{
    "slug": "einigungsstelle-76-betrvg",
    "titre": "Die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) – Bildung im Bedarfsfall oder als ständige Einrichtung, paritätische Besetzung mit unparteiischem Vorsitz, Einigung über die Person oder Bestellung durch das Arbeitsgericht, verbindlicher Spruch bei erzwingbarer Mitbestim",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 76 BetrVG regelt die Einigungsstelle als betriebsverfassungsrechtliches Konfliktlösungsorgan: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und…",
    "resume_court": "**§ 76 BetrVG** regelt die Einigungsstelle als betriebsverfassungsrechtliches Konfliktlösungsorgan: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist sie **bei Bedarf zu bilden**, kann durch Betriebsvereinbarung aber auch als **ständige Einrichtung** errichtet werden (Abs. 1). Sie besteht aus einer **gleichen Zahl von Beisitzern** beider Seiten und einem **unparteiischen Vorsitzenden**, auf dessen Person sich Arbeitgeber und Betriebsrat einigen müssen – gelingt das nicht, bestellt ihn das **Arbeitsgericht**, das auch über die Zahl der Beisitzer entscheidet (Abs. 2). In Angelegenheiten der **erzwingbaren Mitbestimmung** – etwa nach § 87 Abs. 2 BetrVG – **ersetzt** der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen den Betriebsparteien; er ergeht nach **billigem Ermessen**, und eine **Überschreitung der Ermessensgrenzen** kann von Arbeitgeber oder Betriebsrat binnen **zwei Wochen** ab Zuleitung des Beschlusses beim Arbeitsgericht angefochten werden (Abs. 5). Außerhalb der erzwingbaren Mitbestimmung wird die Einigungsstelle nur auf **beiderseitigen Antrag** tätig, und ihr Spruch bindet nur, wenn sich beide Seiten ihm **im Voraus unterworfen** oder ihn nachträglich angenommen haben (Abs. 6). Die **Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber** (§ 76a Abs. 1 BetrVG); betriebsangehörige Beisitzer erhalten dafür keine gesonderte Vergütung, externe Mitglieder haben dagegen einen eigenen Vergütungsanspruch (§ 76a Abs. 2, 3 BetrVG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Norm",
            "valeur": "§ 76 BetrVG – Einigungsstelle [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bildung",
            "valeur": "Bei Bedarf zu bilden zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat; durch Betriebsvereinbarung kann alternativ eine ständige Einigungsstelle errichtet werden [§ 76 Abs. 1 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Besetzung",
            "valeur": "Gleiche Anzahl von Beisitzern, die Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils bestellen, sowie ein unparteiischer Vorsitzender, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen [§ 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bestellung bei Nichteinigung",
            "valeur": "Kommt keine Einigung über die Person des Vorsitzenden zustande, bestellt ihn das Arbeitsgericht; dieses entscheidet auch bei fehlendem Einverständnis über die Zahl der Beisitzer [§ 76 Abs. 2 Sätze 2–3 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtliches Bestellungsverfahren",
            "valeur": "Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet allein, mit verkürzten Einlassungs- und Ladungsfristen von 48 Stunden; ein Richter darf nur zum Einigungsstellenvorsitzenden bestellt werden, wenn er nach der Geschäftsverteilung nicht mit der Überprüfung des späteren Spruchs befasst werden kann [§ 100 Abs. 1 ArbGG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beschlussfassung",
            "valeur": "Mündliche Beratung, Beschluss mit Stimmenmehrheit; der Vorsitzende enthält sich zunächst der Stimme und nimmt erst bei fehlender Mehrheit nach weiterer Beratung teil; die Beschlüsse sind schriftlich oder elektronisch (mit qualifizierter elektronischer Signatur) niederzulegen und beiden Seiten zuzuleiten [§ 76 Abs. 3 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahrensregelung",
            "valeur": "Weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden [§ 76 Abs. 4 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbindlicher Spruch (erzwingbare Mitbestimmung)",
            "valeur": "In Angelegenheiten, in denen der Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig und entscheidet nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Belange von Betrieb und betroffenen Arbeitnehmern [§ 76 Abs. 5 Sätze 1, 3 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausbleiben einer Seite",
            "valeur": "Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben deren Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung fern, entscheiden Vorsitzender und erschienene Mitglieder allein [§ 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anfechtung wegen Ermessensüberschreitung",
            "valeur": "Arbeitgeber oder Betriebsrat können die Überschreitung der Ermessensgrenzen binnen zwei Wochen ab Zuleitung des Beschlusses beim Arbeitsgericht geltend machen [§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prüfungsmaßstab der Ermessenskontrolle",
            "valeur": "Die gerichtliche Kontrolle betrifft nur, ob die getroffene Regelung selbst einen angemessenen Interessenausgleich darstellt – nicht, ob die Einigungsstelle von zutreffenden Tatsachen ausging oder ihre Erwägungen fehlerfrei waren [BAG, Beschluss vom 20.05.2025 – 1 ABR 11/24, Rn. 43]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freiwillige Zuständigkeit (übrige Fälle)",
            "valeur": "Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten dies beantragen oder ihrem Tätigwerden zustimmen; ihr Spruch ersetzt die Einigung nur, wenn sich beide Seiten ihm vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben [§ 76 Abs. 6 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsweg",
            "valeur": "Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, bleibt er durch den Spruch der Einigungsstelle unberührt [§ 76 Abs. 7 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tarifliche Schlichtungsstelle",
            "valeur": "Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt [§ 76 Abs. 8 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostentragung",
            "valeur": "Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber [§ 76a Abs. 1 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betriebsangehörige Beisitzer",
            "valeur": "Erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2, 3 BetrVG (Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts) gilt entsprechend [§ 76a Abs. 2 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Externe Mitglieder",
            "valeur": "Vorsitzender und Beisitzer, die nicht dem Betrieb angehören, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen eigenen Vergütungsanspruch [§ 76a Abs. 3 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vergütungsordnung",
            "valeur": "Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Vergütung durch Rechtsverordnung mit Höchstsätzen regeln; die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden [§ 76a Abs. 4 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung des BetrVG",
            "valeur": "Neufassung durch Bekanntmachung vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248) [Standangabe der Gesamtausgabe]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 76 BetrVG – Einigungsstelle",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__76.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 76a BetrVG – Kosten der Einigungsstelle",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__76a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte (Abs. 2: Entscheidung der Einigungsstelle bei Nichteinigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Betriebsverfassungsgesetz, Gesamtausgabe (Vollzitat und Standangabe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 100 ArbGG – Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__100.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Beschluss vom 20.05.2025 – 1 ABR 11/24 (Volltext-PDF mit Randnummern)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2025/09/1-ABR-11-24.pdf",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) – Bildung im Bedarfsfall oder als ständige Einrichtung, paritätische Besetzung mit unparteiischem Vorsitz, Einigung über die Person oder Bestellung durch das Arbeitsgericht, verbindlicher Spruch bei erzwingbarer Mitbestimmung, Ermessensüberschreitung als Anfechtungsgrund, Kostentragung durch den Arbeitgeber nach § 76a BetrVG?",
            "reponse": "§ 76 BetrVG regelt die Einigungsstelle als betriebsverfassungsrechtliches Konfliktlösungsorgan: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist sie bei Bedarf zu bilden, kann durch Betriebsvereinbarung aber auch als ständige Einrichtung errichtet werden (Abs. 1)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG)?",
            "reponse": "Die Einigungsstelle ist ein Organ der Betriebsverfassung, das Arbeitgeber und Betriebsrat (oder Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat) bei Meinungsverschiedenheiten zur Seite steht. § 76 Abs. 1 BetrVG unterscheidet zwei Bildungswege: die Ad-hoc-Einigungsstelle, die im Bedarfsfall für einen konkreten Streitfall gebildet wird, und die ständige Einigungsstelle, die durch Betriebsvereinbarung dauerhaft eingerichtet wird und…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG)?",
            "reponse": "Enthaltung des Vorsitzenden im ersten Abstimmungsgang. Bei der Beschlussfassung enthält sich der Vorsitzende zunächst der Stimme; kommt keine Stimmenmehrheit zustande, nimmt er erst nach weiterer Beratung an einer erneuten Abstimmung teil (§ 76 Abs. 3 Sätze 2–3 BetrVG). Er ist also gerade nicht von Beginn an stimmberechtigt. Kein verbindlicher Spruch ohne Unterwerfung außerhalb der erzwingbaren Mitbestimmung."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG)?",
            "reponse": "Jeder Spruch der Einigungsstelle sei automatisch bindend. Das gilt nur in Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung, in denen der Spruch die Einigung der Betriebsparteien nach § 76 Abs. 5 BetrVG ersetzt. In allen übrigen Fällen bindet der Spruch nur, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat ihm vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 BetrVG)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) aus?",
            "reponse": "Ermessensüberschreitung und ihre Grenzen: der Fall 1 ABR 11/24. Ein Arbeitgeber und der bei ihm gebildete Betriebsrat konnten sich nicht auf die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen im Rahmen eines tariflichen Entgeltrahmenabkommens (ERA NRW) einigen; die Einigungsstelle entschied deshalb durch Spruch. Der ihr am 5. Oktober 2022 zugeleitete Beschluss wurde dem Betriebsrat zugestellt; dieser focht ihn am 7."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q628967",
        "Q101094815",
        "Q1308015",
        "Q671974",
        "Q176936"
    ],
    "valid_from": "2001-09-25",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-25",
    "derniere_verification": "2026-09-25",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/einigungsstelle-76-betrvg"
}