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    "slug": "elektronische-widerrufsfunktion-356a-bgb",
    "titre": "Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen nach § 356a BGB — der „Widerrufsbutton\u0022",
    "domaine": "bgb",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 356a BGB verpflichtet Unternehmer, bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion…",
    "resume_court": "**§ 356a BGB** verpflichtet Unternehmer, bei Fernabsatzverträgen, die über eine **Online-Benutzeroberfläche** geschlossen werden, eine **elektronische Widerrufsfunktion** bereitzuhalten. Der Verbraucher muss seinen Widerruf dort in **zwei Schritten** erklären können: erst über eine Funktion „Vertrag widerrufen\u0022 (Abs. 1), dann über eine Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen\u0022 (Abs. 3). Der Unternehmer muss den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen (Abs. 4). Die Erklärung gilt als fristgerecht zugegangen, wenn sie vor Ablauf der Widerrufsfrist über die Funktion abgesandt wurde (Abs. 5). Die Norm gilt seit dem **19.06.2026** und setzt die Richtlinie (EU) 2023/2673 um.",
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    "sources": [
        {
            "titre": "§ 356a BGB (dejure.org, Permalink-Fallback)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/356a.html",
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    "faq": [
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            "question": "Was regelt Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen nach § 356a BGB — der „Widerrufsbutton\u0022?",
            "reponse": "§ 356a BGB verpflichtet Unternehmer, bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzuhalten. Der Verbraucher muss seinen Widerruf dort in zwei Schritten erklären können: erst über eine Funktion „Vertrag widerrufen\u0022 (Abs. 1), dann über eine Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen\u0022 (Abs. 3)."
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    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q664183"
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    "url": "https://nexvyra.de/fakten/elektronische-widerrufsfunktion-356a-bgb"
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