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title: Energieausweis bei Verkauf – Pflichten und Fristen (§ 80 GEG)
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# Energieausweis bei Verkauf – Pflichten und Fristen (§ 80 GEG)

## Kurzantwort

Wer eine Immobilie verkauft, muss einen gültigen Energieausweis besitzen; liegt keiner vor, ist er auszustellen (§ 80 Abs. 3 GEG). Der Verkäufer oder der beauftragte Immobilienmakler muss dem Kaufinteressenten den Ausweis oder eine Kopie **spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen** (§ 80 Abs. 4 Satz 1 GEG). Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich, spätestens auf Verlangen, vorzulegen (§ 80 Abs. 4 Satz 3, 4). **Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags** ist der Ausweis (Original oder Kopie) an den Käufer zu übergeben (§ 80 Abs. 4 Satz 5). Verstöße gegen die Vorlage- oder Übergabepflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld bis 10.000 € geahndet werden (§ 108 GEG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | GEG §§ 79, 80, 87, 108 |
| Pflicht bei Verkauf | gültiger Energieausweis muss vorliegen, sonst Ausstellung [§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG] |
| Vorlage spätestens | bei der Besichtigung, unaufgefordert [§ 80 Abs. 4 Satz 1 GEG] |
| Ohne Besichtigung | unverzüglich vorlegen, spätestens auf Verlangen [§ 80 Abs. 4 Satz 3 u. 4 GEG] |
| Form der Vorlage | Original oder Kopie; Aushang/Auslegen bei Besichtigung genügt [§ 80 Abs. 4 Satz 2 GEG] |
| Übergabe an Käufer | unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags [§ 80 Abs. 4 Satz 5 GEG] |
| Beratungsgespräch | Wohngebäude mit höchstens 2 Wohnungen, wenn unentgeltlich angeboten [§ 80 Abs. 4 Satz 6 GEG] |
| Pflichtangaben Immobilienanzeige | Art, Endenergiebedarf/-verbrauch, Energieträger Heizung, Baujahr, Energieeffizienzklasse [§ 87 Abs. 1 GEG] |
| Bußgeld Vorlage/Übergabe | bis 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 24, 25 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG] |
| Bußgeld fehlende Anzeigenangabe | bis 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG] |
| Gültigkeitsdauer eines Ausweises | 10 Jahre [§ 79 Abs. 3 GEG] |
| Ausgenommen | kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche, Baudenkmäler [§ 79 GEG] |

## Geltungsbereich

Die Vorlage- und Übergabepflichten gelten, wenn ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- bzw. Teileigentum verkauft oder ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). Verantwortlich ist der Verkäufer; ist ein Immobilienmakler mit der Vermarktung betraut, treffen ihn die Vorlage- und Übergabepflichten gleichermaßen (§ 80 Abs. 4 GEG). Liegt für das Gebäude bereits ein gültiger Energieausweis vor, muss kein neuer erstellt werden; andernfalls ist er rechtzeitig vor der Vermarktung auszustellen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG).

## Ablauf und Fristen im Verkauf

Der zeitliche Ablauf beim Verkauf ist gestuft (§ 80 Abs. 4 GEG):

- **Bei der Besichtigung:** Der Verkäufer oder Makler legt dem potenziellen Käufer den Energieausweis oder eine Kopie **spätestens bei der Besichtigung** unaufgefordert vor (Satz 1). Es genügt, den Ausweis während der Besichtigung deutlich sichtbar auszuhängen oder auszulegen (Satz 2).
- **Ohne Besichtigung:** Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis oder eine Kopie dem Interessenten **unverzüglich** vorzulegen (Satz 3); spätestens auf dessen Aufforderung ist er unverzüglich vorzulegen (Satz 4).
- **Nach Vertragsschluss:** **Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags** übergibt der Verkäufer oder Makler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie (Satz 5). Damit geht der Ausweis dauerhaft in den Besitz des Käufers über.
- **Beratungsgespräch:** Beim Verkauf eines Wohngebäudes mit **nicht mehr als zwei Wohnungen** hat der Käufer nach Übergabe ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 GEG ausstellungsberechtigten Person zu führen – allerdings nur, wenn ein solches Gespräch als Einzelleistung **unentgeltlich** angeboten wird (Satz 6).

## Pflichtangaben schon in der Immobilienanzeige

Wird vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z. B. Online-Portal, Zeitung) geschaltet und liegt zu diesem Zeitpunkt bereits ein Energieausweis vor, muss die Anzeige folgende Pflichtangaben aus dem Ausweis enthalten (§ 87 Abs. 1 GEG): die Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs bzw. -verbrauchs, die wesentlichen Energieträger der Heizung sowie – bei Wohngebäuden – das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Verantwortlich ist, wer die Veröffentlichung der Anzeige verantwortet (Verkäufer oder Makler).

## Häufige Fehler und Missverständnisse

- **„Der Ausweis reicht zum Notartermin."** Falsch. Die Vorlagepflicht greift bereits **bei der Besichtigung**, nicht erst beim Kaufvertrag (§ 80 Abs. 4 Satz 1 GEG).
- **„Ich zeige den Ausweis nur, wenn danach gefragt wird."** Beim Verkauf ist er **unaufgefordert** vorzulegen; das bloße Vorhalten auf Nachfrage genügt nur, wenn keine Besichtigung stattfindet (§ 80 Abs. 4 Satz 1, 4 GEG).
- **„Eine Kopie reicht nicht."** Doch – sowohl für die Vorlage als auch für die Übergabe an den Käufer genügt ausdrücklich eine Kopie (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und 5 GEG).
- **„Beim Privatverkauf ohne Makler gibt es keine Pflicht."** Die Pflichten treffen den **Verkäufer** unmittelbar, auch ohne Makler (§ 80 Abs. 4 GEG).
- **„Ein Verstoß bleibt folgenlos."** Nicht vorgelegte, unvollständige oder verspätet übergebene Ausweise sowie fehlende Pflichtangaben in der Anzeige sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis 10.000 € (§ 108 GEG).

## Beispiel

Eine Eigentümerin verkauft ihr freistehendes Einfamilienhaus (eine Wohnung) über ein Online-Portal. Da bereits ein 2019 ausgestellter Verbrauchsausweis vorliegt (gültig bis 2029), muss sie keinen neuen erstellen lassen. In der Online-Anzeige gibt sie Ausweisart, Endenergieverbrauch, Energieträger (Gas), Baujahr und Effizienzklasse an (§ 87 GEG). Beim ersten Besichtigungstermin legt sie den Ausweis dem Interessenten unaufgefordert vor (§ 80 Abs. 4 Satz 1 GEG). Nach der notariellen Beurkundung übergibt sie ihm eine Kopie des Ausweises (§ 80 Abs. 4 Satz 5 GEG). Weil es sich um ein Wohngebäude mit nur einer Wohnung handelt, ist – sofern kostenlos angeboten – ein informatorisches Beratungsgespräch vorgesehen (§ 80 Abs. 4 Satz 6 GEG).













## Quellen

- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 80 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html [A]
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 87 – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__87.html [A]
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 108 – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html [A]
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 79 – Grundsätze des Energieausweises: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__79.html [A]

## Siehe auch

- [Energieausweis-Pflicht in Deutschland](/fakten/energieausweis-pflicht.html)
- [Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis – wann welcher?](/fakten/bedarfsausweis-vs-verbrauchsausweis.html)
- [GEG § 80 – Inhalt und Form des Energieausweises](/fakten/geg-80-energieausweis-inhalt.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-07-23: Erstveröffentlichung. Quellen § 80/§ 87/§ 108/§ 79 GEG gegen gesetze-im-internet.de geprüft (Fassung zuletzt geändert 09.01.2026), alle URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-07-23
- Gültig ab: 2024-01-01 (GEG-Fassung 2024, zuletzt geändert 09.01.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
