{
    "slug": "einstweilige-einstellung-zwangsversteigerung-30a-zvg",
    "titre": "Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung auf Schuldnerantrag (§§ 30a–30d ZVG)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Schuldner kann die Zwangsversteigerung seines Grundstücks nach § 30a ZVG auf Antrag „einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten\u0022 einstellen…",
    "resume_court": "Der Schuldner kann die Zwangsversteigerung seines Grundstücks nach **§ 30a ZVG** auf Antrag „einstweilen auf die Dauer von **höchstens sechs Monaten**\u0022 einstellen lassen, wenn **Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird**, und die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der **Billigkeit** entspricht. Der Antrag ist binnen einer **Notfrist von zwei Wochen** zu stellen (**§ 30b Abs. 1 ZVG**); sie beginnt mit der Zustellung eines gerichtlichen Hinweises auf das Antragsrecht. Eine **erneute** Einstellung ist nur **einmal** möglich (**§ 30c ZVG**). Im Insolvenzverfahren gelten Sonderregeln (**§§ 30d–30f ZVG**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage (Schuldnerantrag)",
            "valeur": "§ 30a ZVG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragsfrist",
            "valeur": "Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Hinweises (§ 30b Abs. 1 ZVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Dauer der Einstellung",
            "valeur": "höchstens sechs Monate (§ 30a Abs. 1 ZVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Positive Voraussetzung",
            "valeur": "Aussicht, dass die Versteigerung vermieden wird, und Billigkeit (§ 30a Abs. 1 ZVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ablehnungsgründe",
            "valeur": "Unzumutbarkeit für den Gläubiger; wesentlich geringerer Erlös bei späterer Versteigerung (§ 30a Abs. 2 ZVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auflagen",
            "valeur": "Verfall bei Nichtzahlung wiederkehrender Leistungen binnen zwei Wochen nach Fälligkeit; Zahlungstermine für Rückstände; sonstige Auflagen (§ 30a Abs. 3–5 ZVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidungsform",
            "valeur": "Beschluss; vorherige Anhörung von Schuldner und Gläubiger (§ 30b Abs. 2 ZVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel",
            "valeur": "Sofortige Beschwerde (§ 30b Abs. 3 ZVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versteigerungstermin",
            "valeur": "soll erst nach Rechtskraft des ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden (§ 30b Abs. 4 ZVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wiederholung",
            "valeur": "einmal erneut zulässig, außer unzumutbar für den Gläubiger (§ 30c ZVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gläubigerbewilligung",
            "valeur": "davon zu trennen: § 30 ZVG (Einstellung auf Bewilligung des Gläubigers)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Insolvenz",
            "valeur": "Antrag des Insolvenzverwalters bzw. vorläufigen Verwalters nach § 30d ZVG; Auflagen nach § 30e, Aufhebung nach § 30f ZVG",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 30 ZVG – Einstweilige Einstellung auf Bewilligung des Gläubigers",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__30.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 30a ZVG – Einstweilige Einstellung auf Antrag des Schuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__30a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 30b ZVG – Antrag auf einstweilige Einstellung; Verfahren",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__30b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 30c ZVG – Wiederholte Einstellung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__30c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 30d ZVG – Einstweilige Einstellung im Insolvenzverfahren",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__30d.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 30e ZVG – Auflagen bei Einstellung im Insolvenzverfahren",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__30e.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 30f ZVG – Aufhebung der Einstellung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__30f.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung auf Schuldnerantrag (§§ 30a–30d ZVG)?",
            "reponse": "Der Schuldner kann die Zwangsversteigerung seines Grundstücks nach § 30a ZVG auf Antrag „einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten\u0022 einstellen lassen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung a…?",
            "reponse": "Die Vorschriften gelten im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem ZVG, also bei der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen (Grundstücke). Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen und Forderungen gelten sie nicht."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung a…?",
            "reponse": "Notfrist versäumen. Wer die Zwei-Wochen-Frist verstreichen lässt, verliert das Antragsrecht; Hilfe kann nur die Wiedereinsetzung bieten. Ohne Perspektive beantragen. Ohne Aussicht, die Versteigerung zu vermeiden, scheitert der Antrag. Auflagen nicht einhalten. Eine verspätete Zahlung wiederkehrender Leistungen kann die Einstellung automatisch beenden. Verwechslung mit § 30 ZVG."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung a… aus?",
            "reponse": "*Fiktives Beispiel ohne Beträge:* Gegen Schuldner S ist die Zwangsversteigerung seines Hauses angeordnet; mit dem Beschluss wird ihm der Hinweis nach § 30b Abs. 1 ZVG zugestellt. Innerhalb von zwei Wochen beantragt S die einstweilige Einstellung und legt glaubhaft dar, dass ein Kreditinstitut die Umschuldung zugesagt hat."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q231686",
        "Q231681",
        "Q231695"
    ],
    "valid_from": "2026-10-25",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-25",
    "derniere_verification": "2026-10-25",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/einstweilige-einstellung-zwangsversteigerung-30a-zvg"
}