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# Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen nach § 356a BGB — der „Widerrufsbutton"

## Kurzantwort

**§ 356a BGB** verpflichtet Unternehmer, bei Fernabsatzverträgen, die über eine **Online-Benutzeroberfläche** geschlossen werden, eine **elektronische Widerrufsfunktion** bereitzuhalten. Der Verbraucher muss seinen Widerruf dort in **zwei Schritten** erklären können: erst über eine Funktion „Vertrag widerrufen" (Abs. 1), dann über eine Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen" (Abs. 3). Der Unternehmer muss den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen (Abs. 4). Die Erklärung gilt als fristgerecht zugegangen, wenn sie vor Ablauf der Widerrufsfrist über die Funktion abgesandt wurde (Abs. 5). Die Norm gilt seit dem **19.06.2026** und setzt die Richtlinie (EU) 2023/2673 um.

## Anspruchsgrundlage

**§ 356a BGB** ist keine klassische Anspruchsnorm, sondern eine **Pflichtennorm des Unternehmers** im Widerrufsrecht (§§ 355 ff. BGB). Sie sichert das Widerrufsrecht des Verbrauchers technisch ab: Der Verbraucher soll seinen Widerruf so einfach erklären können, wie er den Vertrag geschlossen hat. Das eigentliche Widerrufsrecht folgt aus **§ 312g Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB** (14 Tage Frist). § 356a regelt nur den **Weg**, auf dem der Widerruf online erklärt werden kann; die Textform-Erklärung nach § 355 Abs. 1 BGB bleibt daneben möglich.

## Anspruchsvoraussetzungen

Die Pflicht zur Bereitstellung der Funktion besteht, wenn:

1. **Fernabsatzvertrag** zwischen Unternehmer und Verbraucher vorliegt.
2. Der Vertrag über eine **Online-Benutzeroberfläche** geschlossen wird (Onlineshop, App, Plattform) — nicht bei reiner Bestellung per Telefon oder E-Mail.
3. Dem Verbraucher ein **Widerrufsrecht** zusteht; fehlt es (etwa wegen eines Ausschlusses nach § 312g Abs. 2 BGB), entsteht keine Pflicht.

Inhaltliche Anforderungen an die Umsetzung:

1. **Widerrufsfunktion** (Abs. 1): gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder gleichbedeutender eindeutiger Formulierung beschriftet; während der Widerrufsfrist **ständig verfügbar**, **hervorgehoben platziert** und **leicht zugänglich**.
2. **Angaben** (Abs. 2): Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (oder des widerrufenen Vertragsteils), Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung.
3. **Bestätigungsfunktion** (Abs. 3): gut lesbar, beschriftet mit „Widerruf bestätigen" oder gleichbedeutend; erst nach Bereitstellung/Bestätigung der Angaben nach Abs. 2.
4. **Eingangsbestätigung** (Abs. 4): unverzüglich, auf dauerhaftem Datenträger, mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.

## Rechtsfolgen

- **Fristwahrung:** Wer die Erklärung nach Abs. 3 vor Fristablauf über die Funktion versendet, hat den Widerruf rechtzeitig erklärt; sie gilt als dem Unternehmer innerhalb der Frist zugegangen (Abs. 5).
- **Nachweis:** Die Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit dient dem Verbraucher als Beleg.
- **Für den Unternehmer:** Fehlt die Funktion oder ist sie fehlerhaft gestaltet, drohen nach Einschätzung der Fachliteratur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (UWG) und Bußgelder. Eine ausdrückliche Verlängerung der Widerrufsfrist wegen fehlenden Buttons ordnet § 356a selbst nicht an; der Normtext enthält dazu nichts.
- Der Verbraucher kann den Widerruf weiterhin auch auf anderem Weg (z. B. E-Mail, Brief) erklären.

## Praxisbeispiel

Ein Onlinehändler verkauft Elektronik über seinen Shop. Auf der Bestellübersicht eines Kunden ist nur der Hinweis „Widerruf per E-Mail an …" zu finden. Seit dem 19.06.2026 genügt das nicht: Der Shop muss während der laufenden Widerrufsfrist einen hervorgehobenen Button „Vertrag widerrufen" bereithalten, dazu ein Formular für Name, Vertragsbezug und Kontaktweg und einen zweiten Button „Widerruf bestätigen". Klickt der Kunde am 14. Tag um 23:50 Uhr auf die Bestätigung, ist der Widerruf rechtzeitig, auch wenn die Bestätigungs-E-Mail erst später verschickt wird (Abs. 5). Eine höchstrichterliche BGH-Entscheidung zu § 356a BGB liegt nach dem Stand dieser Seite noch nicht vor; das Beispiel ist daher konstruiert.

## Verwandte Normen

- **§ 355 BGB** — Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, 14-tägige Frist, Textform der Erklärung
- **§ 312g BGB** — Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, Ausnahmen in Abs. 2
- **§ 312k BGB** — Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen (Parallelregelung für die Kündigung, gilt nicht für Finanzdienstleistungen)
- **§ 312j BGB** — Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr („Button-Lösung" beim Vertragsschluss)
- **§ 8 Abs. 1 VVG 2008** — Widerruf bei Versicherungsverträgen; die Fußnote zu § 356a verweist darauf
- **Richtlinie (EU) 2023/2673** — Unionsrechtliche Grundlage (Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU); siehe auch [eu-widerrufsbutton-richtlinie-2023-2673](https://nexvyra.de/fakten/eu-widerrufsbutton-richtlinie-2023-2673.md)

## Stand

- **Letzte Prüfung:** 07.10.2026
- **Gültig ab:** 19.06.2026
- **Status:** in Kraft
- **Quellenautorität:** A (gesetze-im-internet.de)
- **Lizenz:** CC-BY-4.0

## Quellen

- § 356a BGB (dejure.org, Permalink-Fallback):
  https://dejure.org/gesetze/BGB/356a.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-07
- Letzte Prüfung: 2026-10-07
- In Kraft seit: 2026-06-19
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
