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title: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid 2026 – Frist, Ablauf, Hauptverhandlung, Kostenrisiko (§ 67 OWiG)
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# Einspruch gegen den Bußgeldbescheid 2026 – Frist, Ablauf, Hauptverhandlung, Kostenrisiko

## Kurzantwort

Gegen einen **Bußgeldbescheid** kann der Betroffene **innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch** einlegen (**§ 67 Abs. 1 OWiG**). Der Einspruch ist **schriftlich oder zur Niederschrift** bei der **Verwaltungsbehörde** einzulegen, die den Bescheid erlassen hat – nicht beim Gericht. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid **rechtskräftig und vollstreckbar**; nur bei unverschuldeter Versäumung kommt eine **Wiedereinsetzung in den vorigen Stand** in Betracht (**§ 52 OWiG**). Nach zulässigem Einspruch prüft zunächst die Behörde selbst (**§ 69 OWiG**); hilft sie nicht ab, gehen die Akten über die **Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht**. Das Gericht entscheidet entweder **durch Beschluss** (**§ 72 OWiG**) oder in einer **Hauptverhandlung**. Wichtig ist das **Kostenrisiko**: Im gerichtlichen Verfahren gilt **kein Verschlechterungsverbot** – das Gericht kann auch eine **höhere Geldbuße** festsetzen, und bei erfolglosem Einspruch trägt der Betroffene die **Kosten des Verfahrens** (**§ 105 OWiG**).

## Kernfakten

| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 67 OWiG (Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) |
| Frist | 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids |
| Form | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde |
| Adressat | die Behörde, die den Bescheid erlassen hat (nicht das Gericht) |
| Beschränkung | Einspruch kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OWiG) |
| Fristversäumnis | Bescheid wird rechtskräftig; ggf. Wiedereinsetzung (§ 52 OWiG) |
| Zwischenverfahren | Behörde prüft, kann Bescheid zurücknehmen (§ 69 OWiG) |
| Weiterleitung | über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 OWiG) |
| Gerichtliche Entscheidung | Beschluss (§ 72 OWiG) oder Hauptverhandlung |
| Ausbleiben in der Hauptverhandlung | Verwerfung des Einspruchs durch Urteil (§ 74 Abs. 2 OWiG) |
| Verschlechterungsverbot | gilt in erster Instanz nicht – höhere Geldbuße möglich |
| Kostenrisiko | bei Erfolglosigkeit trägt der Betroffene die Kosten (§ 105 OWiG) |

## Die Frist: zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG)

Nach **§ 67 Abs. 1 OWiG** kann der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid **innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift** bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, **Einspruch** einlegen. Maßgeblich ist die **Zustellung** – also in der Regel das Datum auf dem Zustellungsumschlag oder der Postzustellungsurkunde, nicht das Datum des Bescheids selbst. Die Zwei-Wochen-Frist ist eine **gesetzliche Frist**, die nicht verlängert werden kann.

Entscheidend ist der **Adressat**: Der Einspruch geht an die **Bußgeldbehörde** (z. B. die zuständige Verwaltungsbehörde, Zentrale Bußgeldstelle oder Ordnungsbehörde), die den Bescheid ausgestellt hat – **nicht** an das Amtsgericht. Für die Wahrung der Frist kommt es darauf an, dass der Einspruch **rechtzeitig bei dieser Behörde eingeht**; die bloße Absendung genügt nicht.

Der Einspruch muss **nicht begründet** werden, um wirksam zu sein. Eine Begründung ist aber sinnvoll, wenn bereits im Behördenverfahren eine Abhilfe erreicht werden soll. Nach **§ 67 Abs. 2 OWiG** kann der Einspruch auch **auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt** werden – etwa nur auf die Höhe der Geldbuße oder nur auf ein verhängtes Fahrverbot.

## Fristversäumnis und Wiedereinsetzung (§ 52 OWiG)

Wird die Zwei-Wochen-Frist versäumt, wird der Bußgeldbescheid **rechtskräftig und vollstreckbar**. Eine nachträgliche Anfechtung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen. Als „Notausgang" bleibt allein die **Wiedereinsetzung in den vorigen Stand** nach **§ 52 OWiG**, der auf die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 44 ff. StPO) verweist. Sie setzt voraus, dass der Betroffene **ohne eigenes Verschulden** an der Einhaltung der Frist gehindert war (z. B. bei nachweislich unverschuldeter Erkrankung oder fehlerhafter Zustellung). Über den Antrag entscheidet zunächst die **Verwaltungsbehörde**; lehnt sie ihn ab, ist ein **Antrag auf gerichtliche Entscheidung** innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung statthaft (§ 52 Abs. 2 OWiG).

## Ablauf nach dem Einspruch: Zwischenverfahren (§ 69 OWiG)

Nach einem zulässigen Einspruch prüft **zunächst die Verwaltungsbehörde** selbst, ob sie am Bescheid festhält (**§ 69 OWiG**). Sie kann den Bußgeldbescheid **zurücknehmen**, das Verfahren einstellen oder weitere Ermittlungen anstellen. Hält sie den Bescheid dagegen aufrecht, **übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht**. Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die **Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf diese über**; legt die Staatsanwaltschaft die Sache dem Richter beim Amtsgericht vor, beginnt das **gerichtliche Verfahren**.

Im gerichtlichen Verfahren tritt der Bußgeldbescheid an die Stelle einer Anklageschrift; für den weiteren Ablauf gelten – über die Verweisung des OWiG – **sinngemäß die Vorschriften der Strafprozessordnung**.

## Entscheidung durch Beschluss oder Hauptverhandlung (§§ 72, 74 OWiG)

Das Amtsgericht kann auf zwei Wegen entscheiden.

Nach **§ 72 OWiG** kann das Gericht **ohne Hauptverhandlung durch Beschluss** entscheiden, wenn es eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält und **weder der Betroffene noch die Staatsanwaltschaft widersprechen**. Das Gericht muss die Beteiligten auf diese Möglichkeit hinweisen und ihnen **Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen** geben. Im Beschlussweg kann das Gericht den Einspruch verwerfen, den Betroffenen freisprechen, das Verfahren einstellen oder eine Geldbuße festsetzen.

Kommt es zur **Hauptverhandlung**, gilt: Erscheint der Betroffene nicht und war er nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. War er dagegen **zum Erscheinen verpflichtet** und bleibt **ohne genügende Entschuldigung** aus, so **verwirft das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil** (**§ 74 Abs. 2 OWiG**). Das unentschuldigte Fernbleiben führt also nicht zu einem Erfolg, sondern zum Verlust des Rechtsbehelfs.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil ist nur in eingeschränktem Umfang die **Rechtsbeschwerde** zum Oberlandesgericht statthaft (§ 79 OWiG); sie ist an Wertgrenzen und Zulassungsvoraussetzungen gebunden.

## Kostenrisiko: kein Verschlechterungsverbot, Kostenlast bei Misserfolg

Ein Einspruch will gut überlegt sein, weil das gerichtliche Verfahren mit einem **doppelten Risiko** verbunden ist.

**Kein Verschlechterungsverbot in erster Instanz:** Das Gericht ist an die Höhe der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße **nicht gebunden**. Es kann nach einer Hauptverhandlung auch **zum Nachteil des Betroffenen** entscheiden und eine **höhere Geldbuße** verhängen oder zusätzliche Nebenfolgen (z. B. ein Fahrverbot) aussprechen. Auf diese Möglichkeit muss bereits der Bußgeldbescheid hinweisen (**§ 66 Abs. 1 OWiG**).

**Kostenlast:** Bleibt der Einspruch erfolglos oder wird er verworfen, trägt der Betroffene die **Kosten des Verfahrens** einschließlich der Gerichtskosten und seiner eigenen Auslagen (**§ 105 OWiG** in Verbindung mit den Kostenvorschriften der StPO). Nur bei **Freispruch oder Einstellung** übernimmt in der Regel die Staatskasse die Gerichtskosten. Bereits für den Erlass des Bußgeldbescheids selbst erhebt die Behörde eine **Gebühr**, die sich nach der Höhe der Geldbuße richtet (fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, **§ 107 Abs. 1 OWiG**), zuzüglich Auslagen (z. B. Zustellkosten).

Wer anwaltlich vertreten ist, sollte zudem eine etwaige **Rechtsschutzversicherung** und deren Deckung für Ordnungswidrigkeiten prüfen.

## Was prüft sich vor dem Einspruch?

Sinnvoll ist es, vor dem Einspruch zu prüfen, ob der Vorwurf inhaltlich angreifbar ist: etwa bei **Messfehlern oder Toleranzfragen** bei Geschwindigkeitsmessungen, bei Zweifeln an der **Fahrereigenschaft** oder an der **ordnungsgemäßen Zustellung**. Die konkreten Bußgeld-, Punkte- und Fahrverbotsfolgen ergeben sich aus dem amtlichen **Bußgeldkatalog**; einen Überblick gibt die Seite [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html). Die Punktefolgen im Fahreignungsregister sind unter [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) dargestellt.

## Siehe auch

- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Handy am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)](/fakten/handy-am-steuer-stvo.html)
- [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html)
- [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html)





## Quellen

- § 67 OWiG (Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – Frist zwei Wochen, Form, Beschränkung): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__67.html [A]
- § 69 OWiG (Zwischenverfahren – Prüfung durch die Behörde, Übersendung über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__69.html [A]
- § 72 OWiG (Entscheidung durch Beschluss ohne Hauptverhandlung): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__72.html [A]
- § 74 OWiG (Hauptverhandlung – Verwerfung des Einspruchs bei unentschuldigtem Ausbleiben): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__74.html [A]
- § 52 OWiG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__52.html [A]
- § 66 OWiG (Inhalt des Bußgeldbescheids – Hinweispflicht auf mögliche Verschlechterung): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__66.html [A]
- § 105 OWiG (Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__105.html [A]
- § 107 OWiG (Gebühren und Auslagen im behördlichen Verfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__107.html [A]

## Änderungsverlauf

- 2026-07-17: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-07-17
- Gültig ab: 1968-10-01 (OWiG, §§ 66 ff. – Bußgeldverfahren)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (OWiG – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
