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title: Einwilligung des Patienten (§ 630d BGB) – Voraussetzungen, Einwilligungsunfähigkeit und Widerruf
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topic: gesundheitsrecht
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last_reviewed: 2026-07-21
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# Einwilligung des Patienten (§ 630d BGB) – Voraussetzungen, Einwilligungsunfähigkeit und Widerruf

## Kurzantwort

Vor jeder medizinischen Maßnahme – insbesondere vor einem **Eingriff in Körper oder Gesundheit** – muss der Behandelnde nach **§ 630d Abs. 1 Satz 1 BGB** die **Einwilligung des Patienten** einholen. Ohne wirksame Einwilligung ist der Eingriff rechtswidrig, selbst wenn er medizinisch geboten und fehlerfrei ausgeführt wurde. Ist der Patient **einwilligungsunfähig**, tritt die Einwilligung eines **hierzu Berechtigten** (Betreuer oder Bevollmächtigter) an seine Stelle – es sei denn, eine **Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB** gestattet oder untersagt die Maßnahme unmittelbar (§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei einer **unaufschiebbaren Maßnahme**, für die eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, darf nach dem **mutmaßlichen Willen** des Patienten behandelt werden (§ 630d Abs. 1 Satz 4 BGB). Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn zuvor **nach Maßgabe von § 630e Abs. 1 bis 4 BGB aufgeklärt** wurde (§ 630d Abs. 2 BGB), und sie kann **jederzeit, formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen** werden (§ 630d Abs. 3 BGB).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 630d BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Grundsatz | Einwilligung vor jeder medizinischen Maßnahme, insbesondere Eingriff in Körper/Gesundheit [§ 630d Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Rechtsfolge fehlender Einwilligung | Eingriff rechtswidrig (rechtfertigende Einwilligung fehlt), auch bei lege artis durchgeführter Behandlung |
| Einwilligungsunfähiger Patient | Einwilligung eines hierzu Berechtigten (Betreuer/Bevollmächtigter) [§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Vorrang der Patientenverfügung | Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB gestattet/untersagt die Maßnahme unmittelbar [§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Weitergehende Anforderungen | aus anderen Vorschriften bleiben unberührt (z. B. betreuungsgerichtliche Genehmigung) [§ 630d Abs. 1 Satz 3 BGB] |
| Notfall / unaufschiebbare Maßnahme | Behandlung nach mutmaßlichem Willen ohne Einwilligung zulässig [§ 630d Abs. 1 Satz 4 BGB] |
| Wirksamkeitsvoraussetzung | vorherige Aufklärung nach § 630e Abs. 1 bis 4 BGB [§ 630d Abs. 2 BGB] |
| Widerruf | jederzeit, ohne Angabe von Gründen, formlos [§ 630d Abs. 3 BGB] |
| Betreuungsgerichtliche Genehmigung | bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen zusätzlich erforderlich [§ 1829 BGB] |
| Einwilligungsfähigkeit | natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, nicht an Geschäftsfähigkeit/Volljährigkeit gekoppelt |
| Einwilligung Minderjähriger | einsichtsfähiger Minderjähriger kann selbst einwilligen; sonst Sorgeberechtigte |
| Form der Einwilligung | grundsätzlich formfrei (auch konkludent), keine Schriftform vorgeschrieben |
| Keine Überlegungsfrist zwingend | wirksame Einwilligung sofort nach dem Aufklärungsgespräch möglich [BGH VI ZR 375/21] |
| Ursprung der Norm | Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 277), in Kraft 26.02.2013 |
| Aktuelle Fassung | Betreuungsrechtsreform vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft 01.01.2023 |
| Änderung 2023 | Verweis auf § 1901a a. F. ersetzt durch § 1827 BGB (Patientenverfügung) |

## Geltungsbereich

§ 630d BGB gilt für den **Behandlungsvertrag** (§§ 630a ff. BGB) und konkretisiert das verfassungsrechtlich verankerte **Selbstbestimmungsrecht** des Patienten. Jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität erfüllt zunächst den Tatbestand einer Körperverletzung; erst die **wirksame Einwilligung** rechtfertigt ihn. Fehlt sie, haftet die Behandlungsseite unabhängig davon, ob die Behandlung fachgerecht („lege artis") ausgeführt wurde.

Die Einwilligung muss von dem **einwilligungsfähigen** Patienten selbst erteilt werden. Einwilligungsfähigkeit bedeutet die **natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit**, Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme zu erfassen und den Willen danach auszurichten. Sie ist **nicht** mit der Geschäftsfähigkeit oder Volljährigkeit identisch: Auch **einsichtsfähige Minderjährige** können in eine Behandlung wirksam selbst einwilligen, während umgekehrt volljährige, aber aktuell einsichtsunfähige Personen einwilligungsunfähig sein können.

Ist der Patient **einwilligungsunfähig**, entscheidet ein **hierzu Berechtigter** – in der Regel der rechtliche **Betreuer** (§ 1814 BGB) oder ein **Bevollmächtigter** (Vorsorgevollmacht, § 1820 BGB) – über die Maßnahme (§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB). Vorrang hat jedoch eine **Patientenverfügung** nach § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie auf die konkrete Behandlungssituation zutrifft: Sie gestattet oder untersagt die Maßnahme dann unmittelbar, ohne dass es einer Entscheidung des Berechtigten bedarf. Bei **gefährlichen ärztlichen Maßnahmen** kann zusätzlich eine **betreuungsgerichtliche Genehmigung** nach § 1829 BGB erforderlich sein; § 630d Abs. 1 Satz 3 BGB stellt klar, dass solche weitergehenden Anforderungen unberührt bleiben.

In **Notfällen** – bei einer **unaufschiebbaren Maßnahme**, für die eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann – darf ohne Einwilligung behandelt werden, wenn dies dem **mutmaßlichen Willen** des Patienten entspricht (§ 630d Abs. 1 Satz 4 BGB). Maßgeblich sind frühere Äußerungen, Wertvorstellungen und die konkreten Umstände; im Zweifel ist von einem Willen zur lebenserhaltenden Behandlung auszugehen.

## Aufklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung

Nach **§ 630d Abs. 2 BGB** ist die Einwilligung nur wirksam, wenn der Patient – oder im Fall der Stellvertretung der zur Einwilligung Berechtigte – **zuvor nach Maßgabe von § 630e Abs. 1 bis 4 BGB aufgeklärt** worden ist. Aufklärung und Einwilligung sind damit rechtlich untrennbar verknüpft: Ohne ordnungsgemäße Aufklärung über Wesen, Bedeutung, Tragweite, Risiken und Behandlungsalternativen fehlt es an einer **informierten** und damit wirksamen Einwilligung („informed consent").

Eine **starre Überlegungsfrist** verlangt das Gesetz nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Patient auch **sofort im Anschluss an das Aufklärungsgespräch** wirksam einwilligen kann, ohne eine Bedenkzeit abwarten zu müssen – maßgeblich ist, dass er in der konkreten Situation eine **wohlüberlegte, freie Entscheidung** treffen konnte (BGH, Urteil vom 20.12.2022 – VI ZR 375/21). Die Aufklärung muss dafür so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient das Für und Wider abwägen kann (§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB).

## Häufige Fehler

- **„Bei einer medizinisch notwendigen Behandlung braucht es keine Einwilligung."** Falsch – auch die medizinisch gebotene und fehlerfrei ausgeführte Behandlung ist ohne wirksame Einwilligung rechtswidrig (§ 630d Abs. 1 Satz 1 BGB). Ausnahme ist nur der Notfall nach mutmaßlichem Willen (§ 630d Abs. 1 Satz 4 BGB).
- **„Die Einwilligung muss immer schriftlich erfolgen."** Falsch – § 630d BGB schreibt keine Form vor; die Einwilligung ist grundsätzlich formfrei und kann auch konkludent erteilt werden. Ein Unterschriftsformular ist nur ein (widerlegliches) Beweismittel, keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
- **„Bei einwilligungsunfähigen Patienten entscheidet automatisch der Arzt oder ein Angehöriger."** Differenziert – es entscheidet der hierzu Berechtigte, also der bestellte Betreuer oder ein Bevollmächtigter; Angehörige sind nicht schon kraft Verwandtschaft berechtigt (§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine einschlägige Patientenverfügung nach § 1827 BGB geht vor.
- **„Minderjährige können nie selbst einwilligen."** Falsch – maßgeblich ist die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, nicht die Volljährigkeit; ein einsichtsfähiger Minderjähriger kann in eine Behandlung wirksam einwilligen.
- **„Nach dem Aufklärungsgespräch muss immer eine Bedenkzeit verstreichen."** Falsch – nach der BGH-Rechtsprechung (VI ZR 375/21) kann die Einwilligung sofort nach der Aufklärung wirksam erklärt werden, sofern eine wohlüberlegte Entscheidung möglich war.
- **„Eine einmal erteilte Einwilligung ist bindend."** Falsch – der Patient kann seine Einwilligung jederzeit, ohne Angabe von Gründen und formlos widerrufen (§ 630d Abs. 3 BGB).



## Quellen

- § 630d BGB – Einwilligung (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630d.html
- § 630d BGB – Einwilligung (dejure.org, Volltext, Fassung ab 01.01.2023 und Änderungshistorie): https://dejure.org/gesetze/BGB/630d.html
- § 630e BGB – Aufklärungspflichten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html
- § 1827 BGB – Patientenverfügung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1827.html
- § 1829 BGB – Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1829.html
- BGH, Urteil vom 20.12.2022 – VI ZR 375/21 (Wirksamkeit der sofortigen Einwilligung nach dem Aufklärungsgespräch ohne Überlegungszeit): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.12.2022&Aktenzeichen=VI%20ZR%20375/21
- Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 277): https://dejure.org/BGBl/2013/BGBl._I_S._277
- Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882): https://dejure.org/BGBl/2021/BGBl._I_S._882

## Änderungsverlauf

- 2026-07-21: Erstveröffentlichung. Normtext § 630d BGB (Fassung ab 01.01.2023, Betreuungsrechtsreform BGBl. I 2021 S. 882) verbatim gegen dejure.org geprüft; Vorrang der Patientenverfügung über § 1827 BGB (nicht § 1901a a. F.) verifiziert; BGH VI ZR 375/21 (keine zwingende Überlegungsfrist) als dejure.org-Permalink gesetzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-07-21
- Gültig ab: 2013-02-26 (Patientenrechtegesetz; aktuelle Fassung 01.01.2023)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, BGH)
- Lizenz: CC BY 4.0
