{
    "slug": "elektronischer-pfueb-antrag-829a-zpo",
    "titre": "Elektronischer Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 829a ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Seit dem 1. Oktober 2026 kann ein Gläubiger, der beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragt, die Ausfertigung des…",
    "resume_court": "Seit dem **1. Oktober 2026** kann ein Gläubiger, der beim Vollstreckungsgericht einen **Pfändungs- und Überweisungsbeschluss** (PfÜB) beantragt, die **Ausfertigung des Vollstreckungstitels**, die **Vollstreckungsklausel** und **weitere Nachweisurkunden** bei einem **elektronischen Antrag** einfach **in elektronische Dokumente übertragen** (also einscannen) und dem Gericht übermitteln (**§ 829a Abs. 1 ZPO** in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. 2026 I Nr. 152). Das Original muss nicht mehr per Post nachgereicht werden. Im Gegenzug muss der Antragsteller **versichern**, dass die Scans mit den Originalen **bildlich und inhaltlich übereinstimmen** und die Forderung **in Höhe des Antrags noch besteht** (§ 829a Abs. 3 ZPO). Hat das Gericht Zweifel, fordert es die nötigen Dokumente an (§ 829a Abs. 2 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 829a ZPO – „Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung",
            "valeur": "seit 01.10.2026 (Art. 1 Nr. 13, Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 152)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfasste Anträge",
            "valeur": "Pfändung (§ 829), Pfändung und Überweisung (§§ 829, 835) oder Überweisung (§ 835) einer Geldforderung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Was eingescannt werden darf",
            "valeur": "1. Ausfertigung des Vollstreckungstitels, 2. Vollstreckungsklausel, 3. weitere Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betragsgrenze / Titelart",
            "valeur": "im Wortlaut keine – die Vorschrift gilt für jeden Titel, aus dem wegen einer Geldforderung in Forderungen vollstreckt wird",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungskosten",
            "valeur": "zusätzlich nachprüfbare Kostenaufstellung und Belege als elektronische Dokumente (§ 829a Abs. 1 Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versicherung des Antragstellers",
            "valeur": "Übereinstimmung Scan = Original und Fortbestand der Forderung in Antragshöhe (§ 829a Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweifel des Gerichts",
            "valeur": "Mitteilung an den Antragsteller, Anforderung der Dokumente elektronisch oder in Papier (§ 829a Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Spätere Änderungen",
            "valeur": "unverzügliche Information des Gerichts und Übermittlung der geänderten Schriftstücke (§ 829a Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 130d ZPO",
            "valeur": "Nutzungspflicht gilt für die Urkunden Nr. 1–3 nicht (§ 829a Abs. 1 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtskosten-Vorauszahlung",
            "valeur": "entfällt beim elektronischen Antrag nach § 829a, wenn die Nachweise elektronisch übermittelt werden (§ 12 Abs. 6 Satz 2 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständiges Gericht",
            "valeur": "Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Parallele beim Gerichtsvollzieher",
            "valeur": "§ 754a ZPO (elektronischer Vollstreckungsauftrag)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 829a ZPO – Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 828 ZPO – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__828.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 834 ZPO – Keine Anhörung des Schuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__834.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 754a ZPO – Elektronischer Vollstreckungsauftrag",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__754a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130d.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 79 ZPO – Parteiprozess",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__79.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 173 ZPO – Zustellung von elektronischen Dokumenten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__173.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 12 GKG – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der ZPO",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__12.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 152 (Art. 1 Nr. 12–14, Art. 2, Art. 3, Art. 11, Art. 18)",
            "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/152/VO.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Elektronischer Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 829a ZPO)?",
            "reponse": "Seit dem 1. Oktober 2026 kann ein Gläubiger, der beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragt, die Ausfertigung des Vollstreckungstitels, die Vollstreckungsklausel und weitere Nachweisurkunden bei einem elektronischen Antrag einfach in elektronische Dokumente übertragen (also einscannen) und dem Gericht übermitteln (§ 829a Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Elektronischer Antrag auf Pfändungs- und Überweisu…?",
            "reponse": "§ 829a ZPO gilt für Anträge auf Pfändung und/oder Überweisung von Geldforderungen beim Vollstreckungsgericht nach dem Achten Buch der ZPO – praktisch vor allem für Konto- und Lohnpfändungen. Er gilt nur für elektronisch gestellte Anträge. Für Aufträge an den Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen enthält § 754a ZPO eine gleichlaufende Regelung; dort ist die Versicherung ausdrücklich in Textform zu übermitteln."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Elektronischer Antrag auf Pfändungs- und Überweisu…?",
            "reponse": "Zweifelsfälle: Das Gericht kann trotz Scan die Originale anfordern (§ 829a Abs. 2 ZPO). Papierantrag: Wer den Antrag nicht elektronisch stellt (z. B. eine Privatperson ohne sicheren Übermittlungsweg), kann sich nicht auf § 829a berufen; dann bleibt es bei der Vorlage der Schriftstücke. Kostenvorschuss: Die Befreiung von der Vorauszahlung nach § 12 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Elektronischer Antrag auf Pfändungs- und Überweisu…?",
            "reponse": "„Beim elektronischen Antrag muss ich den Titel trotzdem per Post schicken.\u0022 Nein. Seit 01.10.2026 genügt der Scan (§ 829a Abs. 1 ZPO) – es sei denn, das Gericht fordert das Original wegen Zweifeln an (§ 829a Abs. 2 ZPO). „Der vereinfachte Antrag gilt nur für Vollstreckungsbescheide.\u0022 Die seit 01.10.2026 geltende Fassung enthält keine Beschränkung auf eine bestimmte Titelart oder einen Höchstbetrag."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Elektronischer Antrag auf Pfändungs- und Überweisu… aus?",
            "reponse": "*Fiktives Beispiel:* Rechtsanwältin R vertritt die Gläubigerin G, die aus einem Urteil gegen S eine Restforderung von 3.200 € nebst Zinsen und 180 € Kosten eines erfolglosen Gerichtsvollzieherauftrags beitreiben will. Am 12.10.2026 stellt R beim Amtsgericht am Wohnsitz des S elektronisch einen Antrag auf Pfändung und Überweisung des Girokontoguthabens."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q186302",
        "Q1327297",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2026-10-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-18",
    "derniere_verification": "2026-10-18",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/elektronischer-pfueb-antrag-829a-zpo"
}