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title: DSGVO Art. 21 – Widerspruchsrecht
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topic: datenschutz
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last_reviewed: 2026-05-27
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# DSGVO Art. 21 – Widerspruchsrecht

## Kurzantwort

Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) räumt jeder betroffenen Person zwei verschiedene Widerspruchsrechte ein. Nach **Art. 21 Abs. 1 DSGVO** kann sie aus „Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben", jederzeit Widerspruch gegen eine Verarbeitung einlegen, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. e (öffentliche Aufgabe / Ausübung öffentlicher Gewalt) oder lit. f (berechtigtes Interesse) gestützt ist; der Verantwortliche darf dann nicht mehr verarbeiten, sofern er keine „zwingenden schutzwürdigen Gründe" nachweist, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Nach **Art. 21 Abs. 2 DSGVO** besteht gegen die Verarbeitung zu Zwecken der **Direktwerbung** – einschließlich des damit verbundenen Profilings – ein **uneingeschränktes, nicht begründungspflichtiges Widerspruchsrecht**; nach erfolgtem Widerspruch dürfen die Daten zu diesem Zweck nicht mehr verarbeitet werden (Art. 21 Abs. 3 DSGVO). Der Verantwortliche muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen auf das Widerspruchsrecht hinweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 21 |
| Anspruchsinhaber | jede natürliche Person, deren Daten verarbeitet werden |
| Anwendungsbereich Abs. 1 | Verarbeitung auf Grundlage Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f (inkl. Profiling) |
| Anwendungsbereich Abs. 2 | jede Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung (inkl. zugehörigem Profiling) |
| Begründungspflicht Abs. 1 | ja – aus der besonderen Situation der betroffenen Person |
| Begründungspflicht Abs. 2 | nein – Widerspruch ist voraussetzungslos |
| Rechtsfolge Abs. 1 | Stopp der Verarbeitung, sofern Verantwortlicher keine „zwingenden schutzwürdigen Gründe" nachweist |
| Rechtsfolge Abs. 2 | Stopp der Werbe-Verarbeitung ohne Interessenabwägung (Art. 21 Abs. 3) |
| Folge nach erfolgreichem Widerspruch | Löschpflicht nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO |
| Hinweispflicht (Abs. 4) | spätestens bei erster Kommunikation, ausdrücklich, in verständlicher Form, getrennt von anderen Informationen |
| Reaktionsfrist (Art. 12 Abs. 3) | 1 Monat ab Eingang, um bis zu 2 Monate verlängerbar |
| Form | formfrei (schriftlich, per E-Mail, mündlich) |
| Kosten | grundsätzlich kostenlos (Art. 12 Abs. 5) |
| Bußgeldrahmen bei Verstoß | bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. b) |

## Widerspruch aus besonderer Situation (Art. 21 Abs. 1 DSGVO)

Voraussetzung für den Widerspruch nach Abs. 1 ist, dass die Verarbeitung auf einer der beiden „abwägungsoffenen" Rechtsgrundlagen beruht:

- **Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO** – Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt,
- **Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO** – Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten.

Der Widerspruch muss auf **Gründen beruhen, die sich aus der besonderen Situation** der betroffenen Person ergeben (also nicht aus der Verarbeitung als solcher). Die Gründe sind grundsätzlich darzulegen. Es ist dann der Verantwortliche, der – im Wege einer **Interessenabwägung** – nachweisen muss, dass „zwingende schutzwürdige Gründe" für die Verarbeitung vorliegen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder dass die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Gelingt dieser Nachweis nicht, darf die Verarbeitung zu diesen Zwecken nicht fortgesetzt werden. Das Widerspruchsrecht nach Abs. 1 gilt ausdrücklich auch für **Profiling**, das auf lit. e oder lit. f gestützt ist.

## Widerspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO)

Werden personenbezogene Daten zu Zwecken der **Direktwerbung** verarbeitet, hat die betroffene Person nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO **das Recht, jederzeit Widerspruch** einzulegen; dies gilt auch für ein mit der Direktwerbung in Verbindung stehendes Profiling. Anders als beim Abs.-1-Widerspruch ist der Widerspruch hier:

- **voraussetzungslos** – es muss keine besondere Situation vorliegen,
- **nicht begründungspflichtig**,
- **nicht abwägungsfähig** – eine Interessenabwägung findet nicht statt.

Nach Art. 21 Abs. 3 DSGVO dürfen die personenbezogenen Daten nach einem solchen Widerspruch **nicht mehr** für diese Zwecke verarbeitet werden. Die Bayerische Datenschutzaufsicht (BayLDA) und die Datenschutzkonferenz (DSK) konkretisieren in ihren Orientierungshilfen zu Werbung, dass jede Werbe-Kontaktaufnahme einen klaren Hinweis auf das Widerspruchsrecht enthalten muss (siehe Quellen).

## Hinweispflicht und Form (Art. 21 Abs. 4 und 5 DSGVO)

Nach **Art. 21 Abs. 4 DSGVO** muss der Verantwortliche die betroffene Person **spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation** ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hinweisen; der Hinweis ist „in verständlicher und von anderen Informationen getrennter Form" darzustellen. In der Praxis bedeutet das z. B. einen eigenen Absatz in Datenschutzhinweisen, Newslettern oder Werbeschreiben. **Art. 21 Abs. 5 DSGVO** stellt klar, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft ihr Widerspruchsrecht **mittels automatisierter Verfahren** ausüben darf, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden. Der Widerspruch selbst ist nach Art. 12 DSGVO **formfrei** (schriftlich, per E-Mail oder mündlich) möglich; der Verantwortliche muss innerhalb eines Monats reagieren, verlängerbar um bis zu zwei weitere Monate bei Komplexität oder hoher Antragszahl (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

## Sonderregeln im wissenschaftlichen oder statistischen Bereich (Art. 21 Abs. 6 DSGVO)

Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 89 Abs. 1 DSGVO zu **wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken** oder zu **statistischen Zwecken** verarbeitet, besteht das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 6 DSGVO nur, soweit die Verarbeitung nicht zur Erfüllung einer im **öffentlichen Interesse** liegenden Aufgabe erforderlich ist. Das deutsche Recht ergänzt dies in **§ 27 Abs. 2 BDSG**: Das Widerspruchsrecht ist insoweit beschränkt, als es die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke voraussichtlich unmöglich machen oder ernsthaft gefährden würde und die Beschränkung für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist. Für Verarbeitungen durch **öffentliche Stellen** gilt § 36 BDSG: Ein Widerspruchsrecht besteht nicht, soweit ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

## Folgen eines erfolgreichen Widerspruchs

Hat die betroffene Person erfolgreich Widerspruch eingelegt, **darf der Verantwortliche die Daten zu diesem Zweck nicht mehr verarbeiten**. Korrespondierend dazu greift nach **Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO** das Recht auf **Löschung**: Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit keine vorrangigen berechtigten Gründe oder Aufbewahrungspflichten (z. B. § 257 HGB, § 147 AO) entgegenstehen. Bei fortgesetzter Verarbeitung trotz wirksamen Widerspruchs wird die Verarbeitung rechtswidrig; die betroffene Person kann Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen (Art. 77 DSGVO), Schadenersatz verlangen (Art. 82 DSGVO), und der Verantwortliche kann mit einem Bußgeld bis zu **20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes** des vorangegangenen Geschäftsjahres belegt werden (Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO).

## Quellen

- Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung, Volltext (EUR-Lex):
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
- BfDI – Betroffenenrechte der DSGVO: Das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO):
  https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Widerspruch.html
- Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) – Info-Blatt für Verantwortliche: Datenverwendung für Werbung unter der DS-GVO (4/2019):
  https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/Info-Blatt_Verantwortliche_Datenverwendung_Werbung_DS-GVO_4-2019.pdf
- Datenschutzkonferenz (DSK) – Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung (Beschluss Nr. 96):
  https://www.datenschutz-bayern.de/dsbk-ent/DSK_96-Werbung.pdf
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – § 36 Widerspruchsrecht und § 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/

## Stand

- Stand: 2026-05-27
- Gültig ab: 2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, BfDI, BayLDA, DSK, gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
