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title: eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 109 SGB IV) – Pflichten und Ablauf
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# eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 109 SGB IV) – Pflichten und Ablauf

## Kurzantwort

Seit dem **01.01.2023** ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (**eAU**) für gesetzlich Versicherte verpflichtend (§ 109 SGB IV). Die Arztpraxis übermittelt die AU-Daten **direkt an die Krankenkasse**. Arbeitgeber rufen die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab (§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB IV) — der Arbeitnehmer muss die AU nicht mehr selbst weiterleiten. Die **Meldepflicht des Arbeitnehmers** bei Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 EFZG (unverzügliche Mitteilung von Krankheit und voraussichtlicher Dauer) **bleibt** bestehen — sie ist eine **andere** Pflicht als die Bescheinigung selbst. Privatversicherte sowie geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind vom eAU-Verfahren ausgenommen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 109 SGB IV [gesetze-im-internet.de] |
| Verpflichtend seit | 01.01.2023 (vollumfänglich) |
| Anwendungsbereich | Alle gesetzlich Krankenversicherten Arbeitnehmer |
| Ausnahme | Privat-Versicherte, Minijob in Privathaushalten, Auslandsbescheinigungen |
| Pflicht der Arztpraxis | Übermittlung an Krankenkasse innerhalb eines Werktages |
| Pflicht Arbeitnehmer | Anzeige bei Arbeitgeber unverzüglich [§ 5 Abs. 1 EFZG] |
| Pflicht Arbeitgeber | Elektronischer Abruf bei Krankenkasse [§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB IV] |
| Voraussetzung Abruf durch AG | Arbeitnehmer hat AU angezeigt |
| Frist Krankschreibung Anzeige | Unverzüglich, spätestens am 4. Tag der AU [§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG] |
| Lohnfortzahlung Dauer | Bis zu 6 Wochen [§ 3 EFZG] |
| Tarifvertraglich abweichend möglich | Ja, längere Dauer üblich |
| Papier-AU für Patient | Wird auf Wunsch noch ausgehändigt (Versicherten-Ausdruck) |
| Papier-AU bei Privatversicherten | Bleibt unverändert in Papierform |
| Daten der eAU | Beginn AU, voraussichtliche Dauer, Folgekrankschreibung ja/nein; **keine** Diagnose an Arbeitgeber |
| Krankengeld-Anspruch | Ab 43. Tag bei GKV-Mitgliedern [§ 44 SGB V] |

## Geltungsbereich

Das eAU-Verfahren nach § 109 SGB IV gilt für **alle gesetzlich Krankenversicherten in Arbeitsverhältnissen**. Die Übermittlung erfolgt über die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens. Privatversicherte sind nicht eingebunden — bei ihnen bleibt die Bescheinigung in **Papierform** bestehen, der Arbeitnehmer reicht sie wie bisher beim Arbeitgeber ein. Minijobs in Privathaushalten sowie geringfügig Beschäftigte ohne Anschluss an den GKV-Datenstrom sind ebenfalls ausgenommen. Bei Auslandsaufenthalt während der AU gilt das verschärfte Meldeverfahren nach § 5 Abs. 2 EFZG: Der Arbeitnehmer muss unverzüglich Auslandsaufenthalt, Adresse und voraussichtliche Dauer mitteilen — die ausländische Bescheinigung bleibt in Papierform.

## Drei Pflichten – nicht verwechseln

**1. Anzeige durch Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 EFZG).** Bleibt unverändert — der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber **unverzüglich** über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dies kann telefonisch, per E-Mail, SMS oder anderen Wegen erfolgen. **Wichtig**: Diese Pflicht erfüllt **nicht** die Übermittlung der Bescheinigung.

**2. Bescheinigung der Krankschreibung (§ 109 SGB IV).** Seit 01.01.2023 elektronisch durch die Arztpraxis an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch einen **Versicherten-Ausdruck** zur eigenen Information.

**3. Abruf durch Arbeitgeber (§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB IV).** Der Arbeitgeber muss die Daten **selbst** elektronisch bei der Krankenkasse abrufen — er darf nicht mehr darauf warten, dass der Arbeitnehmer eine Bescheinigung übergibt.

Die Trennung dieser drei Pflichten ist arbeitsrechtlich wichtig: Eine fehlende eAU bei der Krankenkasse entbindet den Arbeitnehmer **nicht** von seiner Anzeigepflicht — und umgekehrt entbindet die Anzeige den Arbeitnehmer nicht davon, einen Arzt aufzusuchen, der die Daten übermittelt.

## Häufige Fehler

- **„Mit der eAU brauche ich meinen Arbeitgeber nicht mehr zu informieren."** Falsch — die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 EFZG besteht **zusätzlich** zur eAU. Der Arbeitgeber darf die eAU erst abrufen, wenn er informiert ist.
- **„Der Arbeitgeber sieht die Diagnose."** Falsch — die eAU enthält **keine Diagnose**. Übermittelt werden nur Beginn, voraussichtliche Dauer und Hinweis auf Folge-AU.
- **„Auch bei Privatversicherten läuft alles elektronisch."** Falsch — Privatversicherte bleiben in Papierform; sie müssen die AU weiter selbst beim Arbeitgeber einreichen.
- **„Beim Arzt im Ausland gilt das eAU-Verfahren auch."** Falsch — die ausländische Bescheinigung kommt nicht in das deutsche TI-Netz. § 5 Abs. 2 EFZG verlangt zusätzliche Anzeige des Auslandsaufenthalts.
- **„Auf Krankengeld muss ich extra Anspruch stellen."** Differenziert — Krankengeld wird ab dem 43. Tag der AU gezahlt (§ 44 SGB V); die Krankenkasse berechnet es typischerweise automatisch auf Basis der eAU-Daten plus Lohnnachweis. In Einzelfällen ist eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers erforderlich.

## Quellen

- § 109 SGB IV – Elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__109.html
- § 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten: https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
- § 3 EFZG – Lohnfortzahlung 6 Wochen: https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
- § 44 SGB V – Krankengeld: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html
- GKV-Spitzenverband – eAU-Verfahren: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenversicherung.jsp
- BMG – Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/

## Änderungsverlauf

- 2026-06-17: Erstveröffentlichung. Inhalt gegen § 109 SGB IV, § 5 EFZG verifiziert. Vollumfängliche Pflicht seit 01.01.2023 dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-06-17
- Gültig ab: 2023-01-01 (vollumfängliche eAU-Pflicht)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB IV, EFZG, GKV-Spitzenverband)
- Lizenz: CC BY 4.0
