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title: "Ein- und Aussteigen, Türöffnen & Fahrzeug verlassen 2026 – Sorgfaltspflichten, Bußgeld und Haftung (§ 14 StVO)"
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# Ein- und Aussteigen, Türöffnen & Fahrzeug verlassen 2026 – Sorgfaltspflichten, Bußgeld und Haftung (§ 14 StVO)

## Kurzantwort

Wer **ein- oder aussteigt**, muss sich so verhalten, dass eine **Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen** ist (**§ 14 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO**). Das betrifft vor allem das **Öffnen der Fahrzeugtür** neben Radwegen, Gehwegen und fließendem Verkehr. Wer ein Fahrzeug **führt** und es verlässt, muss zudem die **nötigen Maßnahmen** treffen, um **Unfälle oder Verkehrsstörungen** zu vermeiden; **Kraftfahrzeuge** sind auch **gegen unbefugte Benutzung zu sichern** (**§ 14 Abs. 2 StVO**).

Verstöße sind **Ordnungswidrigkeiten** (§ 49 Abs. 1 Nr. 14 StVO). Nach der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) gilt der Regelsatz **40 €** beim Gefährden eines anderen Verkehrsteilnehmers beim Ein- oder Aussteigen (lfd. Nr. 64), **50 €** mit Sachbeschädigung (Nr. 64.1), **15 €** beim Verlassen des Fahrzeugs ohne die nötigen Maßnahmen (Nr. 65) und **25 €** mit Sachbeschädigung (Nr. 65.1). **Punkte** im Fahreignungsregister sieht die Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für diese Nummern **nicht** vor.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Grundregel beim Ein- und Aussteigen | Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden muss ausgeschlossen sein (§ 14 Abs. 1 StVO) |
| Wer ist verpflichtet? | Jede Person, die ein- oder aussteigt – Fahrer, Beifahrer, Fahrgäste im Pkw, Taxi oder Bus |
| Pflicht des Fahrzeugführers beim Verlassen | nötige Maßnahmen gegen Unfälle und Verkehrsstörungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 StVO) |
| Sicherung gegen unbefugte Benutzung | gilt für Kraftfahrzeuge (§ 14 Abs. 2 Satz 2 StVO) |
| Rechtsfolge bei Verstoß | Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 14 StVO |
| Bußgeld: Gefährdung beim Ein-/Aussteigen | 40 € (BKat Nr. 64) |
| … mit Sachbeschädigung | 50 € (BKat Nr. 64.1; zusätzlich § 1 Abs. 2 StVO, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO) |
| Bußgeld: Fahrzeug verlassen ohne nötige Maßnahmen | 15 € (BKat Nr. 65) |
| … mit Sachbeschädigung | 25 € (BKat Nr. 65.1) |
| Punkte in Flensburg | keine – die Nummern 64 bis 65.1 stehen nicht in Anlage 13 FeV |
| Eigener Tatbestand für fehlende Sicherung gegen unbefugte Benutzung (Satz 2) | in der Anlage zur BKatV nicht als eigene laufende Nummer aufgeführt |
| Zivilrechtliche Haftung | Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG), Mitverschulden (§ 9 StVG), Abwägung mehrerer Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) |
| Strafrechtliche Folge bei Verletzung | zusätzlich fahrlässige Körperverletzung möglich (§ 229 StGB) |

## Der Wortlaut des § 14 StVO

**Absatz 1:** „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist."

**Absatz 2:** Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Auffällig ist der Maßstab in Absatz 1: Die Vorschrift verlangt nicht, eine Gefährdung zu „vermeiden" oder „möglichst gering zu halten", sondern sie **auszuschließen**. Das ist eine der strengsten Formulierungen der StVO. Daneben gilt das allgemeine Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht (§ 1 Abs. 1 StVO) sowie das Verbot, andere zu schädigen, zu gefährden oder mehr als unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen (§ 1 Abs. 2 StVO).

## Türöffnen: der typische Konflikt mit dem Radverkehr

Im Alltag spielt § 14 Abs. 1 StVO vor allem dort eine Rolle, wo **geparkte Fahrzeuge** neben einem **Radweg, Radfahrstreifen oder einer Fahrbahn mit Radverkehr** stehen. Wird die Fahrertür geöffnet, ohne dass zuvor nach hinten geschaut wurde, kann eine herannahende Radfahrerin oder ein Radfahrer nicht mehr ausweichen. Typische Folgen sind Stürze, Verletzungen und Schäden an Rad und Tür.

Die Pflicht trifft **jede Person, die aussteigt** – auch Beifahrer und Fahrgäste auf der Rückbank, die die Tür zur Straßenseite öffnen. Wer auf der **Fahrbahnseite** aussteigt, muss auf den nachfolgenden Verkehr achten; wer auf der **Gehwegseite** aussteigt, auf Fußgänger und, wo Radwege am Fahrbahnrand verlaufen, auf Radfahrende.

Praktische Hinweise, die **nicht im Gesetz stehen**, aber der Pflicht aus § 14 Abs. 1 StVO dienen:

- **Umdrehen und Schulterblick**, bevor die Tür auch nur einen Spalt geöffnet wird.
- Die Tür mit der **weiter entfernten Hand** öffnen („holländischer Griff"): Der Oberkörper dreht sich dadurch automatisch zum nachfolgenden Verkehr.
- Die Tür zunächst **nur einen Spalt** öffnen und erst dann ganz, wenn die Lage frei ist.
- Kinder auf der Rückbank ansprechen und **auf der Gehwegseite** aussteigen lassen, wenn das möglich ist.

Zu den Verhaltensregeln für Radfahrende selbst: [Radfahren im Straßenverkehr](/fakten/radfahren-regeln-stvo.html); zu Fahrradstraßen: [Fahrradstraße und Fahrradzone](/fakten/fahrradstrasse-fahrradzone-stvo.html).

## Fahrzeug verlassen (§ 14 Abs. 2 StVO)

Absatz 2 richtet sich an den **Fahrzeugführer**. Er muss beim Verlassen die Maßnahmen treffen, die nötig sind, damit **keine Unfälle oder Verkehrsstörungen** entstehen. Was nötig ist, hängt von der Situation ab: Typisch sind das Sichern gegen Wegrollen (Handbremse, Gang oder Parkstellung), das Abstellen des Motors und das Schließen der Türen, damit niemand an einem offenen Fahrzeug zu Schaden kommt.

Für **Kraftfahrzeuge** nennt Satz 2 eine zusätzliche Pflicht: Sie sind **gegen unbefugte Benutzung zu sichern**. In der Praxis heißt das: abschließen und Schlüssel nicht stecken lassen. Ein Fahrzeug, das mit steckendem Schlüssel auf der Straße steht, lädt zur Schwarzfahrt ein – zu den Haftungsfolgen für den Halter siehe [Halterhaftung und Gefährdungshaftung](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html) (§ 7 Abs. 3 StVG: Benutzung ohne Wissen und Willen des Halters).

Wer **nur kurz hält**, ohne das Fahrzeug zu verlassen, parkt im Sinne der StVO nicht: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt" (§ 12 Abs. 2 StVO). Verlässt der Fahrer das Fahrzeug, gelten damit zugleich die Park- und Haltvorschriften: [Halten und Parken](/fakten/halten-parken-12-stvo.html).

## Bußgeld nach der BKatV

Alle Beträge stammen aus der **Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV** (Abschnitt „Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen"):

| Lfd. Nr. | Tatbestand | Norm | Regelsatz |
|---|---|---|---|
| 64 | Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet | § 14 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 14 StVO | **40 €** |
| 64.1 | – mit Sachbeschädigung | § 14 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 StVO | **50 €** |
| 65 | Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden | § 14 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 14 StVO | **15 €** |
| 65.1 | – mit Sachbeschädigung | § 14 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 StVO | **25 €** |

**Wichtig:** Die Regelsätze gelten für **fahrlässiges** Handeln und gewöhnliche Tatumstände. Die Behörde kann bei besonderen Umständen abweichen. Die Anlage enthält für § 14 **kein Fahrverbot**. Für die Pflicht aus **Absatz 2 Satz 2** (Sicherung gegen unbefugte Benutzung) führt die Anlage keine eigene laufende Nummer auf; maßgeblich bleibt dann der Rahmen der Bußgeldvorschriften, den die Behörde im Einzelfall ausfüllt.

### Punkte im Fahreignungsregister

Anlage 13 FeV listet die punktebewehrten Ordnungswidrigkeiten abschließend nach laufenden Nummern des Bußgeldkatalogs auf. Die Nummern **64, 64.1, 65 und 65.1** kommen dort **nicht** vor. Ein Verstoß gegen § 14 StVO führt deshalb **für sich genommen nicht zu einem Punkt**. Das ändert sich nicht, wenn der Vorfall zugleich einen Strafprozess auslöst – eine Verurteilung nach § 229 StGB ist ein eigener Vorgang. Zum Punktesystem: [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html); zum Gesamtbild der Sätze: [Bußgeldkatalog StVO](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html).

## Haftung nach einem „Dooring“-Unfall

**Zivilrecht.** Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der **Halter** zum Schadensersatz verpflichtet (§ 7 Abs. 1 StVG), es sei denn, der Unfall wurde durch **höhere Gewalt** verursacht (§ 7 Abs. 2 StVG). Hat beim Entstehen des Schadens ein **Verschulden des Verletzten** mitgewirkt, kommt **Mitverschulden** nach § 254 BGB in Betracht (§ 9 StVG). Sind **mehrere Kraftfahrzeuge** beteiligt, hängt die Verteilung davon ab, inwieweit der Schaden **vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht** wurde (§ 17 Abs. 1 StVG). Ob und in welchem Umfang ein Radfahrer, der gegen eine geöffnete Tür fährt, mithaftet, ist **Einzelfallfrage**; Quoten nennt das Gesetz nicht und diese Seite gibt keine an. Gedeckt sind solche Schäden in der Regel über die [Kfz-Haftpflichtversicherung](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html); zum Ablauf: [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html) und [Verhalten nach einem Unfall](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html).

**Strafrecht.** Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit **Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe** bestraft (§ 229 StGB). Wird jemand durch eine unachtsam geöffnete Tür verletzt, kann das neben der Ordnungswidrigkeit eine Straftat sein. Wer sich nach einem Unfall **unerlaubt entfernt**, riskiert zusätzlich § 142 StGB: [Unfallflucht](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html).

## Sonderfälle

- **Kinder:** Fahrer müssen bei Kindern besondere Vorsicht walten lassen; beim Aussteigen von Kindern gilt § 14 Abs. 1 StVO für Eltern und Begleitpersonen genauso. Zum Pflichtenprogramm gegenüber Kindern: [Kinder im Straßenverkehr](/fakten/kinder-im-strassenverkehr-3-2a-stvo-828-bgb.html).
- **Bus und Haltestellen:** Für das Verhalten an Haltestellen und Schulbussen gilt zusätzlich § 20 StVO: [Linien- und Schulbusse](/fakten/linienbus-schulbus-20-stvo.html).
- **Taxi:** Auch Fahrgäste, die auf der Fahrbahnseite aussteigen, sind an § 14 Abs. 1 StVO gebunden. Taxen dürfen unter bestimmten Bedingungen neben haltenden oder parkenden Fahrzeugen Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen (§ 12 Abs. 4 Satz 3 StVO) – die Sorgfaltspflicht des § 14 bleibt davon unberührt.
- **Liegengebliebenes Fahrzeug:** Wer wegen einer Panne aussteigt, muss sich weiterhin so verhalten, dass andere nicht gefährdet werden; Absicherung nach § 15 StVO: [Liegenbleiben und Warnblinklicht](/fakten/liegenbleiben-warnblinklicht-15-16-stvo.html).
- **Behindertenparkplatz:** Auch dort gilt § 14 StVO; Hintergrund zu den Parkerleichterungen: [Behindertenparkplatz und Parkausweis](/fakten/behindertenparkplatz-parkausweis-46-stvo.html).

## Häufige Fehler

- **Kein Schulterblick:** Die Tür wird „nur kurz" geöffnet, ohne nach hinten zu sehen – der häufigste Anlass für Verfahren nach Nr. 64.
- **Kinder und Mitfahrer nicht instruieren:** Die Pflicht trifft auch Mitfahrer; der Fahrer sollte sie vor dem Aussteigen ansprechen.
- **Schlüssel stecken lassen:** Wer das Fahrzeug unverschlossen und mit Schlüssel verlässt, verstößt gegen Absatz 2 Satz 2 und trägt bei einer Schwarzfahrt das Risiko, als Halter in Anspruch genommen zu werden (§ 7 Abs. 3 StVG).
- **Motor laufen lassen:** Ein unnötig laufender Motor ist kein Verstoß gegen § 14, kann aber nach § 30 StVO ein eigener Verstoß sein: [Umweltschutz – Motor laufen lassen](/fakten/umweltschutz-motor-laufen-lassen-30-stvo.html).
- **Punkte erwarten oder ausschließen:** Nr. 64 bis 65.1 sind punktefrei; Punkte können sich aber aus anderen Verstößen desselben Vorfalls ergeben (etwa Verkehrsunfallflucht als Straftat, siehe oben).

## Beispiel

Herr M. parkt am Fahrbahnrand neben einem Radfahrstreifen. Er öffnet die Fahrertür, ohne nach hinten zu schauen; eine Radfahrerin kann nicht mehr ausweichen und stürzt. Die Tür hat einen Kratzer. Das ist ein Gefährden eines anderen Verkehrsteilnehmers beim Aussteigen **mit Sachbeschädigung** (BKat Nr. 64.1: **50 €**, kein Punkt). Wurde die Radfahrerin verletzt, kommt zusätzlich ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht. Die Schadensersatzfrage richtet sich nach §§ 7, 9, 17 StVG sowie den allgemeinen Vorschriften; die Kfz-Haftpflichtversicherung wird in der Regel eingeschaltet.

## Was das praktisch bedeutet

- **Vor jedem Aussteigen** nach hinten schauen – bei Radweg, Radfahrstreifen oder dichtem Verkehr besonders gründlich.
- **Mitfahrer** vor dem Aussteigen ansprechen, besonders Kinder.
- **Fahrzeug sichern**: Motor aus, Wegrollen verhindern, abschließen, Schlüssel mitnehmen.
- **Nach einem Unfall** nicht wegfahren, Daten austauschen, Polizei rufen, wenn Personen verletzt sind (vgl. Seite zum Unfallverhalten).
- **Bußgeldbescheid prüfen**: Frist beachten; zu Einspruch und Fristen siehe [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html). Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

## Siehe auch

- [Radfahren im Straßenverkehr](/fakten/radfahren-regeln-stvo.html) – Pflichten und Rechte von Radfahrenden
- [Halten und Parken (§ 12 StVO)](/fakten/halten-parken-12-stvo.html) – Haltverbote, Parken, Parkscheibe
- [Liegenbleiben, Warnblinklicht & Abschleppen](/fakten/liegenbleiben-warnblinklicht-15-16-stvo.html) – Absicherung nach einer Panne
- [Halterhaftung & Gefährdungshaftung (§§ 7–18 StVG)](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html) – Betriebsgefahr und Schwarzfahrt
- [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html) – Gutachter, Nutzungsausfall, Reparatur
- [Verhalten am Unfallort](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html) – Pflichten nach einem Unfall
- [Unfallflucht (§ 142 StGB)](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html) – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- [Bußgeldkatalog StVO](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) – Überblick der Regelsätze
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) – Punktesystem
- [Kinder im Straßenverkehr](/fakten/kinder-im-strassenverkehr-3-2a-stvo-828-bgb.html) – Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern

## Quellen

- § 14 StVO (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen) – am 06.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__14.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten), Abs. 1 Nr. 14 – am 06.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- § 12 StVO (Halten und Parken) – am 06.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html [A]
- § 1 StVO (Grundregeln) – am 06.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__1.html [A]
- Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog), lfd. Nr. 64, 64.1, 65, 65.1 – am 06.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Anlage 13 FeV (Bewertung nach dem Punktesystem) – am 06.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- § 7 StVG (Haftung des Halters, Schwarzfahrt) – am 06.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html [A]
- § 9 StVG (Mitverschulden) – am 06.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__9.html [A]
- § 17 StVG (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge) – am 06.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__17.html [A]
- § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) – am 06.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__229.html [A]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Ordnung“ (Q3455842) – am 06.10.2026 über die Wikidata-API (`wbgetentities`) verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrsunfall“ (Q9687) – am 06.10.2026 über die Wikidata-API (`wbgetentities`) verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q9687 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrsgesetz“ (Q1034303) – am 06.10.2026 über die Wikidata-API (`wbgetentities`) verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q1034303 [D]

## Änderungsverlauf

- 2026-10-06: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Themen-Queue („### Verkehrsrecht“) enthielt zu Laufbeginn keinen offenen Eintrag und alle Themen aus Schritt 3 der Aufgabenbeschreibung waren bereits veröffentlicht; Thema frei gewählt. Abgrenzung zum Bestand: § 14 StVO wird auf den Seiten zu Halten/Parken, Linienbus und Verkehrsberuhigtem Bereich nur am Rande erwähnt; Türöffnen, Fahrzeugsicherung und die Bußgeldnummern 64 bis 65.1 waren nicht abgedeckt.

## Stand

- Stand: 2026-10-06
- Gültig ab: 2026-10-06
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, StVG, StGB, BKatV und FeV auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-06
- Letzte Prüfung: 2026-10-06
- In Kraft seit: 2026-10-06
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
