen für Auslistungsanträge in seinen **Leitlinien 5/2019**.

## Ausnahmen vom Löschrecht (Art. 17 Abs. 3 lit. a–e)

Das Löschrecht aus Abs. 1 und 2 besteht **nicht**, soweit die Verarbeitung erforderlich ist:

- **lit. a** – zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information,
- **lit. b** – zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (etwa handels- oder steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten) oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt,
- **lit. c** – aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3,
- **lit. d** – für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1, sofern die Löschung die Zielerreichung voraussichtlich unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt,
- **lit. e** – zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Diese Aufzählung ist **abschließend**. Andere Interessen des Verantwortlichen (z. B. Marketing, Effizienz) sind keine zulässigen Ausnahmegründe.

## Form, Frist und Folgen

Der Löschantrag ist nach Art. 12 DSGVO **formfrei** (schriftlich, per E-Mail, mündlich) und **ohne Begründung** möglich. Der Verantwortliche muss „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats" reagieren (Art. 12 Abs. 3); die Frist kann bei Komplexität oder hoher Antragszahl um bis zu zwei Monate verlängert werden – die Verlängerung samt Gründen ist innerhalb des ersten Monats mitzuteilen. Bei unrichtiger Verweigerung kann die betroffene Person Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde einlegen (Art. 77 DSGVO), Schadenersatz verlangen (Art. 82 DSGVO) und der Verantwortliche kann mit einem Bußgeld von bis zu **20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes** des vorangegangenen Geschäftsjahres belegt werden (Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO).

## Verhältnis zu gesetzlichen Aufbewahrungspflichten

Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. **§ 257 HGB**, **§ 147 AO** – 6 oder 10 Jahre für Buchungsbelege, Handelsbücher, Steuerunterlagen), greift die Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO: Die Daten dürfen bzw. müssen aufbewahrt werden. Empfohlen ist in solchen Fällen eine **Einschränkung der Verarbeitung** nach Art. 18 DSGVO – die Daten werden gesperrt und nur noch zum jeweiligen gesetzlichen Zweck genutzt, bis die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und endgültig gelöscht werden kann.

## Quellen

- Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung, Volltext (EUR-Lex):
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
- BfDI – Betroffenenrechte der DSGVO: Das Recht auf Löschung / „Recht auf Vergessenwerden" (Art. 17 DSGVO):
  https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_L%C3%B6schung_Vergessenwerden.html
- Datenschutzkonferenz – Kurzpapier Nr. 11 „Recht auf Löschung / Recht auf Vergessenwerden":
  https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_11.pdf
- Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) – Löschung:
  https://www.lda.bayern.de/de/thema_loeschung.html
- Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA) – Leitlinien 5/2019 zu den Kriterien des Rechts auf Vergessenwerden in Fällen in Bezug auf Suchmaschinen gemäß der DSGVO:
  https://www.edpb.europa.eu/sites/default/files/files/file1/edpb_guidelines_201905_rtbfsearchengines_afterpublicconsultation_de.pdf

## Stand

- Stand: 2026-05-27
- Gültig ab: 2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, BfDI, DSK, LDA Bayern, EDSA)
- Lizenz: CC BY 4.0
