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title: "Eingruppierung und Arbeitsvorgang im TV-L (§ 12 TV-L) – Arbeitsergebnis, natürliche Betrachtungsweise, Aufspaltungsverbot, Zusammenhangsarbeiten"
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# Eingruppierung und Arbeitsvorgang im TV-L (§ 12 TV-L) – Arbeitsergebnis, natürliche Betrachtungsweise, Aufspaltungsverbot, Zusammenhangsarbeiten

## Kurzantwort

Die Eingruppierung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) knüpft nicht an einzelne Aufgaben an, sondern an **Arbeitsvorgänge**. Nach **§ 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L** ist die beschäftigte Person in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; das ist nach **§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L** der Fall, wenn **zeitlich mindestens zur Hälfte** Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Entgeltgruppe erfüllen (BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 24). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist nach dem amtlichen Leitsatz derselben Entscheidung das **Arbeitsergebnis**, beurteilt anhand einer **natürlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation**; die tarifliche Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten bleibt dabei außer Betracht. Erst **nach** der Bestimmung des Arbeitsvorgangs wird dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals bewertet.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Geltungsgrund der Tarifnormen | Unmittelbare und zwingende Geltung zwischen beiderseits Tarifgebundenen [§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, gesetze-im-internet.de] |
| Tarifgebundenheit | Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei ist [§ 3 Abs. 1 TVG] |
| Maßgebliche Bezugsgröße | Der Arbeitsvorgang, nicht die Einzeltätigkeit [BAG 4 AZR 195/20, Leitsatz] |
| Definition des Arbeitsvorgangs | Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die – bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten – zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen [Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L, zitiert in BAG 4 AZR 195/20, Rn. 24] |
| Zeitquote der Tarifautomatik | Arbeitsvorgänge des Tätigkeitsmerkmals müssen zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen [§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L, BAG 4 AZR 195/20, Rn. 24] |
| Aufspaltungsverbot | Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden [Nr. 1 Satz 2 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L] |
| Rolle der Arbeitsorganisation | Natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation sind ausschlaggebend [BAG 03.12.2025 – 4 AZR 36/25, Rn. 21; BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 22] |
| Obergrenze des Zuschnitts | Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen [BAG 4 AZR 36/25, Rn. 21] |
| Untergrenze des Zuschnitts | Einzeltätigkeiten können nicht zusammengefasst werden, wenn die Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch getrennt sind [BAG 4 AZR 36/25, Rn. 21] |
| Keine Trennung durch bloße Theorie | Die theoretische Möglichkeit, Arbeitsschritte verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, genügt für eine Trennung nicht [BAG 4 AZR 36/25, Rn. 21; 4 AZR 114/23, Rn. 22] |
| Zusammenhangsarbeiten | Sind dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen, um eine tarifwidrige „Atomisierung" der Arbeitseinheiten zu vermeiden [Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L; BAG 4 AZR 36/25, Rn. 21] |
| Reihenfolge der Prüfung | Erst Bestimmung des Arbeitsvorgangs, danach dessen Bewertung am Tätigkeitsmerkmal [BAG 4 AZR 195/20, Leitsatz; 4 AZR 36/25, Rn. 21] |
| Unterschiedliche Wertigkeit im selben Vorgang | Ein Arbeitsvorgang kann Einzeltätigkeiten enthalten, die bei gesonderter Beurteilung unterschiedlich zu bewerten wären [BAG 4 AZR 195/20, Leitsatz] |
| Darlegungs- und Beweislast | Grundsätzlich bei der beschäftigten Person, die eine höhere Eingruppierung geltend macht [BAG 27.04.2022 – 4 AZR 463/21, Leitsatz] |
| Ausnahme: korrigierende Rückgruppierung | Der Arbeitgeber hat die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung darzulegen und zu beweisen [BAG 4 AZR 463/21, Leitsatz] |

## Geltungsbereich

Die Regeln gelten für Beschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis der **TV-L** Anwendung findet – entweder kraft **beiderseitiger Tarifgebundenheit** nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 TVG oder kraft **arbeitsvertraglicher Bezugnahme**. Beide Wege kommen in der Praxis nebeneinander vor; der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts prüft regelmäßig zuerst die Tarifgebundenheit und hilfsweise die vertragliche Inbezugnahme (BAG 4 AZR 36/25, Rn. 11, 14; 4 AZR 114/23, Rn. 11).

Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist dabei kein Sonderrecht einzelner Berufsgruppen. Er steht in **§ 12 Abs. 1 TV-L** und den zugehörigen Protokollerklärungen und gilt für alle Teile der Entgeltordnung zum TV-L. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass er auch im Bereich der **besonderen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften** (Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO) unverändert anzuwenden ist (BAG 4 AZR 195/20, Leitsatz). Die hier dargestellte Begriffsbestimmung entspricht der zu § 22 BAT entwickelten Rechtsprechung, an deren Begrifflichkeit die Tarifvertragsparteien angeknüpft haben (BAG 4 AZR 195/20, Rn. 21).

Die Größe eines Arbeitsvorgangs ist nicht vorgegeben: Weder § 12 Abs. 1 TV-L noch Nr. 1 der Protokollerklärungen lässt sich eine Beschränkung der Größe entnehmen (BAG 4 AZR 195/20, Rn. 31). In der Regel wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten können zusammengefasst werden.

## Ausnahmen

Ein einheitlicher Arbeitsvorgang scheidet aus, wenn der Arbeitgeber die Aufgaben **tatsächlich** getrennt zuweist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.09.2026 – 4 AZR 141/25 entschieden, dass die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit aus **mehr als einem** Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TV-L bestehen kann, wenn der Arbeitgeber sich für eine kleinteilige Arbeitsorganisation entscheidet, in der bestimmte Aufgaben getrennt zugewiesen werden. Im entschiedenen Fall waren einer Justizangestellten am Amtsgericht zwei Teams getrennt zugeordnet; die arbeitgeberseitig vorgegebene organisatorische Trennung führte zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen und damit zu **zwei** Arbeitsvorgängen (Pressemitteilung Nr. 31/26 des Bundesarbeitsgerichts).

Umgekehrt bleibt es bei **einem** Arbeitsvorgang, wenn die Einzeltätigkeiten demselben Arbeitsergebnis dienen. Nimmt die Leiterin einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahr, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als **Zusammenhangsarbeiten** zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (BAG 4 AZR 114/23, Rn. 24).

Die Regeln der Darlegungslast kehren sich bei der sogenannten **korrigierenden Rückgruppierung** um: Beabsichtigt der Arbeitgeber die Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher als zutreffend mitgeteilten Vergütungsgruppe, kann sich die beschäftigte Person auf die ihr zuvor als maßgebend mitgeteilte Vergütungsgruppe berufen; dann trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit (BAG 4 AZR 463/21, Leitsatz).

## Häufige Fehler

- **Die tarifliche Wertigkeit als Abgrenzungskriterium verwenden.** Häufig wird angenommen, „schwierige" und „nicht schwierige" Tätigkeiten müssten schon deshalb verschiedene Arbeitsvorgänge sein. Das trifft nicht zu: Die tarifliche Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten bleibt bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs **außer Betracht**; ein Arbeitsvorgang kann Einzeltätigkeiten enthalten, die bei gesonderter Beurteilung unterschiedlich zu bewerten wären (BAG 4 AZR 195/20, Leitsatz und Rn. 34 bis 36).
- **Einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten aufspalten.** Das Aufspaltungsverbot in Nr. 1 Satz 2 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertung aufzuspalten; die Bewertung erfolgt einheitlich (BAG 4 AZR 195/20).
- **Aus der theoretischen Teilbarkeit auf getrennte Arbeitsvorgänge schließen.** Dass sich einzelne Arbeitsschritte verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen ließen, genügt für eine Trennung nicht – erforderlich ist, dass die Schritte **von vornherein** auseinandergehalten und organisatorisch getrennt sind (BAG 4 AZR 36/25, Rn. 21).
- **Zusammenhangsarbeiten herausrechnen.** Eng mit den Hauptaufgaben verbundene Arbeiten dürfen bei der tariflichen Bewertung nicht abgetrennt werden; das Verbot dient der Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung" der Arbeitseinheiten (BAG 4 AZR 36/25, Rn. 21).
- **Aus einer Einzelfallentscheidung eine Regel machen.** Die Entscheidung vom 16.09.2026 – 4 AZR 141/25 stellt fallbezogen fest, dass eine Tätigkeit in einer Serviceeinheit aus mehr als einem Arbeitsvorgang bestehen **kann**. Ein Satz des Inhalts, Serviceeinheiten hätten stets mehrere Arbeitsvorgänge, lässt sich daraus nicht ableiten – maßgeblich bleibt die konkrete Arbeitsorganisation.

## Beispiel

Einer Justizangestellten sind nach der Beschreibung des Aufgabenkreises Postbearbeitung, Schriftgutverwaltung, die Fertigung von Protokollen, die Erledigung von Verfügungen, die Anordnung von Ladungen und Zustellungen sowie Kostenbeamtinnen-Aufgaben übertragen. Werden ihr diese Aufgaben **einheitlich** im Rahmen des Konzepts einer Serviceeinheit zur Erledigung übertragen und stehen sie in einem engen inneren Zusammenhang, ist das Arbeitsergebnis bei natürlicher Betrachtung nicht die Erledigung der einzelnen Aufgabe, sondern die **vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge** – es liegt ein Arbeitsvorgang vor (so BAG 4 AZR 195/20, Rn. 60). Die darin enthaltenen, nach der Protokollerklärung als „schwierig" eingestuften Teiltätigkeiten werden dann **nicht** gesondert quotiert, sondern der Arbeitsvorgang wird einheitlich bewertet.

Bildet der Arbeitgeber dagegen – wie in dem am 16.09.2026 entschiedenen Fall – innerhalb der Serviceeinheit getrennte Teams mit jeweils eigenem Aufgabenzuschnitt und weist er der Beschäftigten zwei dieser Teams getrennt zu, entstehen **zwei** Arbeitsvorgänge. Für die Eingruppierung kommt es dann nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L auf den zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang an; wer sich auf ein Heraushebungsmerkmal beruft, muss darlegen, dass die entsprechenden Tätigkeiten **in diesem** Arbeitsvorgang im rechtlich relevanten Umfang anfallen (Pressemitteilung Nr. 31/26).

## Änderungsverlauf

- 2026-09-20: Seite neu erstellt. Alle acht Quell-URLs per curl auf HTTP 200 geprüft; die Normtexte der §§ 3 und 4 TVG latin-1-dekodiert im Volltext gegen den Wortlaut abgeglichen. Die vier BAG-Volltexte wurden jeweils zweimal abgerufen und mit übereinstimmender Body-Größe und übereinstimmendem Aktenzeichen im `<title>` gegengeprüft (Gegenprobe nach dem Fehlauslieferungs-Befund vom 08./19.09.2026 bestanden): 4 AZR 195/20 (197.581 Byte, ECLI:DE:BAG:2020:090920.U.4AZR195.20.0), 4 AZR 114/23 (144.865 Byte, ECLI:DE:BAG:2024:240124.U.4AZR114.23.0), 4 AZR 36/25 (131.674 Byte, ECLI:DE:BAG:2025:031225.U.4AZR36.25.0), 4 AZR 463/21 (189.673 Byte, ECLI:DE:BAG:2022:270422.U.4AZR463.21.0). Die Fehlauslieferung trat in diesem Lauf real auf: Die Pressemitteilung und die Sitzungsergebnis-Seite lieferten zunächst 16.130 bzw. 16.131 Byte mit dem Volltext von 5 AZR 96/25; nach Wiederholung lieferten drei aufeinanderfolgende Abrufe übereinstimmend 104.723 Byte mit korrektem Titel. Zu 4 AZR 141/25 wurde deshalb auf ECLI und Randnummern verzichtet und nur die Pressemitteilung Nr. 31/26 ausgewertet; die fallbezogene Formulierung („kann aus mehr als einem Arbeitsvorgang bestehen") wurde beibehalten und die Zurückverweisung ausgewiesen. `valid_from` = 01.01.2020, Stichtag der in 4 AZR 114/23 Rn. 4 und 4 AZR 36/25 Rn. 5 genannten Änderung der Entgeltordnung zum TV-L. wikidata_subjects Q628967, Q176936, Q163887, Q1113099 per `wbsearchentities` auf wikidata.org bestätigt. factcheck_status=ok. | change_type=new reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-20
- Gültig ab: 2020-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 3 TVG – Tarifgebundenheit:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__3.html
- § 4 TVG – Wirkung der Rechtsnormen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html
- Tarifvertragsgesetz, Gesamtausgabe:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/BJNR700550949.html
- BAG, Urteil vom 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 (amtlicher Leitsatz zum Arbeitsvorgang, Volltext mit Randnummern):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-195-20/
- BAG, Urteil vom 24.01.2024 – 4 AZR 114/23 (Volltext, Rn. 22 und 24):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-114-23/
- BAG, Urteil vom 03.12.2025 – 4 AZR 36/25 (Volltext, Rn. 21):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-36-25/
- BAG, Urteil vom 27.04.2022 – 4 AZR 463/21 (amtlicher Leitsatz zur Darlegungs- und Beweislast):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-463-21/
- BAG, Pressemitteilung Nr. 31/26 vom 16.09.2026 zu 4 AZR 141/25:
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/eingruppierung-einer-beschaeftigten-in-einer-serviceeinheit/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-20
- Letzte Prüfung: 2026-09-20
- In Kraft seit: 2020-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
