{
    "slug": "einziehungsklage-drittschuldner-841-842-zpo",
    "titre": "Einziehungsklage gegen den Drittschuldner (§§ 835, 836, 840–843 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ist eine Geldforderung des Schuldners gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (§ 835 Abs. 1 ZPO), darf der Gläubiger die Forderung beim…",
    "resume_court": "Ist eine Geldforderung des Schuldners gepfändet und dem Gläubiger **zur Einziehung überwiesen** (§ 835 Abs. 1 ZPO), darf der Gläubiger die Forderung beim **Drittschuldner** einziehen und notfalls **im eigenen Namen einklagen** (Einziehungs- oder Drittschuldnerklage). Klagt er, muss er dem Schuldner **gerichtlich den Streit verkünden** (**§ 841 ZPO**). **Verzögert** er die Beitreibung, haftet er dem Schuldner für den Schaden (**§ 842 ZPO**). Der Drittschuldner haftet seinerseits, wenn er die **Drittschuldnererklärung** nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht abgibt (**§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO**). Der Gläubiger kann auf seine Rechte aus Pfändung und Überweisung **verzichten**, ohne seinen Anspruch zu verlieren (**§ 843 ZPO**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "gepfändete Geldforderung, dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (§ 835 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Alternative",
            "valeur": "Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert – Gläubiger gilt, soweit die Forderung besteht, als befriedigt (§ 835 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung der Überweisung",
            "valeur": "ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen die Einziehungsberechtigung abhängt (§ 836 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schutz des Drittschuldners",
            "valeur": "Überweisungsbeschluss gilt zu seinen Gunsten als rechtsbeständig, bis er aufgehoben ist und der Drittschuldner davon Kenntnis erlangt (§ 836 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichten des Schuldners",
            "valeur": "Auskunft zur Geltendmachung der Forderung und Herausgabe der Urkunden; notfalls Auskunft zu Protokoll mit eidesstattlicher Versicherung (§ 836 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Drittschuldnererklärung",
            "valeur": "auf Verlangen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§ 840 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung des Drittschuldners",
            "valeur": "für den Schaden aus der Nichterfüllung der Erklärungspflicht (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Streitverkündung",
            "valeur": "Pflicht des klagenden Gläubigers gegenüber dem Schuldner – außer bei Zustellung im Ausland oder öffentlicher Zustellung (§ 841 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verzögerte Beitreibung",
            "valeur": "Gläubiger haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden (§ 842 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verzicht",
            "valeur": "durch dem Schuldner und dem Drittschuldner zuzustellende Erklärung; der titulierte Anspruch bleibt bestehen (§ 843 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 836 ZPO – Wirkung der Überweisung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__836.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 840 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 843 ZPO – Verzicht des Pfandgläubigers",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__843.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 846 ZPO – Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche (Verweis auf §§ 841–843)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__846.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 17.04.1984 – IX ZR 153/83 (Drittschuldnererklärung als nicht einklagbare Obliegenheit)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX+ZR+153%2F83",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Einziehungsklage gegen den Drittschuldner (§§ 835, 836, 840–843 ZPO)?",
            "reponse": "Ist eine Geldforderung des Schuldners gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (§ 835 Abs. 1 ZPO), darf der Gläubiger die Forderung beim Drittschuldner einziehen und notfalls im eigenen Namen einklagen (Einziehungs- oder Drittschuldnerklage). Klagt er, muss er dem Schuldner gerichtlich den Streit verkünden (§ 841 ZPO). Verzögert er die Beitreibung, haftet er dem Schuldner für den Schaden (§ 842 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Einziehungsklage gegen den Drittschuldner (§§ 835…?",
            "reponse": "Die Vorschriften gelten für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen nach dem Untertitel „Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte\u0022 der ZPO (§§ 828 ff. ZPO) – praktisch also nach jedem [Pfändungs- und Überweisungsbeschluss](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungs-ueberweisungsbeschluss-829-835-zpo.html), etwa bei Lohn-, Konto-, Miet- oder Werklohnforderungen."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Einziehungsklage gegen den Drittschuldner (§§ 835…?",
            "reponse": "Keine Streitverkündungspflicht, wenn die Streitverkündung eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erfordern würde (§ 841 ZPO). Überweisung an Zahlungs statt: Hier geht die Forderung auf den Gläubiger über; er gilt mit der Überweisung als befriedigt, soweit die Forderung besteht (§ 835 Abs. 2 ZPO). § 842 ZPO knüpft ausdrücklich an die Überweisung zur Einziehung an."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Einziehungsklage gegen den Drittschuldner (§§ 835…?",
            "reponse": "„Mit der Pfändung gehört die Forderung dem Gläubiger.\u0022 Nein. Bei der üblichen Überweisung zur Einziehung bleibt der Schuldner Inhaber; der Gläubiger ist nur einziehungsbefugt (§ 835 Abs. 1 ZPO). Nur die Überweisung an Zahlungs statt überträgt die Forderung (§ 835 Abs. 2 ZPO). „Ich kann den Drittschuldner auf Abgabe der Drittschuldnererklärung verklagen.\u0022 Nein."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Einziehungsklage gegen den Drittschuldner (§§ 835… aus?",
            "reponse": "Gläubigerin G hat gegen S einen Titel über 8.000 Euro. Sie lässt die Werklohnforderung des S gegen den Bauherrn D über 10.000 Euro pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Mit der Zustellung fordert sie D zur Drittschuldnererklärung auf. D erklärt innerhalb von zwei Wochen, er erkenne die Forderung nicht an, weil das Werk mangelhaft sei."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q231695",
        "Q186302",
        "Q1259306"
    ],
    "valid_from": "2026-10-19",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-19",
    "derniere_verification": "2026-10-19",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/einziehungsklage-drittschuldner-841-842-zpo"
}