{
    "slug": "e-kennzeichen-elektromobilitaetsgesetz-emog",
    "titre": "E-Kennzeichen \u0026 Elektromobilitätsgesetz 2026 – Voraussetzungen, Vorrechte, Bußgeld und Befristung bis 31.12.2026 (EmoG, § 11 FZV)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das E-Kennzeichen ist ein normales Kfz-Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E\u0022 hinter der Erkennungsnummer (z. B. „B-AB 123E\u0022). Es wird auf Antrag für reine…",
    "resume_court": "Das **E-Kennzeichen** ist ein normales Kfz-Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben **„E\u0022** hinter der Erkennungsnummer (z. B. „B-AB 123E\u0022). Es wird **auf Antrag** für **reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und bestimmte Plug-in-Hybride** zugeteilt (**§ 11 FZV**). Rechtsgrundlage ist das **Elektromobilitätsgesetz (EmoG)**. Das E-Kennzeichen selbst bringt **keinen automatischen Vorteil**: Es ist die **Kennzeichnung**, die § 4 EmoG verlangt, damit **Kommunen** E-Fahrzeugen Vorrechte einräumen **können** – reservierte Parkplätze (etwa an Ladesäulen), kostenloses oder gebührenermäßigtes Parken, Freigabe von Busspuren oder Ausnahmen von Durchfahrtverboten. Wo solche Vorrechte gelten, ergibt sich **ausschließlich aus Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen** vor Ort.\n\nPlug-in-Hybride erhalten das E-Kennzeichen nur, wenn sie **höchstens 50 g CO₂/km** ausstoßen **oder** eine **rein elektrische Reichweite von mindestens 40 km** haben (§ 3 Abs. 2 EmoG). Wer **ohne berechtigtes Fahrzeug** auf einem E-Parkplatz parkt, zahlt **55 €** (BKat Nr. 55a) – ohne Punkte.\n\n**Wichtig 2026:** Das EmoG tritt nach geltendem Recht **mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft** (§ 8 Abs. 2 EmoG); § 11 FZV ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden (§ 79 Abs. 9 FZV), ebenso die E-Vorrechte der StVO (§ 52 Abs. 1 StVO). Die Bundesregierung hat am **29.07.2026** eine Novelle beschlossen, die die Vorrechte **bis 31.12.2035** verlängert (BT-Drs. 21/7872). Sie ist **noch nicht verabschiedet und verkündet** (Stand 14.10.2026).\n\n\u003E **Hinweis zum Gesetzgebungsstand (Stand: 14.10.2026):** Der Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\u0022 liegt dem Bundestag als **Drucksache 21/7872** (07.09.2026) vor; die Stellungnahme des Bundesrates (1068. Sitzung, 25.09.2026) und die Gegenäußerung der Bundesregierung sind als **Drucksache 21/8406** (07.10.2026) veröffentlicht. Eine 2./3. Lesung und eine Verkündung im Bundesgesetzblatt waren zum Stand dieser Seite **nicht belegbar**. Bis zum Inkrafttreten gilt das unten dargestellte **geltende Recht** einschließlich der Befristung zum 31.12.2026. Die geplanten Änderungen sind im Abschnitt „Geplante Novelle\u0022 gesondert und als Entwurf gekennzeichnet.",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "Elektromobilitätsgesetz (EmoG) vom 05.06.2015 (BGBl. I S. 898); § 11 FZV (Kennzeichnung); § 13 Abs. 5, § 39 Abs. 10, § 45 Abs. 1g, § 46 Abs. 1a, § 52 Abs. 1 StVO; Anlage 2 und 3 StVO; BKatV-Anlage Nr. 55a",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer ist begünstigt?",
            "valeur": "Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie L3e, L4e, L5e, L7e; außerdem N2, soweit mit Fahrerlaubnis Klasse B führbar (§ 1 EmoG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Welche Antriebe?",
            "valeur": "reines Batterieelektrofahrzeug, von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-in-Hybrid) oder Brennstoffzellenfahrzeug (§ 2 Nr. 1–4 EmoG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Plug-in-Hybrid – Voraussetzung",
            "valeur": "≤ 50 g CO₂/km oder rein elektrische Reichweite ≥ 40 km (§ 3 Abs. 2 EmoG); Nachweis über die Übereinstimmungsbescheinigung, hilfsweise „in anderer geeigneter Weise\u0022 (§ 3 Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Altfahrzeuge (Plug-in)",
            "valeur": "bis 31.12.2017 genügten 30 km Reichweite; diese Fahrzeuge behalten die Vorrechte (§ 5 Abs. 2, 3 EmoG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mögliche Vorrechte",
            "valeur": "Parken; Nutzung von Straßen für besondere Zwecke (z. B. Busspur); Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen/Durchfahrtverboten; Parkgebühren (§ 3 Abs. 4 EmoG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer gewährt die Vorrechte?",
            "valeur": "die Straßenverkehrsbehörde durch Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen (§ 45 Abs. 1g, § 46 Abs. 1a StVO) – kein Rechtsanspruch auf einzelne Vorrechte",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenze",
            "valeur": "Vorrechte nur, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 1 EmoG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kennzeichnungspflicht",
            "valeur": "Vorrechte nur für Fahrzeuge mit deutlich sichtbarer Kennzeichnung (§ 4 Abs. 1 EmoG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inländisches Fahrzeug",
            "valeur": "E-Kennzeichen: Kennbuchstabe „E\u0022 hinter der Erkennungsnummer, Vermerk in Zulassungsbescheinigung Teil I und II (§ 11 Abs. 2 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wechselkennzeichen",
            "valeur": "„E\u0022 auf dem fahrzeugbezogenen Teil (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausländisches Fahrzeug",
            "valeur": "blaue Plakette nach Anlage 3 FZV, gut sichtbar an der Rückseite; Ausgabe durch Zulassungsbehörden oder AU-Stellen (§ 11 Abs. 4 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausländische E-Kennzeichen",
            "valeur": "stehen deutschen gleich (§ 11 Abs. 5 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Parkscheinpflicht",
            "valeur": "entfällt nur, wenn ein bevorrechtigendes Zusatzzeichen dies anordnet (§ 13 Abs. 5 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld E-Parkplatz unberechtigt",
            "valeur": "55 € (BKat Nr. 55a); kein Punkt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kfz-Steuer",
            "valeur": "nicht Teil des EmoG; Steuerbefreiung nur für reine Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG – Plug-in-Hybride sind trotz E-Kennzeichen nicht befreit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befristung (geltendes Recht)",
            "valeur": "EmoG tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft (§ 8 Abs. 2 EmoG); § 11 FZV und Anlage 3 FZV ab dann nicht mehr anzuwenden (§ 79 Abs. 9 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geplante Verlängerung",
            "valeur": "Regierungsentwurf: Vorrechte bis 31.12.2035, Parken an Ladesäulen unbefristet und ohne zwingendes E-Kennzeichen (BT-Drs. 21/7872) – noch nicht beschlossen",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt E-Kennzeichen \u0026 Elektromobilitätsgesetz 2026 – Voraussetzungen, Vorrechte, Bußgeld und Befristung bis 31.12.2026 (EmoG, § 11 FZV)?",
            "reponse": "Das E-Kennzeichen ist ein normales Kfz-Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E\u0022 hinter der Erkennungsnummer (z. B. „B-AB 123E\u0022). Es wird auf Antrag für reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und bestimmte Plug-in-Hybride zugeteilt (§ 11 FZV). Rechtsgrundlage ist das Elektromobilitätsgesetz (EmoG)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt E-Kennzeichen \u0026 Elektromobilitätsgesetz 2026?",
            "reponse": "Räumlich: öffentliche Straßen in Deutschland; Vorrechte nur dort, wo die Straßenverkehrsbehörde sie durch Zeichen angeordnet hat. Persönlich: Halter und Führer der in § 1 EmoG genannten elektrisch betriebenen Fahrzeuge, auch aus dem Ausland (mit Plakette oder ausländischem E-Kennzeichen). Zeitlich: geltendes Recht bis 31.12.2026; Verlängerung bis 2035 im parlamentarischen Verfahren."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei E-Kennzeichen \u0026 Elektromobilitätsgesetz 2026?",
            "reponse": "„Mit E-Kennzeichen parke ich überall kostenlos.\u0022 Nein. Freistellung von Parkschein oder Parkscheibe nur, wo ein bevorrechtigendes Zusatzzeichen dies anordnet (§ 13 Abs. 5 StVO). „Mit E-Kennzeichen darf ich auf die Busspur.\u0022 Nur, wenn ein Zusatzzeichen E-Fahrzeuge ausdrücklich zulässt (Anlage 2 lfd. Nr. 25 Spalte 3 Nr. 4 StVO)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für E-Kennzeichen \u0026 Elektromobilitätsgesetz 2026 aus?",
            "reponse": "Frau K. fährt einen Plug-in-Hybrid mit laut Übereinstimmungsbescheinigung 32 g CO₂/km und 58 km elektrischer Reichweite. Sie möchte vor der Ladesäule in der Innenstadt parken, wo Zeichen 314 mit Zusatzzeichen „Sinnbild E-Fahrzeug\u0022 und „während des Ladevorgangs, max. 2 Std.\u0022 steht. Rechtliche Bewertung: Das Fahrzeug erfüllt beide Schwellen des § 3 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q20190307",
        "Q13629441",
        "Q22706"
    ],
    "valid_from": "2015-06-12",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-14",
    "derniere_verification": "2026-10-14",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/e-kennzeichen-elektromobilitaetsgesetz-emog"
}