{
    "slug": "energierechnung-abschlussrechnung-guthaben-frist-40b-40c-enwg",
    "titre": "Strom- und Gasrechnung – Abrechnungszeitraum, Schlussrechnung nach 6 Wochen und Guthaben-Auszahlung (§§ 40b, 40c EnWG)",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "B",
    "description": "Strom- und Gaslieferanten müssen den Verbrauch mindestens einmal im Jahr abrechnen. Dafür dürfen sie kein Entgelt verlangen (§ 40b Abs. 1 EnWG).",
    "resume_court": "Strom- und Gaslieferanten müssen den Verbrauch **mindestens einmal im Jahr** abrechnen. Dafür dürfen sie kein Entgelt verlangen (§ 40b Abs. 1 EnWG). Auf Wunsch müssen sie auch eine **monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche** Abrechnung anbieten. Die Rechnung muss **spätestens sechs Wochen** nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen, bei monatlicher Abrechnung nach **drei Wochen**. Nach einem Anbieterwechsel oder Umzug gilt dieselbe Frist: Die **Abschlussrechnung** ist spätestens **sechs Wochen nach Ende der Belieferung** fällig (§ 40c Abs. 2 EnWG). Ein **Guthaben aus der Abschlussrechnung** muss der Lieferant **binnen zwei Wochen auszahlen**. Ein Guthaben aus einer laufenden Abrechnung verrechnet er vollständig mit dem nächsten Abschlag oder zahlt es ebenfalls binnen zwei Wochen aus (§ 40c Abs. 3 EnWG). Rechnungen und Abschläge werden frühestens **zwei Wochen nach Zugang** der Zahlungsaufforderung fällig (§ 40c Abs. 1 EnWG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Längster Abrechnungszeitraum",
            "valeur": "1 Jahr, ohne Entgelt [§ 40b Abs. 1 Satz 1 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Wahlrecht des Kunden",
            "valeur": "Angebot monatlicher, vierteljährlicher oder halbjährlicher Abrechnung [§ 40b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Form",
            "valeur": "elektronisch unentgeltlich; mindestens einmal jährlich unentgeltlich auf Papier [§ 40b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Abschlussrechnung",
            "valeur": "bei Vertragsende unentgeltlich [§ 40b Abs. 1 Satz 4 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Frist für die Rechnung",
            "valeur": "spätestens 6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums [§ 40c Abs. 2 Satz 1 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Frist bei monatlicher Abrechnung",
            "valeur": "3 Wochen [§ 40c Abs. 2 Satz 2 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Frist für die Abschlussrechnung",
            "valeur": "spätestens 6 Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses [§ 40c Abs. 2 Satz 1 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Guthaben aus laufender Abrechnung",
            "valeur": "vollständig mit nächstem Abschlag verrechnen oder binnen 2 Wochen auszahlen [§ 40c Abs. 3 Satz 1 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Guthaben aus Abschlussrechnung",
            "valeur": "binnen 2 Wochen auszahlen [§ 40c Abs. 3 Satz 2 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägen",
            "valeur": "zum angegebenen Zeitpunkt, frühestens 2 Wochen nach Zugang [§ 40c Abs. 1 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Abrechnungsinformationen ohne Smart Meter (bei elektronischer Übermittlung)",
            "valeur": "mindestens alle 6 Monate, auf Verlangen alle 3 Monate [§ 40b Abs. 2 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Abrechnungsinformationen mit Fernübermittlung",
            "valeur": "monatlich, unentgeltlich [§ 40b Abs. 3 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Verbrauchshistorie",
            "valeur": "auf Verlangen kumuliert für mindestens 3 Jahre, höchstens seit Vertragsbeginn [§ 40b Abs. 5 EnWG]",
            "autorite": "B"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 40b EnWG – Rechnungs- und Informationszeiträume",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__40b.html",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "§ 40c EnWG – Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__40c.html",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "§ 40b EnWG (Lesefassung, Stand 23.07.2026)",
            "url": "https://lxgesetze.de/enwg/40b",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "§ 40c EnWG (Lesefassung, Stand 23.07.2026)",
            "url": "https://lxgesetze.de/enwg/40c",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "Bundesnetzagentur – Verbraucherservice Energie",
            "url": "https://www.bundesnetzagentur.de",
            "autorite": "B"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Strom- und Gasrechnung – Abrechnungszeitraum, Schlussrechnung nach 6 Wochen und Guthaben-Auszahlung (§§ 40b, 40c EnWG)?",
            "reponse": "Strom- und Gaslieferanten müssen den Verbrauch mindestens einmal im Jahr abrechnen. Dafür dürfen sie kein Entgelt verlangen (§ 40b Abs. 1 EnWG). Auf Wunsch müssen sie auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anbieten. Die Rechnung muss spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen, bei monatlicher Abrechnung nach drei Wochen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Strom- und Gasrechnung?",
            "reponse": "„Die Schlussrechnung kommt eben, wenn sie kommt.\u0022 Nein; die Frist beträgt sechs Wochen nach Lieferende (§ 40c Abs. 2 EnWG). „Das Guthaben wird mit dem nächsten Abschlag verrechnet – also nur zum Teil.\u0022 Eine Verrechnung muss vollständig sein. Ein Rest, den der nächste Abschlag nicht aufzehrt, ist nach dem Wortlaut auszuzahlen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Strom- und Gasrechnung aus?",
            "reponse": "Herr K. wechselt zum 31. März den Stromanbieter. Sein alter Lieferant muss ihm die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen später zur Verfügung stellen, also bis Mitte Mai. Weist die Rechnung ein Guthaben von 180 € aus, muss der alte Lieferant den Betrag binnen zwei Wochen auszahlen. Die Gutschrift auf ein Kundenkonto oder die Verrechnung mit künftigen Leistungen genügt nicht, denn es gibt keine Belieferung mehr."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2005-07-13",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-12",
    "derniere_verification": "2026-10-12",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/energierechnung-abschlussrechnung-guthaben-frist-40b-40c-enwg"
}