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title: Energieausweis bei Vermietung – Pflichten und Sonderfälle (§ 80 GEG)
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# Energieausweis bei Vermietung – Pflichten und Sonderfälle (§ 80 GEG)

## Kurzantwort

Wer eine Wohnung oder ein Gebäude vermietet, muss einen gültigen Energieausweis besitzen; liegt keiner vor, ist er auszustellen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). Der Vermieter oder der beauftragte Immobilienmakler muss dem Mietinteressenten den Ausweis oder eine Kopie **spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen** (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG). Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich, spätestens auf Verlangen, vorzulegen. **Unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags** ist der Ausweis (Original oder Kopie) an den Mieter zu übergeben (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 5 GEG). Verstöße können mit einem Bußgeld bis 10.000 € geahndet werden (§ 108 GEG). Ausgenommen sind u. a. kleine Gebäude bis 50 m², Baudenkmäler (§ 79 GEG) und reine Ferien-/Kurzzeitnutzung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GEG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | GEG §§ 2, 79, 80, 87, 108 |
| Pflicht bei Vermietung | gültiger Energieausweis muss vorliegen, sonst Ausstellung [§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG] |
| Erfasste Vorgänge | Vermietung, Verpachtung, Leasing [§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG] |
| Vorlage spätestens | bei der Besichtigung, unaufgefordert [§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG] |
| Ohne Besichtigung | unverzüglich vorlegen, spätestens auf Verlangen [§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 u. 4 GEG] |
| Form der Vorlage | Original oder Kopie; Aushang/Auslegen bei Besichtigung genügt [§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 GEG] |
| Übergabe an Mieter | unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags [§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 5 GEG] |
| Beratungsgespräch | **entfällt** bei Vermietung (§ 80 Abs. 4 Satz 6 nur bei Verkauf, nicht in Abs. 5 übernommen) |
| Pflichtangaben Immobilienanzeige | Art, Endenergiebedarf/-verbrauch, Energieträger Heizung, Baujahr, Energieeffizienzklasse [§ 87 Abs. 1 GEG] |
| Bußgeld Vorlage/Übergabe | bis 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 24, 25 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG] |
| Bußgeld fehlende Anzeigenangabe | bis 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG] |
| Gültigkeitsdauer eines Ausweises | 10 Jahre [§ 79 Abs. 3 GEG] |
| Ausgenommen | kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche, Baudenkmäler [§ 79 GEG]; Ferien-/Kurzzeitnutzung [§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GEG] |

## Geltungsbereich

Die Ausweispflicht gilt, wenn ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden soll (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). Verantwortlich ist der **Vermieter** (bzw. Verpächter oder Leasinggeber); ist ein **Immobilienmakler** mit der Vermarktung betraut, treffen ihn die Vorlage- und Übergabepflichten gleichermaßen (§ 80 Abs. 5 GEG). Liegt für das Gebäude bereits ein gültiger Energieausweis vor, muss kein neuer erstellt werden – er ist ab Ausstellung zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG); andernfalls ist er rechtzeitig vor der Vermarktung auszustellen. Der Ausweis wird stets **für das Gebäude** ausgestellt (§ 79 Abs. 2 GEG), bei getrennt zu behandelnden Gebäudeteilen für den jeweiligen Teil (§ 106 GEG).

## Ablauf und Fristen bei der Vermietung

Für die Vermietung ordnet § 80 Abs. 5 GEG an, dass **Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend** gilt. Der Ablauf ist damit gestuft:

- **Bei der Besichtigung:** Der Vermieter oder Makler legt dem Mietinteressenten den Energieausweis oder eine Kopie **spätestens bei der Besichtigung** unaufgefordert vor (Satz 1). Es genügt, den Ausweis während der Besichtigung deutlich sichtbar auszuhängen oder auszulegen (Satz 2).
- **Ohne Besichtigung:** Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis oder eine Kopie dem Interessenten **unverzüglich** vorzulegen (Satz 3); spätestens auf dessen Aufforderung ist er unverzüglich vorzulegen (Satz 4).
- **Nach Vertragsschluss:** **Unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags** übergibt der Vermieter oder Makler dem Mieter den Energieausweis oder eine Kopie (Satz 5).
- **Kein Beratungsgespräch:** Das informatorische Beratungsgespräch nach § 80 Abs. 4 Satz 6 gilt nur beim **Verkauf** von Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen. Absatz 5 verweist ausdrücklich nur auf Satz 1 bis 5 – bei der Vermietung ist ein Beratungsgespräch daher nicht vorgesehen.

## Pflichtangaben schon in der Immobilienanzeige

Wird vor der Vermietung eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z. B. Online-Portal, Zeitung) geschaltet und liegt zu diesem Zeitpunkt bereits ein Energieausweis vor, muss die Anzeige folgende Pflichtangaben aus dem Ausweis enthalten (§ 87 Abs. 1 GEG): die Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs bzw. -verbrauchs, die wesentlichen Energieträger der Heizung sowie – bei Wohngebäuden – das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Verantwortlich ist, wer die Veröffentlichung der Anzeige verantwortet (Vermieter oder Makler). Fehlen die Angaben, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 10.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 27 GEG).

## Sonderfälle

- **Erstbesichtigung:** Die Vorlagepflicht greift bereits **beim ersten Besichtigungstermin**, nicht erst bei der Vertragsunterzeichnung (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG). Wer einen Interessenten zur Wohnungsbesichtigung empfängt, muss den Ausweis dabei unaufgefordert bereithalten – Aushang oder Auslegen genügt.
- **Wohngemeinschaft / einzelnes Zimmer:** Der Energieausweis wird für das Gebäude bzw. die Wohnung ausgestellt, nicht für einzelne Zimmer (§ 79 Abs. 2 GEG). Wer Zimmer in einer WG untervermietet, benötigt keinen gesonderten Ausweis je Zimmer; maßgeblich ist der Ausweis für die Wohnung bzw. das Gebäude.
- **Kurzzeit-/Ferienvermietung:** Auf **Wohngebäude, die für eine jährliche Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten bestimmt sind** – oder deren zu erwartender Energieverbrauch bei begrenzter Nutzung unter 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung liegt – ist das GEG nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GEG). Reine Ferienwohnungen fallen damit häufig aus der Ausweispflicht heraus. Wird dieselbe Wohnung dagegen dauerhaft oder überwiegend vermietet, gilt die Ausweispflicht uneingeschränkt.

## Ausnahmen

Von den Ausweispflichten des GEG ausgenommen sind **kleine Gebäude** mit einer Nutzfläche bis 50 m² (§ 79 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 22 GEG); auf **Baudenkmäler** sind die Ausstellungs-, Vorlage- und Aushangpflichten des § 80 Abs. 3 bis 7 nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4 Satz 2 GEG). Für **Ferien- und Kurzzeitnutzung** unterhalb der Vier-Monats- bzw. 25-Prozent-Schwelle gilt das GEG insgesamt nicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GEG). Ist bereits ein gültiger Energieausweis vorhanden, entfällt die erneute Ausstellung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG).

## Häufige Fehler und Missverständnisse

- **„Ich zeige den Ausweis erst bei Vertragsunterschrift."** Falsch. Die Vorlagepflicht greift bereits **bei der Besichtigung** (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG).
- **„Nur der Makler ist verpflichtet."** Die Pflichten treffen den **Vermieter** unmittelbar, auch bei privater Vermietung ohne Makler (§ 80 Abs. 5 GEG).
- **„Eine Kopie reicht nicht."** Doch – sowohl für die Vorlage als auch für die Übergabe an den Mieter genügt ausdrücklich eine Kopie (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und 5 GEG).
- **„Bei Vermietung muss ich wie beim Verkauf ein Beratungsgespräch anbieten."** Nein. Das Beratungsgespräch (§ 80 Abs. 4 Satz 6 GEG) gilt nur beim **Verkauf**, nicht bei der Vermietung (§ 80 Abs. 5 verweist nur auf Satz 1 bis 5).
- **„Für jedes WG-Zimmer brauche ich einen eigenen Ausweis."** Nein. Der Ausweis wird für das Gebäude bzw. die Wohnung ausgestellt (§ 79 Abs. 2 GEG).
- **„Ein Verstoß bleibt folgenlos."** Nicht vorgelegte, unvollständige oder verspätet übergebene Ausweise sowie fehlende Pflichtangaben in der Anzeige sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis 10.000 € (§ 108 GEG).

## Beispiel

Ein Eigentümer vermietet eine 80-m²-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Baujahr 1995). Für das Haus liegt bereits ein 2021 ausgestellter Verbrauchsausweis vor (gültig bis 2031), sodass kein neuer erstellt werden muss (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). In der Online-Anzeige gibt er Ausweisart, Endenergieverbrauch, Energieträger (Fernwärme), Baujahr und Effizienzklasse an (§ 87 GEG). Beim ersten Besichtigungstermin legt er den Ausweis der Interessentin unaufgefordert vor (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG). Nach Unterzeichnung des Mietvertrags übergibt er ihr eine Kopie des Ausweises (§ 80 Abs. 4 Satz 5 GEG). Ein Beratungsgespräch ist bei der Vermietung nicht erforderlich.







## Quellen

- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 80 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html [A]
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 87 – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__87.html [A]
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 108 – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html [A]
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 79 – Grundsätze des Energieausweises: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__79.html [A]
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 2 – Ausnahmen vom Anwendungsbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__2.html [A]

## Siehe auch

- [Energieausweis bei Verkauf – Pflichten und Fristen (§ 80 GEG)](/fakten/energieausweis-bei-verkauf.html)
- [Energieausweis-Pflicht in Deutschland](/fakten/energieausweis-pflicht.html)
- [Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis – wann welcher?](/fakten/bedarfsausweis-vs-verbrauchsausweis.html)
- [GEG § 80 – Inhalt und Form des Energieausweises](/fakten/geg-80-energieausweis-inhalt.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-07-25: Erstveröffentlichung. Quellen § 2/§ 79/§ 80/§ 87/§ 108 GEG gegen gesetze-im-internet.de geprüft (GEG-Fassung 2024), alle URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-07-25
- Gültig ab: 2024-01-01 (GEG-Fassung 2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
