{
    "slug": "durchsuchung-nichtverdaechtige-103-stpo",
    "titre": "Durchsuchung bei anderen Personen – Nichtverdächtige im Strafverfahren (§ 103 StPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer nicht beschuldigt ist, dessen Wohnung darf im Strafverfahren nur unter deutlich engeren Voraussetzungen durchsucht werden als die eines Beschuldigten.",
    "resume_court": "Wer **nicht beschuldigt** ist, dessen Wohnung darf im Strafverfahren nur unter deutlich engeren Voraussetzungen durchsucht werden als die eines Beschuldigten. Maßstab ist **§ 103 StPO**:\n\n\u003E „(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.\u0022\n\nDamit gelten **zwei Hürden gleichzeitig**: Die Durchsuchung muss einem der **drei abschließend genannten Zwecke** dienen (Ergreifung des Beschuldigten, Spurenverfolgung, Beschlagnahme **bestimmter** Gegenstände) – und es müssen **Tatsachen** vorliegen, aus denen sich der Schluss auf ein Auffinden **gerade in diesen Räumen** ziehen lässt (sogenannter Auffindeverdacht).\n\nBeim **Beschuldigten** genügt nach **§ 102 StPO** dagegen schon die **Vermutung**, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Genau dieser Unterschied – **Tatsachen** statt **Vermutung**, **bestimmte** Gegenstände statt Beweismittel allgemein – ist der Kern des § 103 StPO.\n\nAngeordnet wird die Durchsuchung nach **§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO** durch den **Richter**, bei **Gefahr im Verzug** auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Das ist die einfachgesetzliche Umsetzung des Richtervorbehalts aus **Art. 13 Abs. 2 GG**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen), Erstes Buch, Achter Abschnitt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfassungsrechtlicher Rahmen",
            "valeur": "Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), Art. 13 Abs. 2 GG (Richtervorbehalt)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betroffener Personenkreis",
            "valeur": "Personen, die nicht Beschuldigte sind – Zeugen, Mitbewohnende, Vermieter, Arbeitgeber, Angehörige, Dritte",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässige Zwecke (abschließend)",
            "valeur": "Ergreifung des Beschuldigten · Verfolgung von Spuren einer Straftat · Beschlagnahme bestimmter Gegenstände",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zusätzliche Voraussetzung",
            "valeur": "Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßstab bei Beschuldigten (§ 102 StPO)",
            "valeur": "bloße Vermutung, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anordnung",
            "valeur": "Richter; bei Gefahr im Verzug Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderfall § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO",
            "valeur": "Gebäudedurchsuchung zur Ergreifung eines dringend Verdächtigen bei bestimmten Staatsschutzdelikten – Anordnung nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft (§ 105 Abs. 1 Satz 2 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachtzeit",
            "valeur": "21 bis 6 Uhr (§ 104 Abs. 3 StPO); Durchsuchung nur in den vier Fällen des § 104 Abs. 1 StPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweckbekanntgabe",
            "valeur": "In den Fällen des § 103 Abs. 1 StPO ist der Zweck vor Beginn bekanntzumachen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bescheinigung",
            "valeur": "Auf Verlangen schriftliche Mitteilung des Grundes und Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zufallsfunde",
            "valeur": "§ 108 Abs. 1 StPO – gilt nicht, soweit nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO durchsucht wird (§ 108 Abs. 1 Satz 3 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel gegen den richterlichen Beschluss",
            "valeur": "Beschwerde nach § 304 StPO; ausdrücklich auch für „andere Personen\u0022 (§ 304 Abs. 2 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Stand",
            "valeur": "geltendes Recht (2026)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 103 StPO – Durchsuchung bei anderen Personen (Abs. 1 Satz 1: drei Zwecke und Tatsachenerfordernis; Abs. 1 Satz 2: Gebäudedurchsuchung bei §§ 89a, 89c, 129a, 129b StGB; Abs. 2: Ausnahme für Ergreifungs- und Verfolgungsräume)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__103.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten („wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde\u0022)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__102.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 104 StPO – Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit (Abs. 1 Nr. 1–4; Abs. 3: Nachtzeit 21 bis 6 Uhr)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__104.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 105 StPO – Verfahren bei der Durchsuchung (Abs. 1 Satz 1: Richter, bei Gefahr im Verzug Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen; Abs. 1 Satz 2: Sonderregel für § 103 Abs. 1 Satz 2; Abs. 2: Zuziehung von Gemeindebeamten oder zwei Gemeindemitgliedern)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__105.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 106 StPO – Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts (Abs. 1: Anwesenheitsrecht; Abs. 2 Satz 1: Zweckbekanntgabe vor Beginn in den Fällen des § 103 Abs. 1)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__106.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 107 StPO – Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis (schriftliche Mitteilung und Verzeichnis jeweils nur auf Verlangen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__107.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 108 StPO – Beschlagnahme anderer Gegenstände (Abs. 1 Satz 1: Zufallsfunde; Abs. 1 Satz 3: keine Anwendung bei § 103 Abs. 1 Satz 2; Abs. 2 und 3: Verwertungsbeschränkungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__108.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 110 StPO – Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien (Abs. 1, 2: Durchsichtskompetenz und Amtssiegel; Abs. 3: räumlich getrennte Speichermedien; Abs. 4: §§ 95a, 98 Abs. 2 entsprechend)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__110.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 98 StPO – Verfahren bei der Beschlagnahme (Abs. 1: Anordnungskompetenz; Abs. 2 Satz 1: gerichtliche Bestätigung binnen drei Tagen; Satz 2: jederzeitiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Satz 4: Amtsgericht des Beschlagnahmeortes; Satz 5: Belehrungspflicht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__98.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 97 StPO – Beschlagnahmeverbot (Abs. 1 Nr. 1–3; Abs. 2 Satz 1 Gewahrsamserfordernis; Abs. 2 Satz 2 Ausnahmen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__97.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 304 StPO – Zulässigkeit der Beschwerde (Abs. 1: Beschlüsse und Verfügungen; Abs. 2: Beschwerderecht auch für Zeugen, Sachverständige und andere betroffene Personen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__304.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung (Abs. 1: Grundrecht; Abs. 2: Richtervorbehalt für Durchsuchungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 46 OWiG – Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren (Abs. 1: sinngemäße Geltung der StPO im Bußgeldverfahren; Abs. 3: Ausschlusskatalog ohne Durchsuchung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "StPO – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 103 StPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/StPO/103.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 56/2026 vom 17. September 2026 zu den Beschlüssen vom 3. August 2026 – 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24",
            "url": "https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-056.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2026 – 1 BvR 2232/24",
            "url": "https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/08/rk20260803_1bvr223224.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Durchsuchung bei anderen Personen – Nichtverdächtige im Strafverfahren (§ 103 StPO)?",
            "reponse": "Wer nicht beschuldigt ist, dessen Wohnung darf im Strafverfahren nur unter deutlich engeren Voraussetzungen durchsucht werden als die eines Beschuldigten. Maßstab ist § 103 StPO: \u003E „(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Durchsuchung bei anderen Personen?",
            "reponse": "Sachlich: § 103 StPO gilt im Strafverfahren für Durchsuchungen bei Personen, die nicht Beschuldigte sind; im Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften der StPO nach § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt (der Ausschlusskatalog des § 46 Abs. 3 OWiG nennt die Durchsuchung nicht). Räumlich: Bundesrecht, bundesweit."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Durchsuchung bei anderen Personen?",
            "reponse": "§ 103 Abs. 2 StPO – keine Beschränkung für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen wurde oder die er während der Verfolgung betreten hat. § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO – erweiterte Gebäudedurchsuchung bei bestimmten Staatsschutzdelikten, dafür ohne Zufallsfundbeschlagnahme (§ 108 Abs. 1 Satz 3 StPO) und mit engerer Eilkompetenz (§ 105 Abs. 1 Satz 2 StPO). § 106 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Durchsuchung bei anderen Personen?",
            "reponse": "„Ich bin nur Zeuge, dann darf hier gar nicht durchsucht werden.\u0022 Falsch. § 103 StPO erlaubt die Durchsuchung bei Nichtverdächtigen – nur unter engeren Voraussetzungen als § 102 StPO. „Ich wohne mit dem Beschuldigten zusammen, also darf alles durchsucht werden.\u0022 Ebenfalls falsch. Die Mitbewohner-Eigenschaft ersetzt nicht die nach § 103 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Durchsuchung bei anderen Personen aus?",
            "reponse": "Gegen den Mitbewohner einer Wohngemeinschaft läuft ein Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss – und zwar sowohl nach § 102 StPO für den Beschuldigten als auch nach § 103 StPO für die übrigen Zimmer. Für das Zimmer der nicht beschuldigten Mitbewohnerin gilt: Der Beschluss muss einen der drei Zwecke des § 103 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q897021",
        "Q647884",
        "Q2499451"
    ],
    "valid_from": "2026-09-18",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-09-18",
    "derniere_verification": "2026-09-18",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/durchsuchung-nichtverdaechtige-103-stpo"
}