{
    "slug": "einstellung-zwangsvollstreckung-775-776-zpo",
    "titre": "Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung (§§ 775, 776 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das Vollstreckungsorgan – etwa der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht – muss die Zwangsvollstreckung einstellen oder beschränken, sobald ihm…",
    "resume_court": "Das Vollstreckungsorgan – etwa der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht – **muss** die Zwangsvollstreckung **einstellen oder beschränken**, sobald ihm eines der in **§ 775 ZPO** abschließend genannten Dokumente vorgelegt wird: eine gerichtliche Entscheidung über Aufhebung, Unzulässigkeit oder (einstweilige) Einstellung der Vollstreckung (Nr. 1, 2), eine öffentliche Urkunde über eine geleistete Abwendungssicherheit (Nr. 3), eine **Quittung oder Stundungserklärung des Gläubigers** (Nr. 4) oder ein **Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse** (Nr. 5). Was mit bereits erfolgten Pfändungen geschieht, regelt **§ 776 ZPO**: In den Fällen **Nr. 1 und 3** werden sie **aufgehoben**, in den Fällen **Nr. 4 und 5** bleiben sie **einstweilen bestehen**; bei **Nr. 2** bleiben sie bestehen, sofern die Entscheidung nicht auch ihre Aufhebung anordnet.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 775 ZPO (Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung), § 776 ZPO (Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Adressat",
            "valeur": "jedes Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht, Prozessgericht als Vollstreckungsorgan)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge",
            "valeur": "Vollstreckung „ist einzustellen oder zu beschränken\u0022 – zwingend, kein Ermessen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 1",
            "valeur": "Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung: Urteil oder vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, Vollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 2",
            "valeur": "Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung über einstweilige Einstellung oder Fortsetzung nur gegen Sicherheitsleistung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 3",
            "valeur": "Öffentliche Urkunde über erfolgte Abwendungssicherheit oder Hinterlegung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 4",
            "valeur": "Öffentliche Urkunde oder Privaturkunde des Gläubigers: Gläubiger nach Erlass des Urteils befriedigt oder Stundung bewilligt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 5",
            "valeur": "Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse über den zur Befriedigung erforderlichen Betrag",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bestehende Pfändungen",
            "valeur": "Nr. 1, 3: aufheben; Nr. 4, 5: bleiben einstweilen bestehen; Nr. 2: bleiben bestehen, außer Aufhebung angeordnet (§ 776 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Streit über die Zahlung",
            "valeur": "materielle Einwendung gegen den titulierten Anspruch → Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), vorläufiger Schutz über § 769 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Organ handelt trotz Nachweis weiter",
            "valeur": "Vollstreckungserinnerung zum Vollstreckungsgericht (§ 766 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 775 ZPO – Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__775.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 776 ZPO – Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__776.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 767 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__767.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 769 ZPO – Einstweilige Anordnungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__769.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 732 ZPO – Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__732.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 757 ZPO – Übergabe des Titels und Quittung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__757.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802b ZPO – Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 815 ZPO – Gepfändetes Geld",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__815.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 819 ZPO – Wirkung des Erlösempfanges",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__819.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 795 ZPO – Anwendung der allgemeinen Vollstreckungsvorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__795.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 368 BGB – Quittung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__368.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung (§§ 775, 776 ZPO)?",
            "reponse": "Das Vollstreckungsorgan – etwa der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht – muss die Zwangsvollstreckung einstellen oder beschränken, sobald ihm eines der in § 775 ZPO abschließend genannten Dokumente vorgelegt wird: eine gerichtliche Entscheidung über Aufhebung, Unzulässigkeit oder (einstweilige) Einstellung der Vollstreckung (Nr."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstrecku…?",
            "reponse": "§§ 775, 776 ZPO gelten für die Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO aus allen Vollstreckungstiteln, also auch aus Vollstreckungsbescheiden, Prozessvergleichen und vollstreckbaren notariellen Urkunden (§ 795 ZPO verweist auf die allgemeinen Vorschriften). Sie richten sich an jedes Vollstreckungsorgan – den Gerichtsvollzieher bei der Sachpfändung, das Vollstreckungsgericht bei der Forderungspfändung."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstrecku…?",
            "reponse": "Kein Ermessen, aber kein Nachweis – keine Einstellung: Fehlt eine der in § 775 ZPO genannten Urkunden, vollstreckt das Organ weiter; materielle Einwände sind über § 767 ZPO zu verfolgen. Aufhebung bei einstweiliger Einstellung nur bei ausdrücklicher Anordnung: Bei Nr. 2 werden bestehende Maßregeln nur aufgehoben, wenn die Entscheidung dies ausdrücklich mit anordnet (§ 776 Satz 2 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstrecku…?",
            "reponse": "„Ich habe bezahlt, also hört die Vollstreckung von selbst auf.\u0022 Nein. Das Vollstreckungsorgan erfährt davon nur, wenn ihm ein Nachweis nach § 775 ZPO vorgelegt wird oder an den Gerichtsvollzieher selbst gezahlt wurde (§ 757 ZPO). „Mit dem Überweisungsbeleg ist meine Kontopfändung aufgehoben.\u0022 Nein. Bei Nr. 4 und 5 bleiben bereits getroffene Maßregeln einstweilen bestehen (§ 776 Satz 2 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstrecku… aus?",
            "reponse": "*Fiktives Beispiel:* Gegen S liegt ein rechtskräftiges Urteil über 2.400 € vor. G lässt das Girokonto von S pfänden und beauftragt zusätzlich den Gerichtsvollzieher mit einer Sachpfändung. S überweist den vollen Betrag samt Zinsen und Kosten an G und legt dem Gerichtsvollzieher den Überweisungsnachweis seiner Sparkasse vor. Der Gerichtsvollzieher stellt die Sachpfändung ein (§ 775 Nr. 5 ZPO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q231695",
        "Q186302",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2026-10-15",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-10-15",
    "derniere_verification": "2026-10-15",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/einstellung-zwangsvollstreckung-775-776-zpo"
}