---
title: Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz (§§ 1a–1c GewSchG) – Fußfessel ab 1. Juli 2027
slug: elektronische-aufenthaltsueberwachung-gewaltschutzgesetz
topic: allgemein
legal_status: in_force
authority_level: A
valid_from: 2027-07-01
valid_to: null
last_reviewed: 2026-08-17
status: aktuell
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/elektronische-aufenthaltsueberwachung-gewaltschutzgesetz.md
wikidata_subjects: [Q1520322, Q17011956, Q156537]
jurisdiction: DE
language: de
factcheck_status: ok
---

# Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz (§§ 1a–1c GewSchG) – Fußfessel ab 1. Juli 2027

## Rechtsstand

Das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der
Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz" ist am **9. Juli 2026** im Bundesgesetzblatt
verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 198, ausgefertigt am 2. Juli 2026). Es ist
damit geltendes Recht – **anwendbar sind die neuen §§ 1a bis 1c GewSchG aber
erst ab dem 1. Juli 2027** (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes). Bis dahin gilt das
Gewaltschutzgesetz in der bisherigen Fassung; Familiengerichte können eine
elektronische Aufenthaltsüberwachung nach dem GewSchG vorher nicht anordnen.
Sofort in Kraft getreten sind nur einzelne Vorbereitungsvorschriften, unter
anderem die Verordnungsermächtigung für die Länder in § 1b Abs. 3 GewSchG
(Art. 10 Abs. 1). Stand: 2026-08-17.

## Kurzantwort

Ab dem 1. Juli 2027 kann das Familiengericht anordnen, dass eine Person, gegen
die eine Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 GewSchG
ergangen ist, ein technisches Mittel zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung
(„elektronische Fußfessel") ständig betriebsbereit am Körper trägt (§ 1a Abs. 1
GewSchG n. F.). Voraussetzung ist, dass die Überwachung zur Kontrolle der
Anordnung **unerlässlich** ist, weil bestimmte Tatsachen einen Verstoß erwarten
lassen und daraus eine **konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder
sexuelle Selbstbestimmung** der verletzten Person entsteht. Die Anordnung ist
auf höchstens sechs Monate zu befristen und um jeweils höchstens drei Monate
verlängerbar. Zugleich steigt das Strafhöchstmaß für Verstöße gegen
Gewaltschutzanordnungen von zwei auf **drei Jahre** Freiheitsstrafe (§ 4 GewSchG
n. F.), und Gerichte können die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder
einer Gewaltpräventionsberatung anordnen (§ 1 Abs. 4 GewSchG n. F.).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetz | Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz [BGBl. 2026 I Nr. 198] |
| Ausfertigung / Verkündung | 2. Juli 2026 / 9. Juli 2026 [BGBl. 2026 I Nr. 198] |
| Inkrafttreten (Kern) | **1. Juli 2027** [Art. 10 Abs. 2] |
| Sofort in Kraft (10.07.2026) | u. a. § 1b Abs. 3 GewSchG (Länder-Verordnungsermächtigung), Art. 4 Nr. 8, Art. 5, Art. 6 Nr. 1–3, Art. 8 [Art. 10 Abs. 1] |
| Neue Vorschriften | §§ 1a, 1b, 1c GewSchG; § 1 Abs. 4 GewSchG; § 4 GewSchG neu gefasst [Art. 1] |
| Anknüpfungspunkt | Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 **Nr. 1, 2, 3 oder 5** GewSchG, auch i. V. m. § 1 Abs. 2 [§ 1a Abs. 1 Satz 1] |
| Materielle Schwelle | Überwachung **unerlässlich**; bestimmte Tatsachen lassen Zuwiderhandlung erwarten; daraus **konkrete Gefahr** für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung [§ 1a Abs. 1 Satz 3] |
| Pflichten des Täters | Mittel anlegen lassen, ständig betriebsbereit **am Körper** führen, Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen; zusätzlich bereitgestelltes Mobiltelefon mitführen [§ 1a Abs. 1 Satz 1 und 2] |
| Höchstdauer | **6 Monate**, höchstens bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG [§ 1a Abs. 4 Satz 1] |
| Verlängerung | von Amts wegen um jeweils höchstens **3 Monate**, solange die Voraussetzungen fortbestehen [§ 1a Abs. 4 Satz 2] |
| Aufhebung | von Amts wegen **unverzüglich**, sobald die Voraussetzungen entfallen [§ 1a Abs. 4 Satz 3] |
| Gerät für die geschützte Person | nur **mit deren Zustimmung**; bei minderjährigem Kind zusätzlich nur, wenn es dem Kindeswohl entspricht [§ 1a Abs. 2] |
| Zuständige Stelle | **Koordinierungsstelle** nach Landesrecht; Länder bestimmen sie per Rechtsverordnung [§ 1b Abs. 1 und 3] |
| Vorwarnung vor Fristablauf | Hinweis an die geschützte Person mindestens **3 Wochen** vorher [§ 1b Abs. 2] |
| Löschfrist Standortdaten | spätestens **2 Monate** nach Erhebung, soweit nicht für zulässige Zwecke gebraucht [§ 1c Abs. 1 Satz 3] |
| Wohnung des Täters | keine über die Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten; versehentlich erhobene Daten **unverzüglich löschen** [§ 1c Abs. 5] |
| Warnzone | Koordinierungsstelle kann über die Verbotszone hinaus eine Warnzone festlegen; Mitteilung an den Täter [§ 1c Abs. 3] |
| Strafrahmen § 4 GewSchG | **bis zu 3 Jahren** Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (bisher: bis zu 2 Jahren) [§ 4 GewSchG n. F. / a. F.] |
| Täterarbeit | Anordnung von sozialem Trainingskurs oder Gewaltpräventionsberatung; **in der Regel erforderlich**, wenn eine Aufenthaltsüberwachung angeordnet wird [§ 1 Abs. 4 GewSchG n. F.] |
| Ordnungsgeld in der Vollstreckung | je Einzelfall höchstens **25.000 €**, ersatzweise Ordnungshaft [§ 94b Abs. 1 und 4 FamFG n. F.] |
| Umgangsrecht | neue Schutzanordnungen und Aufenthaltsüberwachung auch im Umgangsverfahren [§ 1684 Abs. 5 und 6 BGB n. F.] |
| Strafvorschrift Umgang | bis zu **3 Jahre** Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Verstoß gegen Anordnungen nach § 1684 Abs. 5/6 BGB [Art. 254 EGBGB n. F.] |
| Gerichtskosten | erster Rechtszug in Gewaltschutz- und Vollstreckungsverfahren gebührenfrei gestellt [§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamGKG n. F.] |
| Evaluierung | Überprüfung durch die Bundesregierung **drei Jahre nach dem 1. Juli 2027** [Art. 9] |
| Unionsrechtlicher Bezug | Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 (Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt) [Fußnote zu Art. 8] |

## Geltungsbereich

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist **kein eigenständiges Instrument**,
sondern immer **akzessorisch** zu einer bereits getroffenen oder gleichzeitig
getroffenen Gewaltschutzanordnung. Sie kommt nur bei diesen vier Verboten des
§ 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG in Betracht:

- **Nr. 1** – die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- **Nr. 2** – sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
- **Nr. 3** – bestimmte andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte
  Person regelmäßig aufhält,
- **Nr. 5** – ein Zusammentreffen herbeizuführen oder sich der verletzten Person
  in einem bestimmten Umkreis anzunähern. Nr. 5 wird durch das Gesetz neu
  gefasst: Die Annäherung im Umkreis kommt hinzu, der bisherige Vorbehalt
  „soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist"
  entfällt.

Ebenfalls geändert wird § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG: Die Verlängerung der Frist
einer Gewaltschutzanordnung setzt künftig ausdrücklich einen **Antrag** voraus.

Für das reine **Kontaktverbot** nach Nr. 4 (Verbindungsaufnahme, auch per
Fernkommunikationsmittel) kann eine Aufenthaltsüberwachung dagegen nicht
angeordnet werden – sie ist zur Kontrolle eines Telefon- oder
Nachrichtenkontakts technisch ungeeignet.

In der Anordnung muss das Gericht ausdrücklich bezeichnen, **welche**
Gewaltschutzanordnung durch die Überwachung kontrolliert werden soll
(§ 1a Abs. 3 GewSchG n. F.).

Parallel dazu schafft Art. 2 des Gesetzes in **§ 1684 Abs. 5 und 6 BGB** eine
eigene Grundlage für Betretungs-, Aufenthalts-, Annäherungs- und Kontaktverbote
sowie für eine Aufenthaltsüberwachung im **Umgangsverfahren**, wenn dies zur
Abwendung einer vom Elternteil ausgehenden Gefahr für das Kindeswohl
erforderlich ist.

## Verfahren

- **Persönliche Anhörung:** Vor Anordnung oder Verlängerung muss das Gericht den
  Antragsgegner persönlich anhören; erscheint er nicht, kann seine sofortige
  Vorführung angeordnet werden (§ 216b Abs. 1 FamFG n. F.). Bei **Gefahr im
  Verzug** ist eine einstweilige Anordnung schon vor der Anhörung möglich, die
  Anhörung ist unverzüglich nachzuholen (§ 216b Abs. 2).
- **Beteiligung der Polizei:** Die zuständige Polizeibehörde soll vor der
  Entscheidung angehört werden; der Antrag nach § 1 GewSchG ist ihr unverzüglich
  zu übermitteln (§ 216b Abs. 3 FamFG n. F.).
- **Jugendamt:** anzuhören, wenn der Antragsteller ein minderjähriges Kind ist
  (§ 216b Abs. 4); im Umgangsverfahren gilt § 167c FamFG n. F.
- **Teilbeschluss:** Über die Gewaltschutzanordnung selbst kann das Gericht
  vorab entscheiden, bevor es über die Überwachung befindet (§ 216b Abs. 6).
- **Vorrang und Beschleunigung:** Vollstreckungsverfahren sind vorrangig und
  beschleunigt durchzuführen (§ 94a Abs. 3 FamFG n. F.); der Antrag in der
  Gewaltschutzsache gilt zugleich als Vollstreckungsantrag (§ 94a Abs. 1).
- **Ordnungsmittel:** Bei Zuwiderhandlung kann das Gericht Ordnungsgeld bis
  25.000 € und ersatzweise Ordnungshaft anordnen; verspricht Ordnungsgeld keinen
  Erfolg, **soll** Ordnungshaft angeordnet werden (§ 94b FamFG n. F.). Die Haft
  wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet, eine vorherige Zustellung an
  den Verpflichteten ist nicht erforderlich (§ 94c FamFG n. F.).
- **Fristenhinweis:** Die Koordinierungsstelle muss die geschützte Person
  mindestens drei Wochen vor Fristablauf informieren (§ 1b Abs. 2 GewSchG n. F.).

## Datenschutz und Grenzen der Überwachung

§ 1c GewSchG n. F. begrenzt die Verwendung der Standortdaten eng:

- Erhebung und Speicherung erfolgen **automatisiert** durch die
  Koordinierungsstelle; die Daten sind zu kennzeichnen und besonders zu sichern
  (Abs. 1).
- Verwendung grundsätzlich nur, wenn eine **Meldung** über das Überschreiten
  geografischer Grenzen, das Unterschreiten von Mindestabständen oder eine
  Manipulation ausgelöst wurde – und nur für die fünf abschließend genannten
  Zwecke (Feststellung von Verstößen, Gefahrenabwehr, Aufrechterhaltung der
  Funktionsfähigkeit, Strafverfolgung, Vorbereitung weiterer Entscheidungen)
  (Abs. 2).
- Stellt sich die Meldung nach unverzüglicher Prüfung als **Fehlmeldung**
  heraus, ist die Datenverwendung sofort einzustellen (Abs. 2 Satz 2).
- Unabhängig von einer Meldung dürfen Daten nur verwendet werden, wenn dies zur
  Abwehr einer **erheblichen gegenwärtigen Gefahr** unerlässlich ist (Abs. 4).
- **Wohnungsschutz und Kernbereich:** Innerhalb der Wohnung des Täters dürfen
  über den Umstand der Anwesenheit hinaus keine Aufenthaltsdaten erhoben werden;
  dennoch erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, die Löschung ist zu
  dokumentieren, und die Dokumentation dient ausschließlich der
  Datenschutzkontrolle (Abs. 5).
- **Löschfristen:** Standortdaten spätestens zwei Monate nach Erhebung
  (Abs. 1 Satz 3); Dokumentationsdaten nach 24 Monaten bzw. nach Abschluss der
  Datenschutzkontrolle (Abs. 5 Satz 5).
- Die geschützte Person erhält Standortdaten nur, **solange** der Täter die
  festgelegten Grenzen überschreitet oder Mindestabstände unterschreitet
  (Abs. 7) – es gibt also keine dauerhafte Live-Ortung durch das Opfer.

## Häufige Missverständnisse

- **„Die Fußfessel gibt es sofort."** Nein. Die zentralen Vorschriften gelten
  erst ab dem **1. Juli 2027** (Art. 10 Abs. 2). Vorher können Familiengerichte
  sie nach dem GewSchG nicht anordnen.
- **„Das Gericht ordnet sie bei jeder Gewaltschutzanordnung an."** Nein. Die
  Überwachung muss **unerlässlich** sein und es muss eine konkrete Gefahr für
  Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung drohen
  (§ 1a Abs. 1 Satz 3).
- **„Damit ist auch das Kontaktverbot überwacht."** Nein. Die Überwachung
  knüpft nur an die Verbote Nr. 1, 2, 3 und 5 an – nicht an das Kontaktverbot
  nach Nr. 4.
- **„Das Opfer sieht den Täter dauerhaft auf einer Karte."** Nein. Ein Gerät für
  die geschützte Person setzt deren Zustimmung voraus (§ 1a Abs. 2), und Daten
  werden nur bei Grenzverletzung übermittelt (§ 1c Abs. 7).
- **„Die Anordnung gilt unbefristet."** Nein. Höchstens sechs Monate,
  Verlängerung um jeweils höchstens drei Monate, Aufhebung von Amts wegen bei
  Wegfall der Voraussetzungen (§ 1a Abs. 4).
- **„Ein Verstoß ist nur ein Ordnungsgeld."** Nicht nur. Neben Ordnungsmitteln
  nach §§ 94b ff. FamFG steht die Strafvorschrift des § 4 GewSchG mit
  Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

## Beispiel

Ein Familiengericht verbietet dem früheren Partner nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
und Nr. 5 GewSchG, sich der Wohnung der Antragstellerin auf weniger als 200
Meter zu nähern. Aus polizeilichen Erkenntnissen ergibt sich, dass er sich
bereits mehrfach in Wohnungsnähe aufgehalten und Drohungen ausgesprochen hat.
Das Gericht hört ihn persönlich an (§ 216b Abs. 1 FamFG n. F.), hört die Polizei
an (Abs. 3) und ordnet die elektronische Aufenthaltsüberwachung für sechs Monate
an, weil ohne Kontrolle eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der
Antragstellerin droht. Zugleich ordnet es die Teilnahme an einer
Gewaltpräventionsberatung an – bei einer Überwachungsanordnung ist das in der
Regel erforderlich (§ 1 Abs. 4 Satz 5 GewSchG n. F.). Betritt er die
Verbotszone, löst das System eine Meldung bei der Koordinierungsstelle aus, die
die Daten zur Gefahrenabwehr an die Polizei übermitteln darf (§ 1c Abs. 6 Nr. 2
GewSchG n. F.).

## Hilfe bei häuslicher Gewalt

Das bundesweite **Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen"** ist rund um die Uhr unter
der Kurznummer **116 016** kostenfrei, anonym und mehrsprachig erreichbar; es
berät auch Angehörige und Fachkräfte (<https://www.hilfetelefon.de/>). In akuten
Notlagen gilt der Polizeiruf **110**.

## Quellen

- Bundesgesetzblatt, „Gesetz zur Einführung der elektronischen
  Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz",
  BGBl. 2026 I Nr. 198 vom 09.07.2026 (Verkündungsseite):
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/198/VO.html — Autorität A
- Regelungstext (PDF, Artikel 1 bis 10 im Volltext):
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/198/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
  — Autorität A
- ELI-Permalink der Verkündung:
  https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/198 — Autorität A
- § 1 GewSchG (geltende Fassung, gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt
  und Nachstellungen): https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__1.html
  — Autorität A
- § 4 GewSchG (geltende Fassung, Strafvorschriften – bislang Freiheitsstrafe bis
  zu zwei Jahren): https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__4.html
  — Autorität A
- Gewaltschutzgesetz, Gesamtausgabe:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/index.html — Autorität A
- § 1684 BGB (geltende Fassung, Umgang des Kindes mit den Eltern):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html — Autorität A
- § 57 FamFG (Rechtsmittel bei einstweiligen Anordnungen, durch Art. 4 Nr. 2
  geändert): https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__57.html — Autorität A
- § 96 FamFG (Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz,
  durch Art. 4 Nr. 6 neu gefasst):
  https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__96.html — Autorität A
- § 214a FamFG (Bestätigung eines Vergleichs in Gewaltschutzsachen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__214a.html — Autorität A
- § 21 FamGKG (Nichterhebung von Kosten, durch Art. 7 geändert):
  https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__21.html — Autorität A
- Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
  häuslicher Gewalt (unionsrechtlicher Bezug):
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L1385
  — Autorität A
- Deutscher Bundestag, Textarchiv „Ja zur elektronischen Fußfessel zum Schutz
  vor häuslicher Gewalt" (Beschluss vom 08.05.2026):
  https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw19-de-aufenthaltsueberwachung-1173804
  — Autorität B
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4082 (Gesetzentwurf der Bundesregierung
  mit Begründung): https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104082.pdf
  — Autorität B
- Bundesrat, Beratungsvorgang 302/26:
  https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2026/0301-0400/0302-26.html
  — Autorität B
- Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" (116 016), Bundesamt für Familie und
  zivilgesellschaftliche Aufgaben: https://www.hilfetelefon.de/ — Autorität B

## Änderungsverlauf

- 2026-08-17: Seite neu erstellt auf Grundlage des Verkündungstexts
  BGBl. 2026 I Nr. 198 (Artikel 1 bis 10 im Volltext ausgewertet).

## Stand

- Stand: 2026-08-17
- Verkündet: 2026-07-09 (BGBl. 2026 I Nr. 198)
- Gültig ab: 2027-07-01 (Kernvorschriften; einzelne Vorschriften bereits seit 2026-07-10)
- Status: aktuell (verkündetes Recht, Anwendung überwiegend ab 01.07.2027)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
