{
    "slug": "eigenverwaltung-schutzschirmverfahren-270-270d-inso",
    "titre": "Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren – Sanierung in Eigenregie unter Aufsicht eines Sachwalters (§§ 270–270f, 274 InsO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung eines insolventen Unternehmens im Amt: Der Schuldner darf die Insolvenzmasse selbst verwalten und über sie…",
    "resume_court": "In der **Eigenverwaltung** bleibt die Geschäftsleitung eines insolventen Unternehmens im Amt: Der Schuldner darf die Insolvenzmasse **selbst verwalten und über sie verfügen**, steht dabei aber unter der **Aufsicht eines Sachwalters** – ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt (**§ 270 Abs. 1, § 270f Abs. 2 InsO**). Voraussetzung ist ein Antrag mit einer vollständigen und schlüssigen **Eigenverwaltungsplanung**, zu der vor allem ein **Finanzplan für sechs Monate** gehört (**§ 270a InsO**). Das **Schutzschirmverfahren** (**§ 270d InsO**) ist eine Sonderform für Schuldner, die erst **drohend zahlungsunfähig oder überschuldet**, aber **noch nicht zahlungsunfähig** sind: Mit einer Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts erhält der Schuldner eine Frist von **höchstens drei Monaten**, um einen **Insolvenzplan** vorzulegen, und kann den vorläufigen Sachwalter selbst vorschlagen. Für **Verbraucherinsolvenzverfahren** gilt die Eigenverwaltung nicht (**§ 270 Abs. 2 InsO**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Grundsatz",
            "valeur": "§ 270 Abs. 1 InsO: Schuldner verwaltet die Masse und verfügt über sie unter Aufsicht eines Sachwalters, wenn das Gericht im Eröffnungsbeschluss die Eigenverwaltung anordnet",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss",
            "valeur": "§ 270 Abs. 2 InsO: nicht anwendbar auf Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eigenverwaltungsplanung",
            "valeur": "§ 270a Abs. 1 InsO: (1) Finanzplan für sechs Monate, (2) Konzept mit Krisenursachen, Ziel und Maßnahmen, (3) Stand der Verhandlungen mit Gläubigern/Beteiligten, (4) Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten, (5) begründete Darstellung von Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Regelverfahren",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichterklärungen",
            "valeur": "§ 270a Abs. 2 InsO: Verzug gegenüber Arbeitnehmern, Pensionsberechtigten, Finanzamt, Sozialversicherung, Lieferanten; Vollstreckungs-/Verwertungssperren (InsO/StaRUG) in den letzten drei Jahren; Erfüllung der Offenlegungspflichten (§§ 325–328, 339 HGB) für die letzten drei Geschäftsjahre",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorläufige Eigenverwaltung",
            "valeur": "§ 270b Abs. 1 InsO: Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist; bei behebbaren Mängeln einstweilige Anordnung mit Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Warnsignale",
            "valeur": "§ 270b Abs. 2 InsO: fehlende Deckung im Finanzplan, wesentlich höhere Kosten, Rückstände bei Arbeitnehmerlöhnen, frühere Sperren, Offenlegungsverstöße → Anordnung nur, wenn der Schuldner trotzdem gläubigerorientiert handeln wird",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gläubigerausschuss",
            "valeur": "§ 270b Abs. 3 InsO: Anhörung; einstimmiges Votum für die vorläufige Eigenverwaltung bindet das Gericht, einstimmiges Votum dagegen verhindert sie",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Masseverbindlichkeiten",
            "valeur": "§ 270c Abs. 4 InsO: Auf Antrag des Schuldners muss das Gericht ihn ermächtigen, Masseverbindlichkeiten zu begründen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schutzschirm",
            "valeur": "§ 270d Abs. 1 InsO: Bescheinigung (drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, keine Zahlungsunfähigkeit, Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos) → Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans von höchstens drei Monaten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachwalterwahl",
            "valeur": "§ 270d Abs. 2 InsO: Aussteller der Bescheinigung darf nicht Sachwalter werden; Gericht darf vom Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungsschutz",
            "valeur": "§ 270d Abs. 3 InsO: Auf Antrag muss das Gericht Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO (Untersagung/Einstellung der Zwangsvollstreckung) anordnen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufhebung",
            "valeur": "§ 270e InsO: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters u. a. bei schweren Pflichtverstößen, nicht behobenen Mängeln, aussichtsloser Sanierung, auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers mit glaubhaft gemachten erheblichen Nachteilen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachwalter",
            "valeur": "§ 274 Abs. 2 InsO: prüft die wirtschaftliche Lage, überwacht Geschäftsführung und Ausgaben; § 270f Abs. 2 InsO: Forderungen werden beim Sachwalter angemeldet",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 21 InsO – Anordnung vorläufiger Maßnahmen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__21.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 270 InsO – Grundsatz",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 270a InsO – Antrag; Eigenverwaltungsplanung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 270b InsO – Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 270c InsO – Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 270d InsO – Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270d.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 270e InsO – Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270e.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 270f InsO – Anordnung der Eigenverwaltung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270f.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 274 InsO – Rechtsstellung des Sachwalters",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__274.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Insolvenzordnung (Gesamttext)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren – Sanierung in Eigenregie unter Aufsicht eines Sachwalters (§§ 270–270f, 274 InsO)?",
            "reponse": "In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung eines insolventen Unternehmens im Amt: Der Schuldner darf die Insolvenzmasse selbst verwalten und über sie verfügen, steht dabei aber unter der Aufsicht eines Sachwalters – ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt (§ 270 Abs. 1, § 270f Abs. 2 InsO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?",
            "reponse": "Die §§ 270 ff. InsO gelten für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Unternehmen und Selbstständigen, nicht für das Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO (§ 270 Abs. 2 InsO). Für das Verfahren gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften der InsO (§ 270 Abs. 1 Satz 2 InsO). Außerhalb eines Insolvenzverfahrens bietet das StaRUG einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?",
            "reponse": "Verbraucher: keine Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 InsO). Bereits zahlungsunfähige Schuldner: Eigenverwaltung nach §§ 270a ff. ist möglich, das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO dagegen nicht. Unbewegliches Vermögen: Der Vollstreckungsschutz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erfasst unbewegliche Gegenstände nicht; für die Zwangsversteigerung gelten die besonderen Einstellungsmöglichkeiten des ZVG."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?",
            "reponse": "„Eigenverwaltung heißt keine Kontrolle.\u0022 Falsch – der Sachwalter überwacht Geschäftsführung und Ausgaben und muss Nachteile für Gläubiger anzeigen (§ 274 InsO). Schutzschirm erst bei Zahlungsunfähigkeit beantragen. Dann ist es zu spät: § 270d InsO setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Unvollständige Planung."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren aus?",
            "reponse": "Eine mittelständische GmbH verliert ihren größten Auftraggeber. Die Liquiditätsplanung zeigt, dass sie ihre fälligen Zahlungen voraussichtlich in vier Monaten nicht mehr leisten kann – sie ist drohend zahlungsunfähig, aber noch zahlungsfähig. Die Geschäftsführung stellt einen Eigenantrag, beantragt Eigenverwaltung und ein Schutzschirmverfahren und legt einen sechsmonatigen Finanzplan, ein Sanierungskonzept und die…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q15807505",
        "Q15846782",
        "Q1594367"
    ],
    "valid_from": "2021-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-03",
    "derniere_verification": "2026-11-03",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/eigenverwaltung-schutzschirmverfahren-270-270d-inso"
}