{
    "slug": "erbeinsetzung-bruchteile-2087-2093-bgb",
    "titre": "Erbeinsetzung nach Bruchteilen und Auslegungsregeln (§§ 2087–2093 BGB) – Gesamtvermögen oder einzelne Gegenstände, Erhöhung und Minderung der Erbteile",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer sein gesamtes Vermögen oder einen Bruchteil davon zuwendet, setzt einen Erben ein – auch wenn er das Wort „Erbe\u0022 nicht verwendet (§ 2087 Abs. 1 BGB).",
    "resume_court": "Wer **sein gesamtes Vermögen oder einen Bruchteil davon** zuwendet, setzt einen **Erben** ein – auch wenn er das Wort „Erbe\u0022 nicht verwendet (§ 2087 Abs. 1 BGB). Werden dem Bedachten dagegen **nur einzelne Gegenstände** zugewendet, ist er **im Zweifel kein Erbe**, sondern **Vermächtnisnehmer** – selbst wenn das Testament ihn „Erbe\u0022 nennt (§ 2087 Abs. 2 BGB). Die §§ 2088–2093 BGB regeln als **Auslegungsregeln**, was gilt, wenn die im Testament genannten **Bruchteile unvollständig, zu groß, unbestimmt oder gemischt** sind: Reichen sie nicht aus, tritt für den Rest grundsätzlich die **gesetzliche Erbfolge** ein (§ 2088 BGB), sollen die Eingesetzten aber **alleinige Erben** sein, werden die Bruchteile **verhältnismäßig erhöht** (§ 2089 BGB); übersteigen sie das Ganze, werden sie **verhältnismäßig gemindert** (§ 2090 BGB); fehlen Bruchteile, erben die Eingesetzten **zu gleichen Teilen** (§ 2091 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 2087–2093 BGB [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "Auslegungsregeln („im Zweifel\u0022) für die Testamentsauslegung; der wirkliche Wille des Erblassers hat Vorrang (§ 133, § 2084 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesamtvermögen oder Bruchteil",
            "valeur": "Zuwendung des Vermögens oder eines Bruchteils gilt als Erbeinsetzung, auch ohne Bezeichnung als Erbe (§ 2087 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einzelne Gegenstände",
            "valeur": "im Zweifel Vermächtnis, nicht Erbeinsetzung – auch bei Bezeichnung als „Erbe\u0022 (§ 2087 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bruchteile ergeben weniger als 1",
            "valeur": "Für den freien Rest gilt die gesetzliche Erbfolge (§ 2088 Abs. 1, 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gewollte Alleinerbenstellung",
            "valeur": "Bruchteile erhöhen sich verhältnismäßig, wenn die Eingesetzten alleinige Erben sein sollen (§ 2089 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bruchteile ergeben mehr als 1",
            "valeur": "Bruchteile werden verhältnismäßig gemindert (§ 2090 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Bruchteile bestimmt",
            "valeur": "mehrere Erben erben zu gleichen Teilen, soweit §§ 2066–2069 BGB nichts anderes ergeben (§ 2091 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gemischte Einsetzung",
            "valeur": "Erben ohne Bruchteil erhalten den frei gebliebenen Teil; reicht er nicht, wird so gemindert, dass sie so viel wie der Erbe mit dem geringsten Bruchteil erhalten (§ 2092 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gemeinschaftlicher Erbteil",
            "valeur": "mehrere auf denselben Bruchteil Eingesetzte: §§ 2089–2092 gelten entsprechend für diesen Erbteil (§ 2093 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbschein/Quoten",
            "valeur": "Die Erbquoten ergeben sich aus der Auslegung und werden im Erbschein ausgewiesen (§ 2353 BGB)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2087 BGB – Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2087.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2088 BGB – Einsetzung auf Bruchteile",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2088.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2089 BGB – Erhöhung der Bruchteile",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2089.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2090 BGB – Minderung der Bruchteile",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2090.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2091 BGB – Unbestimmte Bruchteile",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2091.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2092 BGB – Teilweise Einsetzung auf Bruchteile",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2092.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2093 BGB – Gemeinschaftlicher Erbteil",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2093.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 2066–2069 BGB – Auslegungsregeln für Gruppenbezeichnungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2066.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2084 BGB – Auslegung zugunsten der Wirksamkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2084.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2087 BGB (dejure.org)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/2087.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Erbeinsetzung nach Bruchteilen und Auslegungsregeln (§§ 2087–2093 BGB) – Gesamtvermögen oder einzelne Gegenstände, Erhöhung und Minderung der Erbteile?",
            "reponse": "Wer sein gesamtes Vermögen oder einen Bruchteil davon zuwendet, setzt einen Erben ein – auch wenn er das Wort „Erbe\u0022 nicht verwendet (§ 2087 Abs. 1 BGB). Werden dem Bedachten dagegen nur einzelne Gegenstände zugewendet, ist er im Zweifel kein Erbe, sondern Vermächtnisnehmer – selbst wenn das Testament ihn „Erbe\u0022 nennt (§ 2087 Abs. 2 BGB)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Erbeinsetzung nach Bruchteilen und Auslegungsregeln (§§ 2087–2093 BGB)?",
            "reponse": "„Wer als ‚Erbe\u0027 bezeichnet ist, ist auch Erbe.\u0022 Nicht zwingend – bei Zuwendung nur einzelner Gegenstände gilt im Zweifel Vermächtnis (§ 2087 Abs. 2 BGB). „Ohne das Wort ‚Erbe\u0027 gibt es keine Erbeinsetzung.\u0022 Falsch – die Zuwendung des Vermögens oder eines Bruchteils ist Erbeinsetzung (§ 2087 Abs. 1 BGB)."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-07",
    "derniere_verification": "2026-11-07",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/erbeinsetzung-bruchteile-2087-2093-bgb"
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