---
title: "Durchsuchung bei anderen Personen – Nichtverdächtige im Strafverfahren (§ 103 StPO)"
slug: "durchsuchung-nichtverdaechtige-103-stpo"
domaine: "prozess-vollstreckungsrecht"
valid_from: "2026-09-18"
valid_to: "2027-12-31"
last_reviewed: "2026-09-18"
statut: "In Kraft"
authority_level: "A"
legal_status: "in_force"
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/durchsuchung-nichtverdaechtige-103-stpo.md
wikidata_subjects: []
factcheck_status: "ok"
---

# Durchsuchung bei anderen Personen – Nichtverdächtige im Strafverfahren (§ 103 StPO)

## Kurzantwort

Wer **nicht beschuldigt** ist, dessen Wohnung darf im Strafverfahren nur unter deutlich engeren Voraussetzungen durchsucht werden als die eines Beschuldigten. Maßstab ist **§ 103 StPO**:

> „(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet."

Damit gelten **zwei Hürden gleichzeitig**: Die Durchsuchung muss einem der **drei abschließend genannten Zwecke** dienen (Ergreifung des Beschuldigten, Spurenverfolgung, Beschlagnahme **bestimmter** Gegenstände) – und es müssen **Tatsachen** vorliegen, aus denen sich der Schluss auf ein Auffinden **gerade in diesen Räumen** ziehen lässt (sogenannter Auffindeverdacht).

Beim **Beschuldigten** genügt nach **§ 102 StPO** dagegen schon die **Vermutung**, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Genau dieser Unterschied – **Tatsachen** statt **Vermutung**, **bestimmte** Gegenstände statt Beweismittel allgemein – ist der Kern des § 103 StPO.

Angeordnet wird die Durchsuchung nach **§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO** durch den **Richter**, bei **Gefahr im Verzug** auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Das ist die einfachgesetzliche Umsetzung des Richtervorbehalts aus **Art. 13 Abs. 2 GG**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen), Erstes Buch, Achter Abschnitt |
| Verfassungsrechtlicher Rahmen | Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), Art. 13 Abs. 2 GG (Richtervorbehalt) |
| Betroffener Personenkreis | Personen, die nicht Beschuldigte sind – Zeugen, Mitbewohnende, Vermieter, Arbeitgeber, Angehörige, Dritte |
| Zulässige Zwecke (abschließend) | Ergreifung des Beschuldigten · Verfolgung von Spuren einer Straftat · Beschlagnahme bestimmter Gegenstände |
| Zusätzliche Voraussetzung | Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet |
| Maßstab bei Beschuldigten (§ 102 StPO) | bloße Vermutung, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde |
| Anordnung | Richter; bei Gefahr im Verzug Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO) |
| Sonderfall § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO | Gebäudedurchsuchung zur Ergreifung eines dringend Verdächtigen bei bestimmten Staatsschutzdelikten – Anordnung nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft (§ 105 Abs. 1 Satz 2 StPO) |
| Nachtzeit | 21 bis 6 Uhr (§ 104 Abs. 3 StPO); Durchsuchung nur in den vier Fällen des § 104 Abs. 1 StPO |
| Zweckbekanntgabe | In den Fällen des § 103 Abs. 1 StPO ist der Zweck vor Beginn bekanntzumachen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 StPO) |
| Bescheinigung | Auf Verlangen schriftliche Mitteilung des Grundes und Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO) |
| Zufallsfunde | § 108 Abs. 1 StPO – gilt nicht, soweit nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO durchsucht wird (§ 108 Abs. 1 Satz 3 StPO) |
| Rechtsmittel gegen den richterlichen Beschluss | Beschwerde nach § 304 StPO; ausdrücklich auch für „andere Personen" (§ 304 Abs. 2 StPO) |
| Stand | geltendes Recht (2026) |

## § 102 oder § 103 StPO – warum die Einordnung alles entscheidet

Die StPO kennt zwei Durchsuchungsnormen, und sie unterscheiden sich in der Eingriffsschwelle erheblich.

**§ 102 StPO** betrifft den, „welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist". Bei ihm ist die Durchsuchung der Wohnung, anderer Räume, seiner Person und der ihm gehörenden Sachen zulässig, „sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann …, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde". Eine **Vermutung** reicht also aus.

**§ 103 StPO** betrifft alle übrigen Personen. Hier verlangt das Gesetz **Tatsachen**, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich **in den zu durchsuchenden Räumen** befindet. Und der Zweck ist eingegrenzt: Es geht um die Ergreifung des Beschuldigten, die Verfolgung von **Spuren** oder die Beschlagnahme **bestimmter** Gegenstände – nicht um eine allgemeine Suche nach Beweismitteln.

Praktisch bedeutet das: Wer als Zeuge, Mitbewohnerin, Vermieter oder Arbeitgeber von einer Durchsuchung betroffen ist, kann verlangen, dass der Beschluss **konkret** benennt, was gesucht wird und **welche Tatsachen** dafür sprechen, dass es sich ausgerechnet in seinen Räumen befindet.

## Die drei zulässigen Zwecke

1. **Ergreifung des Beschuldigten** – gesucht wird eine Person, nicht ein Beweismittel.
2. **Verfolgung von Spuren einer Straftat** – Spuren im Sinne von Tatspuren, etwa am Tatort oder auf dem Fluchtweg.
3. **Beschlagnahme bestimmter Gegenstände** – der Gegenstand muss so weit konkretisiert sein, dass erkennbar ist, wonach gesucht wird. Eine Durchsuchung „nach Beweismitteln jeder Art" ist kein Fall des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Der **Sonderfall des § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO** erlaubt zusätzlich die Durchsuchung **ganzer Gebäude**: Zur Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Abs. 1 bis 4 und 8 StGB oder nach § 129a – auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB – oder eine der dort bezeichneten Straftaten begangen zu haben, dürfen Wohnungen und andere Räume auch dann durchsucht werden, wenn sie sich in einem Gebäude befinden, von dem aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte darin aufhält. Für diesen Fall gelten zwei ausdrückliche Besonderheiten: Anordnung durch den Richter, bei Gefahr im Verzug durch die **Staatsanwaltschaft** (§ 105 Abs. 1 Satz 2 StPO) – **nicht** durch deren Ermittlungspersonen; und **keine** Zufallsfundbeschlagnahme nach § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO (§ 108 Abs. 1 Satz 3 StPO).

## Die Ausnahme des § 103 Abs. 2 StPO

Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten **nicht** für Räume, in denen der Beschuldigte **ergriffen** worden ist oder die er **während der Verfolgung betreten** hat. Wer also Pech hat und eine flüchtende beschuldigte Person läuft durch seinen Hinterhof oder sein Ladenlokal, verliert für diese Räume den erhöhten Schutz des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO.

## Wer die Durchsuchung anordnen darf

**Art. 13 Abs. 2 GG** bestimmt: „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden."

**§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO** setzt das um: Anordnung durch den **Richter**, bei **Gefahr im Verzug** auch durch die **Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen** (§ 152 GVG). Für Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Anordnungsbefugnis enger: Richter, bei Gefahr im Verzug nur die Staatsanwaltschaft (§ 105 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Findet die Durchsuchung von **Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum** ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts statt, sind nach **§ 105 Abs. 2 StPO** – wenn möglich – ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde hinzuzuziehen. Diese Zeugen dürfen **keine** Polizeibeamten oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

## Nachtzeit: § 104 StPO

Zur **Nachtzeit** – nach § 104 Abs. 3 StPO der Zeitraum von **21 bis 6 Uhr** – dürfen Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum nur in vier Fällen durchsucht werden:

- bei Verfolgung auf frischer Tat,
- bei Gefahr im Verzug,
- wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein als Beweismittel in Betracht kommendes **elektronisches Speichermedium** zugegriffen werden wird und die Auswertung – insbesondere in unverschlüsselter Form – ohne die Nachtdurchsuchung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
- zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen.

## Rechte während der Durchsuchung: §§ 106, 107 StPO

**§ 106 Abs. 1 StPO**: Der **Inhaber** der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung **beiwohnen**. Ist er abwesend, ist – wenn möglich – sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

**§ 106 Abs. 2 Satz 1 StPO**: In den Fällen des **§ 103 Abs. 1 StPO** ist dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person der **Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen**. Das ist eine Besonderheit gerade der Durchsuchung bei Nichtverdächtigen – bei § 102 StPO schreibt das Gesetz diese vorherige Zweckmitteilung nicht vor.

**§ 107 StPO**: Nach Beendigung ist dem Betroffenen **auf Verlangen** eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den **Grund** der Durchsuchung (§§ 102, 103 StPO) bezeichnet – im Fall des § 102 StPO zusätzlich die Straftat. Ebenfalls auf Verlangen ist ein **Verzeichnis** der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände zu übergeben; wird nichts Verdächtiges gefunden, eine **Bescheinigung** darüber. Beides gibt es nur **auf Verlangen** – wer schweigt, bekommt nichts.

## Handy, Laptop, Aktenordner: § 110 StPO

Die **Durchsicht der Papiere** des von der Durchsuchung Betroffenen steht nach **§ 110 Abs. 1 StPO** der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu. Andere Beamte dürfen nur durchsehen, wenn der **Inhaber die Durchsicht genehmigt**; andernfalls sind die Papiere in einem in Gegenwart des Inhabers mit dem **Amtssiegel verschlossenen Umschlag** an die Staatsanwaltschaft abzuliefern (§ 110 Abs. 2 StPO).

**§ 110 Abs. 3 StPO** überträgt das auf **elektronische Speichermedien** und erlaubt ausdrücklich die Erstreckung auf räumlich getrennte Speichermedien, soweit vom Gerät aus darauf zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist – die praktische Grundlage für den Zugriff auf Cloud-Inhalte vom beschlagnahmten Gerät aus.

Wichtig für Betroffene: Werden Papiere **zur Durchsicht mitgenommen** oder Daten **vorläufig gesichert**, gelten nach **§ 110 Abs. 4 StPO** die §§ 95a und **98 Abs. 2 StPO entsprechend**. Damit steht der Weg zur **gerichtlichen Entscheidung** offen: Nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO kann der Betroffene **jederzeit** die gerichtliche Entscheidung beantragen; nach § 98 Abs. 2 Satz 5 StPO ist er über seine Rechte zu belehren.

## Zufallsfunde: § 108 StPO

Werden **bei Gelegenheit** einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zur Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer **anderen Straftat** hindeuten, sind sie nach **§ 108 Abs. 1 Satz 1 StPO** einstweilen in Beschlag zu nehmen; die Staatsanwaltschaft ist zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn die Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person stattfand – mit der Ausnahme des **§ 108 Abs. 1 Satz 3 StPO**: Bei Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 **Satz 2** StPO ist die Zufallsfundbeschlagnahme ausgeschlossen.

**§ 108 Abs. 2 StPO** schützt Patientinnen: Werden bei einem Arzt Gegenstände gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist deren Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen § 218 StGB unzulässig. **§ 108 Abs. 3 StPO** begrenzt die Verwertung von Zufallsfunden bei Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO (Medienangehörige) auf Verfahren wegen Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren – ausgenommen § 353b StGB.

## Beschlagnahmeverbote: § 97 StPO

Gerade Nichtverdächtige sind oft **Berufsgeheimnisträger** – Ärztinnen, Anwälte, Steuerberaterinnen, Journalisten. Für sie greift **§ 97 StPO**: Der Beschlagnahme unterliegen nicht die schriftlichen Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Zeugnisverweigerungsberechtigten, die Aufzeichnungen über anvertraute Mitteilungen und andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt (§ 97 Abs. 1 StPO). Diese Beschränkungen gelten nach **§ 97 Abs. 2 Satz 1 StPO** grundsätzlich nur, wenn die Gegenstände sich **im Gewahrsam** der Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden, und sie entfallen nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO bei Tatbeteiligungsverdacht oder bei Tatwerkzeugen und Tatbeute.

## Rechtsschutz

Gegen den **richterlichen Durchsuchungsbeschluss** ist die **Beschwerde** nach **§ 304 Abs. 1 StPO** statthaft. **§ 304 Abs. 2 StPO** stellt ausdrücklich klar, dass auch **Zeugen, Sachverständige und andere Personen** gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben können – der gesetzliche Anknüpfungspunkt für den Rechtsschutz des Nichtverdächtigen.

Wird bei der Durchsuchung etwas **beschlagnahmt** oder werden Papiere und Daten zur Durchsicht mitgenommen, kann der Betroffene nach **§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO** (über § 110 Abs. 4 StPO auch bei der Durchsicht) **jederzeit die gerichtliche Entscheidung** beantragen. Zuständig ist das Gericht nach § 162 StPO; der Antrag kann nach § 98 Abs. 2 Satz 4 StPO auch beim Amtsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat.

Hat ein Beamter **ohne gerichtliche Anordnung** beschlagnahmt und war weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend, oder wurde **ausdrücklich Widerspruch** erhoben, **soll** der Beamte nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO **binnen drei Tagen** die gerichtliche Bestätigung beantragen. Der ausdrückliche Widerspruch ist deshalb praktisch wichtig: Er löst die Vorlagepflicht aus.

## Bundesverfassungsgericht 2026: Zusammenwohnen allein trägt keinen § 103-Beschluss

Am **17. September 2026** hat das Bundesverfassungsgericht zwei Beschlüsse der **2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2026 – 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24** veröffentlicht und beiden Verfassungsbeschwerden stattgegeben. Nach der amtlichen Pressemitteilung Nr. 56/2026 verletzen Durchsuchungsbeschlüsse gegen nicht verdächtige Personen, die **allein** damit begründet werden, dass die Betroffenen mit Beschuldigten **zusammenwohnen**, das Grundrecht aus **Art. 13 Abs. 1 GG**.

Tragend ist genau die Hürde des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO: Es fehlten **Tatsachen**, die den Schluss auf ein Auffinden in den Räumen der Betroffenen erlaubten. Die bloße Möglichkeit, dass Beschuldigte Zugang zu den Räumen hatten, genügt ohne weitere Anhaltspunkte zu Art und Ausmaß dieses Zugangs nicht; in gemeinschaftlichen Wohnformen gibt es regelmäßig allein genutzte Rückzugsräume.

**Einordnung – bitte nicht überdehnen:** Es handelt sich um **Kammerbeschlüsse**, nicht um Senatsentscheidungen, und die Aussage ist an die entschiedene Konstellation gebunden (Nichtverdächtige mit eigenen, abschließbaren Räumen, die auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden keinen Anlass zu den Maßnahmen gegeben hatten). Ein Satz wie „Durchsuchungen bei Mitbewohnern sind unzulässig" lässt sich daraus **nicht** ableiten. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Auffindeverdacht vor, bleibt die Durchsuchung nach § 103 StPO zulässig. Ausführlich: [BVerfG 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24 – Durchsuchung bei Nichtverdächtigen](/news/2026-09-18-bverfg-1-bvr-2232-24-durchsuchung-nichtverdaechtige-103-stpo.html).

## Beispiel

Gegen den Mitbewohner einer Wohngemeinschaft läuft ein Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss – und zwar sowohl nach § 102 StPO für den Beschuldigten als auch nach § 103 StPO für die übrigen Zimmer.

Für das Zimmer der nicht beschuldigten Mitbewohnerin gilt: Der Beschluss muss einen der drei Zwecke des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO benennen – hier etwa die Beschlagnahme **bestimmter** Gegenstände – und **Tatsachen** angeben, aus denen zu schließen ist, dass sich diese Gegenstände **in ihrem Zimmer** befinden. Der Hinweis, dass beide in derselben Wohnung gemeldet sind, ist keine solche Tatsache.

Am Durchsuchungstag gilt für sie: Sie darf nach § 106 Abs. 1 StPO anwesend sein. Ihr ist nach § 106 Abs. 2 Satz 1 StPO **vor Beginn** der Zweck mitzuteilen. Sie kann nach § 107 StPO eine schriftliche Mitteilung des Grundes und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände – oder eine Bescheinigung, dass nichts gefunden wurde – **verlangen**. Wird ihr Laptop zur Durchsicht mitgenommen, kann sie der Mitnahme **ausdrücklich widersprechen** und nach § 110 Abs. 4 i. V. m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die gerichtliche Entscheidung beantragen. Gegen den Beschluss selbst steht ihr nach § 304 Abs. 1, Abs. 2 StPO die Beschwerde offen.

## Häufige Fehler

- **„Ich bin nur Zeuge, dann darf hier gar nicht durchsucht werden."** Falsch. § 103 StPO erlaubt die Durchsuchung bei Nichtverdächtigen – nur unter engeren Voraussetzungen als § 102 StPO.
- **„Ich wohne mit dem Beschuldigten zusammen, also darf alles durchsucht werden."** Ebenfalls falsch. Die Mitbewohner-Eigenschaft ersetzt nicht die nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachen; das BVerfG hat 2026 zwei so begründete Beschlüsse aufgehoben.
- **„Die Bescheinigung bekomme ich automatisch."** Nein. § 107 StPO knüpft die schriftliche Mitteilung und das Verzeichnis ausdrücklich an ein **Verlangen** des Betroffenen.
- **„Widerspruch bringt nichts, sie nehmen es ohnehin mit."** Der ausdrückliche Widerspruch ist rechtlich relevant: Er löst nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO die Pflicht aus, binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung zu beantragen.
- **„Nach 21 Uhr dürfen sie sowieso kommen."** Nur in den vier Fällen des § 104 Abs. 1 StPO; die Nachtzeit reicht nach § 104 Abs. 3 StPO von 21 bis 6 Uhr.
- **Verwechslung mit der Zwangsvollstreckung.** Die Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher richtet sich nach §§ 758, 758a ZPO, nicht nach der StPO – siehe „Siehe auch".

## Geltungsbereich

**Sachlich:** § 103 StPO gilt im **Strafverfahren** für Durchsuchungen bei Personen, die nicht Beschuldigte sind; im **Bußgeldverfahren** gelten die Vorschriften der StPO nach **§ 46 Abs. 1 OWiG** sinngemäß, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt (der Ausschlusskatalog des § 46 Abs. 3 OWiG nennt die Durchsuchung nicht). **Räumlich:** Bundesrecht, bundesweit. **Zeitlich:** geltendes Recht; die Norm ist in der hier dargestellten Fassung in Kraft.

## Ausnahmen

- **§ 103 Abs. 2 StPO** – keine Beschränkung für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen wurde oder die er während der Verfolgung betreten hat.
- **§ 103 Abs. 1 Satz 2 StPO** – erweiterte Gebäudedurchsuchung bei bestimmten Staatsschutzdelikten, dafür ohne Zufallsfundbeschlagnahme (§ 108 Abs. 1 Satz 3 StPO) und mit engerer Eilkompetenz (§ 105 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- **§ 106 Abs. 2 Satz 2 StPO** – die Pflicht zur Zweckbekanntgabe gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 StPO bezeichneten Räume.
- **§ 97 Abs. 2 Satz 2 StPO** – die Beschlagnahmeverbote entfallen bei Verdacht der Tatbeteiligung sowie bei Tatwerkzeugen, Tatprodukten und Tatbeute.

## Siehe auch

- [Durchsuchung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 758, 758a ZPO)](/fakten/durchsuchung-wohnung-gerichtsvollzieher-758a-zpo.html) – dieselbe verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 13 GG, aber Zwangsvollstreckung statt Strafverfahren
- [Ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB)](/fakten/aerztliche-schweigepflicht-203-stgb.html) – materielle Kehrseite der Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO
- [Sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO)](/fakten/sofortige-beschwerde-567-zpo.html) – das zivilprozessuale Gegenstück zur Beschwerde nach § 304 StPO
- [Betretungsrecht des Vermieters und Wohnungsbesichtigung](/fakten/betretungsrecht-vermieter-wohnungsbesichtigung.html) – Wohnungsschutz im Mietverhältnis
- [BVerfG 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24 – Zusammenwohnen rechtfertigt keine Durchsuchung bei Nichtverdächtigen](/news/2026-09-18-bverfg-1-bvr-2232-24-durchsuchung-nichtverdaechtige-103-stpo.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-09-18: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Im gesamten /fakten/-Bestand gab es bislang **kein** Topic zur **strafprozessualen** Durchsuchung; abgedeckt war nur die **zivilprozessuale** Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher (`durchsuchung-wohnung-gerichtsvollzieher-758a-zpo`, §§ 758, 758a ZPO) – diese Seite wird ausschließlich **querverlinkt**, nicht dupliziert. Sämtliche Normtexte **verbatim** über den In-App-Browser von den amtlichen Einzelnorm-Seiten auf gesetze-im-internet.de abgerufen (`web_fetch` liefert dort in dieser Umgebung weiterhin einen leeren JS-Body; der Browser rendert die Seiten korrekt, `<title>` jeweils „§ … - Einzelnorm"): §§ 97, 98, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 110, 304 StPO sowie Art. 13 GG. **Keine erfundenen Werte**: Die einzigen Zahlenangaben der Seite stammen unmittelbar aus dem Normtext (Nachtzeit 21–6 Uhr, § 104 Abs. 3 StPO; Drei-Tages-Frist, § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO; Fünf-Jahres-Schwelle, § 108 Abs. 3 StPO); es werden **keine** Bußgelder, Gebühren oder Fristen ergänzt, die § 103 StPO nicht kennt. **Rechtsprechung:** Zur BVerfG-Entscheidung vom 03.08.2026 (1 BvR 2232/24, 1 BvR 2399/24, veröffentlicht 17.09.2026) wurden **ausschließlich** die Aussagen der amtlichen Pressemitteilung Nr. 56/2026 übernommen, wie sie die hauseigene News-Seite `2026-09-18-bverfg-1-bvr-2232-24-durchsuchung-nichtverdaechtige-103-stpo` (authority_level A, factcheck_status ok) im Volltext ausgewertet hat; die **Beschlussvolltexte** selbst konnten in diesem Lauf **nicht** geöffnet werden (Zugriff auf bundesverfassungsgericht.de im In-App-Browser abgelehnt). Der Kammer-Charakter und die Konstellationsbindung sind im Text ausdrücklich gekennzeichnet; es werden **keine** Aktenzeichen der Vorinstanzen und **keine** Fundstellen genannt, weil die Pressemitteilung dazu schweigt. Wikidata-Q-IDs am 2026-09-18 über die Wikidata-API (`Special:EntityData`, In-App-Browser) verifiziert: **Q897021** (de-Label „Strafprozessordnung", en „Code of Criminal Procedure", desc en „law of Germany", dewiki-Sitelink „Strafprozessordnung (Deutschland)", gesetze-im-internet-ID `stpo`), **Q647884** (de-Label „Durchsuchung", dewiki-Sitelink „Durchsuchung (Recht)", desc de „Instrument der Strafverfolgung, des -vollzuges sowie der Gefahrenabwehr"), **Q2499451** (de-Label „Unverletzlichkeit der Wohnung", desc de „Artikel im deutschen Grundgesetz", dewiki-Sitelink „Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland"). Q897021 und Q2499451 waren in `content/AGENT_GUIDE.md` Abschnitt 2a bislang **nicht** geführt und wurden dort ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-18
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 103 StPO – Durchsuchung bei anderen Personen (Abs. 1 Satz 1: drei Zwecke und Tatsachenerfordernis; Abs. 1 Satz 2: Gebäudedurchsuchung bei §§ 89a, 89c, 129a, 129b StGB; Abs. 2: Ausnahme für Ergreifungs- und Verfolgungsräume):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__103.html
- § 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten („wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde"):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__102.html
- § 104 StPO – Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit (Abs. 1 Nr. 1–4; Abs. 3: Nachtzeit 21 bis 6 Uhr):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__104.html
- § 105 StPO – Verfahren bei der Durchsuchung (Abs. 1 Satz 1: Richter, bei Gefahr im Verzug Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen; Abs. 1 Satz 2: Sonderregel für § 103 Abs. 1 Satz 2; Abs. 2: Zuziehung von Gemeindebeamten oder zwei Gemeindemitgliedern):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__105.html
- § 106 StPO – Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts (Abs. 1: Anwesenheitsrecht; Abs. 2 Satz 1: Zweckbekanntgabe vor Beginn in den Fällen des § 103 Abs. 1):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__106.html
- § 107 StPO – Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis (schriftliche Mitteilung und Verzeichnis jeweils nur auf Verlangen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__107.html
- § 108 StPO – Beschlagnahme anderer Gegenstände (Abs. 1 Satz 1: Zufallsfunde; Abs. 1 Satz 3: keine Anwendung bei § 103 Abs. 1 Satz 2; Abs. 2 und 3: Verwertungsbeschränkungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__108.html
- § 110 StPO – Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien (Abs. 1, 2: Durchsichtskompetenz und Amtssiegel; Abs. 3: räumlich getrennte Speichermedien; Abs. 4: §§ 95a, 98 Abs. 2 entsprechend):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__110.html
- § 98 StPO – Verfahren bei der Beschlagnahme (Abs. 1: Anordnungskompetenz; Abs. 2 Satz 1: gerichtliche Bestätigung binnen drei Tagen; Satz 2: jederzeitiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Satz 4: Amtsgericht des Beschlagnahmeortes; Satz 5: Belehrungspflicht):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__98.html
- § 97 StPO – Beschlagnahmeverbot (Abs. 1 Nr. 1–3; Abs. 2 Satz 1 Gewahrsamserfordernis; Abs. 2 Satz 2 Ausnahmen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__97.html
- § 304 StPO – Zulässigkeit der Beschwerde (Abs. 1: Beschlüsse und Verfügungen; Abs. 2: Beschwerderecht auch für Zeugen, Sachverständige und andere betroffene Personen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__304.html
- Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung (Abs. 1: Grundrecht; Abs. 2: Richtervorbehalt für Durchsuchungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html
- § 46 OWiG – Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren (Abs. 1: sinngemäße Geltung der StPO im Bußgeldverfahren; Abs. 3: Ausschlusskatalog ohne Durchsuchung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html
- StPO – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/
- § 103 StPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink:
  https://dejure.org/gesetze/StPO/103.html
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 56/2026 vom 17. September 2026 zu den Beschlüssen vom 3. August 2026 – 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24:
  https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-056.html
- Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2026 – 1 BvR 2232/24:
  https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/08/rk20260803_1bvr223224.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-18
- Letzte Prüfung: 2026-09-18
- In Kraft seit: 2026-09-18
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
